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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: 4 U 252/06
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 19
Der Fehler einer Notargehilfin bei der Abwicklung eines Treuhandauftrags ist nach § 278 BGB dem Notar zuzurechnen.
Gründe:

I.

Die klagende Republik macht gegenüber dem beklagten Notar den Ersatz eines Schadens geltend, der ihr durch eine Fehlüberweisung des Beklagten vom Notaranderkonto entstanden sei.

Die Klägerin schloss mit der A GmbH am 13.2.2006 einen vom von dem Beklagten beurkundeten Kaufvertrag über ein Hausgrundstück in O1 (Anlage K 1). Die Kaufpreisregelung in Nr. IV der Urkunde lautet wie folgt (Fettdrucke im Original):

"Der vereinbarte Kaufpreis beträgt 3.000.000 EURO

Die Maklerprovision beträgt 150.000 EURO und wird getragen vom Verkäufer

Notarielle Kosten, grundbuchliche und sonstige Kosten für die Abwicklung des Kaufvertrages betragen 50.000 EURO und werden getragen vom Verkäufer

Der gesamte Kaufpreis samt Kosten beträgt 3.200.000,- EURO"

Die A GmbH war zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümerin des Grundstückes. Sie hatte ihrerseits mit dem Eigentümer, dem X ... (im Folgenden: X), am 4.1.2006 einen gleichfalls vom Beklagten beurkundeten Kaufvertrag über das Grundstück zu einem Kaufpreis von 2.500.000,- Euro geschlossen. Dieser Kaufpreis war bei Abschluss des zweiten Vertrages noch nicht bezahlt. Die Klägerin und die A GmbH vereinbarten - abweichend vom notariellen Vertrag - nachträglich, dass die Klägerin nur 2.500.000,- Euro auf das Anderkonto des Beklagten zahlen solle und wiesen den Beklagten an, diesen Betrag unmittelbar an den X auszubezahlen. Die Klägerin zahlte den Betrag am 14.2.2006 auf das Notaranderkonto. Beim Ausfüllen des Überweisungsträgers wurde durch eine Notarsgehilfin des Beklagten zwar als Empfänger der X angegeben, versehentlich jedoch die Kontonummer der A GmbH eingetragen. Die kontoführende Bank änderte sodann den angegebenen Namen und der Geldbetrag wurde der A GmbH gutgeschrieben.

Diese überwies nach Erhalt des Geldes aber nur einen Betrag von 2.400.000,- Euro an den X weiter.

Die Klägerin zahlte unmittelbar nach Vertragsschluss und in der nachfolgenden Zeit weitere Geldbeträge unmittelbar an die A GmbH bzw. teilweise auf Weisung des Geschäftsführers der A GmbH an eine B GmbH.

Da der X seinerseits von der A GmbH nicht den vollen Kaufpreis erhalten hatte, verweigerte sie die Abgabe der Bewilligung für die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin. Die Parteien vereinbarten durch einen vom Amtsvertreter des Beklagten beurkundeten Vertrag am 10.5.2006 (UR 191/06, Anlage K 2), dass die Klägerin einen Betrag von 115.000,- Euro (100.000,- Euro Restkaufpreis und 15.000,- Euro Zinsen) unmittelbar an den X zahle. Nach seiner Befriedigung erteilte der X die Bewilligung und die Klägerin wurde als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die in erster Instanz auf Zahlung von 115.000,- Euro gerichtete Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass der Beklagte zwar eine Amtspflicht verletzt habe, der Klägerin dadurch aber kein Schaden entstanden sei.

Der falsch überwiesene Betrag sei nämlich bei der Verkäuferin eingegangen, die einen entsprechenden Kaufpreis verlangen könne. Dieser Kaufpreis betrage nach Ziffer IV. des Kaufvertrages 3,2 Mio Euro, weil Bestandteil des Kaufpreises auch die von der Verkäuferin zu tragende Maklerprovision und die Abwicklungskosten seien. Aus der von der Klägerin vorgelegten Zusammenstellung über die geleisteten Zahlungen gehe hervor, dass sie insgesamt erst 3,127 Mio. Euro gezahlt habe.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin den Zahlungsanspruch nur noch in Höhe von 50.0000,- Euro weiter.

Die Berufung der Klägerin gegen das ihr am 16.10.2006 zugestellte Urteil ist am 8.12.2006 beim Berufungsgericht eingegangen. Mit dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt die Klägerin vor, sie habe die Berufungsschrift am 13.11.2006 als Express-Brief aufgegeben durch ein Verschulden der ... sei dieser nicht dem Oberlandesgericht übergeben, und ihr am 27.11.2007 zurückgesandt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 6.12.2006 nebst Anlagen verwiesen.

In der Sache rügt die Klägerin, dass das Landgericht sie nicht rechtzeitig ausreichend auf seine Rechtsansicht hingewiesen habe, dass der Vertrag dahin auszulegen sei, dass der Kaufpreis 3,2 Mio. Euro betrage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht habe sie dargelegt, dass beide Vertragsparteien übereinstimmend von einem Kaufpreis von nur 3 Mio. Euro ausgegangen seien. Sie legt als Beleg drei Schreiben der Verkäuferin (A GmbH) vor (Anlagen BB 2, BB 3 und BB 6), in denen diese selbst einen Kaufpreis von 3 Mio. Euro nennt. Diese Schreiben habe sie erst aufgrund der Rechtsauffassung des Landgerichts zu suchen Anlass gehabt. Die Annahme eines Kaufpreises von 3 Mio. DM entspreche auch dem Wortlaut des Vertrages, weil dort durch Fettdruck hervorgehoben sei, dass Maklerprovision und Nebenkosten vom Verkäufer "getragen" werden. Warum der Beklagte in dem Vertrag anschließend einen "Gesamtkaufpreis" von 3,2 Mio. Euro niedergelegt habe, entziehe sich ihrer Kenntnis.

Die Klägerin legt in Nachholung zu der ihr in erster Instanz vom Landgericht versagten Stellungnahme auf die Klageerwiderung die geleisteten Zahlungen insgesamt dar:

 Betrag Datum Empfänger
1) 2.500.000,- € 14.2.06 Notaranderkonto
2) 100.000,- € 14.2.06 Überweisung an A
3) 100.000,- € 9.3.06 Überweisung an A
4) 35.000,- € 10.5.06 Überweisung an A
5) 150.000,- € 14.2.06 B GmbH als Maklprov
6) 50.000,- € 14.2.06 B GmbH f. Nebenkosten
7) 115.000,- € 12.5.06 an X (Erstverkäuferin)
3.050.000,- € 

Da sie dementsprechend den Kaufpreis mit 50.000,- € überzahlt habe, sei ihr ein Schaden in dieser Höhe entstanden.

Die von der Klägerin im Frühjahr 2006 gezahlte Grunderwerbssteuer von 112.000,- € sei zwischenzeitlich vom Finanzamt erstattet.

Hinsichtlich der an die B GmbH gezahlten Geldbeträge (5) und 6) trägt sie vor: Der Geschäftsführer der Verkäuferin, Herr C, habe die Klägerin schon vor dem Vertragsschluss gebeten, ihm die Kosten für Makler (150.000,-) und Abwicklung des Vertrages (50.000,- €) "zur Verfügung zu stellen", weil er diese Beträge derzeit nicht bezahlen könne. Diese Maklerprovision betreffe die Provision für den eigenen Erwerb der Verkäuferin von dem X über den Makler D (Beweis: Vernehmung Z4 als Partei). Diese Beträge hätten von der Klägerin aber nicht zusätzlich bezahlt werden sollen, sondern auf den Kaufpreis von 3 Mio. € angerechnet werden sollen. Die Klägerin habe deshalb auf die Rechnungen der B Handels GmbH vom 7.2.2007 (BB 7 und 8) unmittelbar nach Vertragsschluss auf Wunsch von Herrn C gezahlt. Für die Zahlungen zu 2), 3), 5) und 6) tritt die Klägerin Beweis durch Vernehmung des Zeugen Z1 an. Darüber hinaus legt sie Überweisungsbelege vor (Anlagen BB 9).

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass dem Beklagten weitere Amtspflichtverletzungen vorzuwerfen seien: Er habe hinsichtlich des Kaufpreises nicht den wirklichen Willen der Vertragsparteien erforscht und niedergelegt. Er habe es unterlassen, die abweichende Anweisung der Parteien zur Zahlung von 2,5 Mio. Euro direkt an den X zu beurkunden. Ferner habe der Beklagte die 2,5 Mio. € verfrüht ausgezahlt, weil nach den Auszahlungsbedingungen auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung für den (zweiten) Kauf durch die Klägerin habe vorliegen müssen. Er habe schließlich - was unstreitig ist - eine vollstreckbare Ausfertigung über den Restkaufpreis erteilt, obwohl die Klägerin sich in der Urkunde nicht der Zwangsvollstreckung unterworfen habe.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung auch gegenüber dem reduzierten Klageanspruch und verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil.

Er vertritt die Auffassung das Landgericht habe schon mit dem Hinweisbeschluss vom 14.9.2006 ausreichend darauf hingewiesen, dass weiterer Vortrag zur Schadenshöhe erforderlich sei.

Er meint weiter, dass das Landgericht mit Recht den Vertrag dahin ausgelegt habe, dass der Kaufpreis 3,2 Mio. Euro betrage. Die vorgelegten Schreiben der Verkäuferin unterschieden nicht klar zwischen dem Preisanteil für das Grundstück und dem für Makler- und Nebenkosten. Diese habe deshalb die Verkäuferin tragen sollen, damit der Preis für die Klägerin kalkulierbar bleibe. Der Vertreter der Klägerin habe auch bei der Vertragsgestaltung mitgewirkt. Er könne gut deutsch und ihm sei zusätzlich der Vertrag übersetzt worden.

Die Anweisung zur Überweisung der 2,5 Mio. Euro vom Anderkonto an den X sei erst nach Vertragsschluss erfolgt und deshalb im Vertrag noch anders geregelt.

Der Beklagte bestreitet, die von der Klägerin behaupteten Zahlungen, insbesondere dass diese bei den Empfängern eingegangen seien. Aus den Makler- und Nebenkostenrechnungen ergebe sich zudem nicht, dass es solche der Verkäuferin aus dem ersten Erwerb, sondern solche für den Vertrag der Klägerin mit der A GmbH seien.

Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einer restlichen Notarkostenforderung in Höhe von 10.863,29 Euro, welche die Verkäuferin bis heute nicht bezahlt habe und die die Klägerin als Gesamtschuldnerin zu tragen habe. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf S. 4 des Schriftsatzes vom 24.4.2007 nebst Anlagen (Bl. 242 - 251 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin bestreitet, die Berechtigung der aufgerechneten Forderung. Die Rechnungen des Beklagten seien ihr nicht bekannt. Mindestens ein Teil davon betreffe nicht von ihr beauftragte Beurkundungen und andere Leistungen.

Das Berufungsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 25.4.2007 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z2, Z3 und C sowie der Vernehmung des Generalkonsuls der Klägerin, Z4, als Partei. Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf das Protokoll der Sitzung vom 16.5.2007 (Bl. 270 d.A.) verwiesen.

Der Beklagte hat nach diesem Termin den Verlauf der dem Beurkundungstermin vom 13.2.2006 vorangehenden Vertragsentwürfe und -verhandlungen dargelegt. Sie wurden von der Klägerin nicht bestritten. Danach gab es folgende Genese des Grundstückskaufvertrages:

a) Ein erster Vertragsentwurf vom 20.12.2005 (Anl. 1 = Bl. 345) wurde vom Beklagten im Auftrag des Zeugen C ohne Beteiligung der Klägerin erstellt. Die Kaufpreisregelung lautete hier:

"Kaufpreis: 3200000 Euro"

Es handelt sich im Übrigen um einen Standardkaufvertrag des Beklagten, nach welchem der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten zu tragen hat (Ziff. 25), und an dessen Ende eine sog. Maklerklausel vorgesehen ist.

b) Der zweite Vertragsentwurf vom 4.1.2006 (Anlage 4 = Bl. 364 ff.) wurde vom Beklagten erstellt worden, weil die Parteien einen Vertragsentwurf auf der Grundlage des früheren Vertrages zwischen X und A erstellt haben wollten, um Übersetzungskosten zu sparen. Die Kaufpreisregelung findet sich nunmehr unter Ziff IV und lautet:

"IV. Der vereinbarte Kaufpreis beträgt EUR 3.200.000"

Die Vertragskosten trägt nach Ziff. X dieses Vertrages wiederum der Käufer, eine Maklerklausel fehlt jedoch. Dieser Vertragsentwurf ist von C an das Generalkonsulat der Klägerin weitergeleitet worden. Mit E-Mail vom 14.1.2006 (Anlage 5 und 6) schrieb der Zeuge Z2 an den Zeugen C:

"Der ganze Einkaufspreis in Höhe von 3.200.000,00 Euro muss so dargestellt werden:

Gebäudepreis in Höhe von 3.000.000,00 EURO.

Maklergebühr in Höhe von 150.000,00 EURO.

Notargebühr in Höhe von 50.000,00 EURO.

Andere Gebühr in Höhe von 50.000,00 EURO müssen wir ausschließen."

c) Der Zeuge C ließ sodann durch den Übersetzer ... eine Übersetzung des Vertragsentwurfes vom 4.1.2006 ins Russische erstellen (Bl. 379 ff.) und sandte diese dem Generalkonsulat zu. In Ziff. IV. dieses Entwurfes wurde die vom Zeugen Z2 gewünschte Regelung übernommen, denn diese lautet

"Y.... (russ. Text)...EUR 3.000.000

K... (russ. Text) ... EUR 150.000

H... (russ. Text) ... EUR 50.000

O... (russ. Text) ... 3.200.000 (Euro)"

Diese russische Fassung des Vertragsentwurfes wurde im Generalkonsulat der Klägerin an mehreren Stellen geändert. Die Kaufpreisregelung blieb jedoch unverändert. Diese Fassung wurde am 4.2.2006 per Mail an den Zeugen C zurückgeschickt (E-Mail Bl. 377).

d) Den nächsten Vertragsentwurf vom 7.2.2006 (Schriftsatz des Beklagten vom 18.5.2007, S. 9, Bl. 336 d.A.) erstellte der Beklagte nach seiner Vermutung aufgrund einer beglaubigten Übersetzung des Entwurfs unter c) aus dem Russischen. Darin heißt es unter Ziffer IV:

"Der vereinbarte Kaufpreis beträgt 3.000.000 Euro.

Die Maklerprovision beträgt 150.00 EURO.

Notarielle Kosten und sonstige Kosten für die Abwicklung des Kaufvertrages betragen 50.000 EURO"

Der gesamte Kaufpreis samt Kosten beträgt 3.200.000,- EURO"

Nach Ziff. IX. dieses Entwurfes hat weiterhin der Käufer die Vertragskosten zu tragen, erweitert jedoch um die Kosten des Notaranderkontos und der Grunderwerbssteuer.

Der Beklagte trägt nicht vor, dass dieser Entwurf, der sich auf seinem Computer befindet, nochmals den Kaufvertragsparteien zugeleitet worden sei. Jedenfalls handelt es sich um den Entwurf, der Grundlage der Verhandlungen im Beurkundungstermin am 13.2.2006 war.

e) Die Endfassung des beurkundeten Vertrages lautete sodann wie oben mitgeteilt. Die Kostenregelung in Ziff. IX. des Vertrages wurde in der Endfassung wie folgt abgeändert:

"Alle mit diesem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten einschließlich derer der Katasterfortschreibung und der Kosten eines Notaranderkontos sowie die anfallende Grunderwerbssteuer trägt der Verkäufer"

Ergänzend wird wegen des weiteren Parteivortrages auf die Schriftsätze des Beklagten vom 18.5.2007 (bl. 328 - 344 d.A.) und vom 21.8.2007 (Bl. 418 - 423) sowie die der Klägerin vom 28.5.2007 (Bl. 324 f.), 6.7.2007 (Bl. 408 - 412) und vom 21.8.2007 (Bl. 424 f.) jeweils nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen Urteils, weil der in der Berufung auf Zahlung von 50.000 Euro reduzierte Klageantrag in Höhe von 35.000,- Euro begründet ist.

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig,

Die Klägerin hat zwar verspätet Berufung eingelegt, weil die Frist zur Einlegung der Berufung am 16.11.2006 ablief, die Berufung jedoch erst am 8.12.2006 beim Oberlandesgericht eingegangen ist.

Der Klägerin ist jedoch auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat fristgemäß (§ 234 ZPO) am 8.12.2006 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, weil der Klägervertreter erst durch die Rücksendung am 27.11.2006 von dem fehlenden Zugang der Berufungsschrift Kenntnis erlangt hat.

Die Klägerin hat die Frist ohne Verschulden versäumt. Sie hat durch den unbestritten in Kopie vorgelegten Einlieferungsbeleg (W 2 = Bl. 191) glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Berufungsschrift am 13.11.2006 zum Unternehmen ... gebracht und die Versendung bezahlt hat. Damit hat er rechtzeitig das ihm Obliegende getan, weil unter regelmäßigen Umständen die Berufungsschrift rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen wäre. Dass die Sendung möglicherweise durch ein Verschulden des Kurierfahrers der ... nicht beim Oberlandesgericht abgegeben wurde (näher Anlage W 4 = Bl. 193), fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Klägervertreters.

2. Die Berufung ist zum Teil begründet.

a) Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 19 BNotO in Höhe von 35.000,- Euro zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz hat die Klägerin einen Schaden in dieser Höhe erlitten, der auf einer zwischen den Parteien zuletzt nicht mehr umstrittenen Pflichtverletzung des Beklagten beruht.

aa) Der Beklagte hat eine notarielle Amtspflicht dadurch verletzt, dass seine Notargehilfin bei der Auszahlung des Treuhandbetrages von 2,5 Mio. € den Überweisungsbeleg versehentlich falsch ausfüllte, indem sie statt der Kontonummer des X diejenige der Verkäuferin eintrug.

Dem Beklagten oblag nach dem Treuhandauftrag in III. und IV. des Kaufvertrages in Verbindung mit der nachträglich geänderten Auszahlungsanweisung die Verpflichtung, den Treuhandbetrag an den X auszuzahlen. Die Vertragsparteien können nachträglich Verwahrungsanweisungen, die im notariellen Vertrag vorgesehen sind, auch formlos ändern. § 54 a Abs. 4 BeurkG, der hierfür Schriftform vorsieht, ist keine Formvorschrift im Sinne von §§ 125, 126 BGB (BGH DNotZ 2006, 56 = WM 2005, 2056).

Das Verhalten seiner Notargehilfin ist dem Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen. Die Übernahme einer Beurkundung und eines Treuhandauftrages begründet eine vertragsähnliche öffentlich-rechtliche Sonderverbindung. Die Haftung des Notars für Hilfspersonen ist - entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - nicht auf den Personenkreis des § 831 BGB beschränkt. Dies gilt insbesondere für die Zurechnung im Rahmen von selbständigen Betreuungsgeschäften (vgl. Ganter, Handbuch der Notarhaftung, Rz. 354 f.).

Der Fehler beim Ausfüllen des Überweisungsbeleges ist auch ursächlich für die weisungswidrige Auszahlung des Geldbetrages an die Verkäuferin. Zwar ist noch als weiterer Umstand hinzugetreten, dass die ... kasse ohne Rückfrage eigenmächtig die Person des Empfängers geändert und die angegebene Empfängerin durch die Inhaberin des Kontos (A GmbH) ersetzt hat. Dabei handelt es sich jedoch um kumulative Kausalbedingungen. Bei zusammenwirkenden, kumulativen Handlungen ist jede für den Erfolg kausal, weil auch bei einem Hinwegdenken einer einzelnen Bedingung der Erfolg schon entfiele.

bb) Der Klägerin ist aus dieser Fehlüberweisung an die Verkäuferin ein Vermögensschaden in Höhe von 35.000,- Euro entstanden. Der Beklagte ist infolge der fehl geleiteten Überweisung nicht in der Lage, den von der A GmbH zu Lasten der Klägerin erlangten Betrag von 50.000,- Euro vom Notaranderkonto an die Klägerin zurück zu überweisen, wozu er aus der Treuhandabrede verpflichtet wäre, weil die Klägerin nach dem Grundstückskaufvertrag nur zur Zahlung eines Kaufpreises samt Nebenkosten von 3.000.000,- Euro verpflichtet ist. Von dem überschießenden Betrag von 50.000,- Euro stehen jedoch nur 35.000,- Euro in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Fehlüberweisung der Notargehilfin des Beklagten.

(1) Die Klägerin hat in insgesamt sieben Raten an die Verkäuferin A bzw. auf Weisung der A GmbH an die B GmbH und den X 3.050.000,- Euro gezahlt. In Höhe von 100.000,- Euro beruht diese Auszahlung auf der Fehlüberweisung der Notargehilfin des Beklagten. Denn die Verkäuferin A GmbH hat von dem ihr versehentlich überwiesenen Geldbetrag nur 2,4 Mio. € an ihren Verkäufer X weitergereicht, obwohl sie diesem einen Kaufpreis von 2,5 Mio. € schuldete.

Der Kausalzusammenhang zwischen der Fehlüberweisung und dem über den Betrag von 3.000.000,- Euro hinausgehenden Zahlungsbetrag beruht jedoch auch darauf, dass die Klägerin die letzte Rate von 115.000,- Euro am 12.5.2006 "freiwillig" in Kenntnis der Fehlüberweisung vorgenommen hat. Diese Überweisung stellte lediglich in Höhe von 100.000,- Euro eine durch die vorangehende Pflichtverletzung des Beklagten herausgeforderte und deshalb diesem zuzurechnende Handlung der Klägerin dar, nicht aber in Höhe von 15.000,- Euro.

Aufgrund dessen dass der X seinerseits noch nicht den vollen Kaufpreis von 2.500.000,- Euro erhalten hatte, bestand ein Hindernis für die Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück auf die A GmbH und infolgedessen war auch der Eigentumserwerb der Klägerin gefährdet. Die von der Klägerin am 12.5.2006 vorgenommene selbstschädigende Handlung, "freiwillig", das heißt ohne rechtliche Verpflichtung dazu, 100.000,- € für die A GmbH an den X zu zahlen, war eine "vernünftige" und deshalb vom bisherigen Schadensverlauf "herausgeforderte" Handlung, die den Kausalzusammenhang nicht unterbrach. Die Klägerin selbst hatte nämlich den überwiegenden Teil des von ihr geschuldeten Kaufpreises bereits gezahlt, ohne dass ihr Eigentumserwerb sichergestellt war. Die A GmbH weigerte sich, die fehlenden 100.000,- Euro an ihren Verkäufer X zu zahlen. Mit der Zahlung von 100.000,- € konnte die Klägerin deshalb erreichen, dass das Eigentum an dem Grundstück auf sie umgeschrieben und die ungesicherte Vorleistung nicht weiterhin gefährdet blieb. Die im Zusammenhang mit der Zahlung an den X mit der A GmbH getroffene notarielle Vereinbarung vom 10.5.2006 (UR 191/06) ist dahin auszulegen, dass die Klägerin mit der Zahlung auf die fremde Schuld, nämlich der A GmbH, zugleich in dieser Höhe ihre eigene Kaufpreisschuld gegenüber der A GmbH aus dem Kaufvertrag UR .../2006 in Höhe von 100.000,- € tilgte. Dies entspricht auch der gesetzlichen Wertung, wonach die Klägerin von der A GmbH entweder aus Auftrag (§ 670 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung in sonstiger Weise (§§ 812 I 2, 267 BGB) Erstattung der 100.000,- € hätte verlangen können.

Demgegenüber besteht für die "freiwillige" Zahlung von weiteren 15.000,- Euro am 12.5.2006 an den X kein zurechenbarer Zusammenhang mit der Pflichtverletzung, der Fehlüberweisung. Dieser Betrag ist von der Klägerin auf einen Zinsanspruch des X gegen die A GmbH gezahlt worden. Der Beklagte hat unbestritten dargelegt, dass die A GmbH dem X aus deren Kaufvertrag diese Zinsen schuldete, weil sie, die Klägerin, die Voraussetzungen für die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Befreiungsbescheinigung als von der Grunderwerbssteuer befreiter Staat) nicht rechtzeitig beibrachte. Infolgedessen durfte der Beklagte die 2,5 Mio. € nicht früher an den X auszahlen, und es entstanden vertragliche Rückstandszinsen aus dem ersten Kaufvertrag. Ein Anspruch auf Zahlung dieser Zinsen hätte der X gegen die A GmbH auch dann zugestanden, wenn der Betrag von 2.500.000,- Euro am 17.3.2006 vom Beklagten auf das richtige Konto, das den X, überwiesen worden wäre. Zur Erreichung der Eigentumsumschreibung hätte die Klägerin diesen Betrag deshalb ohnehin für die A GmbH an den X zahlen müssen. Insoweit fehlt es deshalb an einem kausalen Zusammenhang zur Pflichtverletzung des Beklagten.

(2) Die den Betrag von 3.000.000,-. Euro übersteigende Zahlung in Höhe von 35.000,- Euro hat zu einem entsprechenden Vermögensschaden der Klägerin geführt, weil die Klägerin der A GmbH aus dem Kaufvertrag vom 13.2.2006 insgesamt lediglich 3.000.000,- Euro schuldet.

(2.1) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Vertrag entgegen seinem vordergründigen Wortlaut dahin auszulegen, dass zwischen den Vertragsparteien als Kaufpreis für das Grundstück einschließlich etwaiger Maklerkosten und Umschreibungskosten ein Betrag von 3.000.000,- Euro vereinbart ist. Die Klägerin konnte zwar nicht ihre Behauptung beweisen, dass zwischen ihr und der A GmbH eine dahingehende tatsächliche Willensübereinstimmung bestand. Sie konnte jedoch beweisen, dass ihr Generalkonsul Z4 bei dem Beurkundungstermin bei dem Beklagten eine Klarstellung des Vertrages dahin verlangt hat, dass die Klägerin insgesamt nur 3.000.000,- Euro zu bezahlen habe. Die darauf hin im Einverständnis mit dem Geschäftsführer der A GmbH, dem Zeugen C, vorgenommene Änderung des notariellen Vertrages, durfte und musste die Klägerin als Einverständnis mit der von ihr gewünschten Änderung verstehen.

Diese rechtliche Würdigung beruht auf den folgenden Feststellungen:

Der Senat ist aufgrund der Vernehmung des Generalskonsuls Z4 als Partei und der weiteren Gesamtumstände davon überzeugt, dass dieser als Vertreter der Klägerin darum gebeten hat, den Vertrag "so zu schreiben", dass klar ist, dass die Klägerin tatsächlich nur 3.000.000,- Euro zahlen muss und alle Kosten von der Verkäuferin zu tragen sind, und dass darauf hin die Änderung zwischen dem vorliegenden Vertragsentwurf (oben I. unter d) und der Endfassung des Vertrages (oben I. e) ) vom Beklagten im Einverständnis mit dem Zeugen C vorgenommen wurde. Dies hat Generalkonsul Z4 so bekundet und dieser Ablauf ist im Wesentlichen vom Beklagten in seiner unmittelbaren mündlichen Stellungnahme im Termin am 16.5.2007 so bestätigt worden.

Die Person des Generalskonsuls wird vom Senat als glaubwürdig angesehen und seine Aussage als glaubhaft eingestuft. Er hat gegenüber dem Senat einen zwar engagierten, nämlich auch persönlich von den Vorgängen betroffenen, aber letztlich überzeugenden Eindruck hinterlassen.

Der Glaubhaftigkeit seiner Aussage steht nicht entgegen, dass seine Darstellung in einzelnen Punkten zum Randgeschehen nicht den objektiven Abläufen entspricht. So gab es entgegen seiner Aussage vor dem Senat zwar schon vor dem Notartermin einen Vertragsentwurf, der einen Kaufpreis von 3,2 Mio enthielt und auch sonst der Endfassung ähnlich war. Seine Erklärung, er habe den Entwurf selbst nicht vorher gesehen, ist aber nach dem Ablauf möglich. Die Änderung im Vertragsentwurf vom 4.1.2006 hat nämlich der Zeuge Z2 im Konsulat der Klägerin veranlasst. Die russische Übersetzung ist vom Zeugen C veranlasst worden und wiederum nur an den Zeugen Z2 per E-Mail gesendet worden. Dass diese geänderten Entwürfe Generalskonsul Z4 selbst vorgelegt wurden und er deshalb mit der festen Vorstellung in den Beurkundungstermin ging, dass die Klägerin für das Grundstück insgesamt nur 3.ooo.ooo,- Euro zu zahlen habe, ist deshalb glaubhaft.

Gegen die Richtigkeit der Aussage, dass im Notartermin von Generalkonsul Z4 die Festlegung eines Gesamtpreises einschließlich aller Kosten auf 3.000.000,- Euro verlangt worden ist, spricht nicht, dass der Zeuge Z2 bereits am nächsten Tag, dem 14.2.2006, aufgrund zweier Rechnungen der B GmbH vom 7.2.2006 (Anlagen BB 7 + 8) über Maklerprovision und Nebenkosten 150.000,- Euro und 50.000,- Euro an die B GmbH überwies. Dies beruhte nach Überzeugung des Senats auf der irrtümlichen Annahme, dass es sich um einen Teil des Kaufpreises von 3 Mio Euro handelte. Denn der Zeuge Z2 hat glaubhaft bekundet, der Zeuge C habe ihm gegenüber angegeben, die B GmbH sei eine Tochtergesellschaft von ihm und an "ihn" solle daher gezahlt werden.

Die Bekundung des Generalkonsuls, dass der Kaufpreis sämtliche Kosten, einschließlich Maklerprovision, umfassen sollte, wird nicht dadurch erschüttert, dass unklar geblieben ist, warum überhaupt eine Maklerprovision im Vertrag genannt wurde, obwohl das Grundstück nicht von einem Makler vermittelt wurde. Eine mögliche Erklärung dafür ist nämlich, dass der Zeuge C bzw. seine A GmbH nur formell als Verkäufer des Grundstücks auftrat, er materiell aber Makler war und deshalb ohne eine besondere Vereinbarung eine Provision zusätzlich zum Kaufpreis nicht hätte beanspruchen können. Damit steht in Übereinstimmung, dass in den von ihm initiierten ersten Vertragsentwürfen nur ein Kaufpreis von 3.200.000 Euro ausgewiesen ist und eine Trennung in Kaufpreis und Nebenkosten erst auf Initiative des Zeugen Z2 vorgenommen wurde.

Die Aussage des Generalskonsuls der Klägerin bei seiner Parteivernehmung ist weiterhin hinsichtlich des äußeren Ablaufs vom Beklagten in seiner spontanen mündlichen Stellungnahme zu dessen Aussage bestätigt worden.

Er hat nämlich eingeräumt, es habe bei den Verhandlungen im Notartermin wegen des Budgetprinzips bei der Klägerin "erhebliche Probleme" mit der üblichen Tragung der Kosten auf Käuferseite gegeben. Der Zeuge C habe sich dann bereit erklärt, "um dort Probleme zu beseitigen", "200.000 Euro selbst zu zahlen".

Den Bekundungen des Zeugen C vermag das Gericht demgegenüber nicht zu folgen. Seine Darstellung ist zwar insofern zutreffend, dass schon vor dem Notartermin in Vertragsentwürfen ein Kaufpreis von 3.200.000 Euro ausgewiesen war. Seine weitere Bekundung, es habe im Termin keinen Streit über die Kaufpreisregelung und keine Änderung in diesem Punkt gegeben, ist jedoch bereits durch die vorliegenden Vertragsentwürfe und die Endfassung des notariellen Vertrages widerlegt. Sie widerspricht auch dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, dass die Endfassung von Ziffer IV. des notariellen Vertrages erst im Beurkundungstermin so erstellt worden ist.

(2.2) Die nach den überstimmenden Bekundungen des Generalskonsuls und des Beklagten im Anschluss daran im Einverständnis mit dem Zeugen C vorgenommenen Änderungen des Vertragsentwurfs mussten aus der Sicht der Klägerin nach §§ 133, 157 BGB so verstanden werden, dass die Verkäuferin ihr Einverständnis damit erklärt, dass die Klägerin für den Erwerb des Grundstückes an die A insgesamt nur 3.000.000,- Euro zu zahlen habe und sämtliche Makler- und Grundbuchkosten von der A GmbH übernommen werden. Die tatsächlich vorgenommenen äußeren Änderungen, nämlich die Hervorhebung von "trägt der Verkäufer" im Fettdruck, Änderung der Kostenklausel in Ziff. IX. des Vertrages und das Fehlen der in den Vorentwürfen enthaltenen Maklerklausel, ließen für einen objektiven Dritten nur den Schluss auf das Einverständnis der A zu. Ob dies im übrigen schriftlichen Vertragstext letztlich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, was wegen der 4. Zeile von Ziffer IV. 1) und der Zinsregelung in IX. i) zweifelhaft ist, kann dahin gestellt bleiben. Angesichts des konkreten Ablaufs der Beurkundung durfte und musste die Klägerin als auch von der Verkäuferin gewollte Rechtsfolge einen "Gesamtkaufpreis" einschließlich Kosten von 3.000.000,- Euro annehmen und mit diesem Inhalt ist deshalb die Kaufpreisregelung Vertragsbestandteil geworden.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte meint, das Verlangen von Konsul Z4 im Notartermin sei dahin zu verstehen gewesen und auch von ihm so verstanden worden, dass der Vertrag nicht inhaltlich, sondern nur formell habe geändert werden sollen. Es habe nur beim Kaufpreis "eine Null vor dem Komma" stehen sollen, weil den aufsichtsführenden Gremien der Klägerin in Y ein so gestalteter Vertrag vorgelegt werden sollte. Dabei mag es so sein, dass der Beklagte dies so verstanden hat. Objektiv war die Willenserklärung des Generalskonsuls Z4 aber so nicht zu verstehen. Schon aus seinem unstreitigen Hinweis auf das genehmigte "Budget" von 3.000.000,- Euro war deutlich erkennbar, dass die Klägerin das Budget nicht "überziehen" und also insgesamt nur 3.000.000 Euro bezahlen wollte. Damit gab die Klägerin zu erkennen, dass ihr nicht mehr Geld zur Verfügung stand. Es erscheint auch fern liegend anzunehmen, dass das Außenministerium in Y einen Vertrag genehmigt, nach dem die Republik scheinbar nur 3.000.000 Euro zu zahlen hat, aufgrund dessen sie dann aber "versteckt" trotzdem Kosten von weiteren 200.000,- Euro trafen.

(3) Der Klägerin ist durch die vom Beklagten aufgrund der Fehlüberweisung zu verantwortende Überzahlung in Höhe von 35.000,- Euro ein Schaden entstanden, weil der Geldbetrag nicht mehr zur Rückzahlung an sie auf dem Notaranderkonto zur Verfügung steht. Ihr steht auch kein Anspruch gegen die A GmbH auf Rückzahlung des dieser versehentlich überwiesenen Betrages von 100.000,- Euro zu.

Ein Anspruch auf Rückzahlung des aufgrund des falsch ausgefüllten Überweisungsauftrages von der A GmbH erlangten Geldbetrages, soweit er noch nicht an den richtigen Adressaten X weitergegeben wurde, steht allein dem Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Fall BGB zu. Die A GmbH hat den Geldbetrag aufgrund einer Fehlüberweisung (falsch ausgefüllter Überweisungsschein) des Beklagten erhalten und nicht aufgrund einer unzutreffenden Anweisung der Klägerin. Der Beklagte war von beiden Vertragsparteien vielmehr angewiesen worden, den Betrag von 2.500.000 Euro an den X auszubezahlen. Die Zahlung durfte von der Empfängerin A GmbH, die die Umstände kannte, nicht als eine gewollte Leistung der Klägerin an sie erscheinen. Die A hat auch tatsächlich die Fehlüberweisung als solche erkannt und den größten Teil des Betrages an den richtigen Empfänger X weiter geleitet. In einem solchen Fall einer erkennbaren und erkannten irrtümlichen Zahlung steht allein dem Angewiesenen gegen den unberechtigten Empfänger ein Bereicherungsanspruch zu (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 812 Rz. 51 m. w. N.). Der Beklagte wäre nach erfolgreicher Durchsetzung aus der Treuhandabrede verpflichtet, den erlangten Betrag an die Klägerin auszuzahlen. Die Klägerin muss sich deshalb nicht darauf verweisen lassen, ob der Beklagte den Rückzahlungsanspruch gegen die A GmbH durchsetzen kann.

b) Weitere Pflichtverletzungen des Beklagten, die einen weitergehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin begründen könnten, sind nicht gegeben.

Ob der Beklagte gegen die sich aus § 17 BeurkG ergebende Pflicht, den wahren Willen der Vertragsparteien im Bezug auf den Kaufpreis erforscht und in der Urkunde niedergelegt hat, kann dahin gestellt bleiben. Da der Vertrag im Sinne der Klägerin auszulegen ist, ist ihr daraus jedenfalls kein Schaden entstanden.

Dass der Beklagte es unterlassen hat, die nachträgliche vom Kaufvertrag abweichende Anweisung der Parteien zur Zahlung von 2.500.000 Euro direkt an den X zu beurkunden, stellt keinen Fehler dar, der einen Schaden zu verursachen geeignet ist, weil die Vorschrift des § 54 Abs. 4 BeurKG keine Formvorschrift im Sinne von §§ 126, 127 BGB darstellt.

Zu Unrecht meint die Klägerin, eine notarielle Amtspflichtverletzung liege darin, dass der Beklagte den Betrag von 2.500.000,- Euro vom Notaranderkonto verfrüht ausgezahlt habe, weil nach den Auszahlungsbedingungen auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung für den (zweiten) Kauf durch die Klägerin habe vorliegen müssen. Nach Ziffer IV. 2) des Vertrages ist dieser Kaufpreisteil sofort fällig. Die Fälligkeitsbedingungen unter a) bis c) galten nur für den Restkaufpreis und nach Ziffer c) ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nicht erforderlich. Zudem wäre der Klägerin aus der verfrühten Auszahlung kein Schaden entstanden, weil die Bedingungen nachträglich noch vor einem Widerruf des Treuhandauftrages eingetreten sind und sie als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen worden ist.

Dass der Beklagte schließlich eine vollstreckbare Ausfertigung über den Restkaufpreis erteilt hat, obwohl die Klägerin sich in der Urkunde nicht der Zwangsvollstreckung unterworfen hat, hat zu keinem Schaden geführt, weil die Vollstreckung aus der erteilten vollstreckbaren Ausfertigung vom Amtsgericht Frankfurt deshalb für unzulässig erklärt worden ist (Anlage BB 5).

c) Die vom Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz erklärte hilfsweise Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zahlung von Notarkosten in Höhe von 10.863,29 Euro, die die Verkäuferin A GmbH nicht bezahlt und für die die Klägerin als Gesamtschuldnerin einzustehen habe, ist nach § 533 ZPO nicht zuzulassen. Dies Klägerin hat sich zwar sachlich auf die Aufrechnungsforderung eingelassen, so dass eine Einwilligung in die Geltendmachung der Aufrechnung anzunehmen ist.

Der Beklagte stützt die Aufrechnungsforderung jedoch nicht auf Tatsachen, die der Verhandlung oder Entscheidung über die Berufung nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen sind (§ 533 Nr. 2 ZPO). Es handelt sich um neuen Tatsachenvortrag, der mit dem bisherigen Streitstoff zum Amtshaftungsanspruch nicht in Zusammenhang steht. Der Beklagte trägt auch keine Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass er in erster Instanz gehindert war, diese Tatsachen vorzutragen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Die die Aufrechnungsforderung tragenden Tatsachen sind auch nicht unstreitig und aus diesem Grund zuzulassen. Die Klägerin hat in der Replik geltend gemacht, bislang keine Notarkostenrechnung erhalten zu haben und dass nach den Daten ein Teil der Forderung allein den Vertrag zwischen der A GmbH und des X betreffe. Auch nach deren Vorlage hat die Klägerin die Kostentatbestände und die Verrechnungen des Beklagten nicht zugestanden. Im Übrigen hat der Beklagte nach mündlicher Verhandlung erklärt, die Aufrechnung zurückzunehmen.

d) Der Zinsanspruch ist aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB begründet, weil die Klägerin den Beklagten mit Schriftsatz vom 7.6.2006 unter Fristsetzung bis zum 14.6.2006 gemahnt hat.

e) Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Beklagten vom 29.8.2007, eingegangen am 19.9.2007, und der Klägerin vom 4.9.2007 und vom 21.9.2007 rechtfertigen keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insbesondere bestehen nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung des Senats keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten auf Klägerseite, das für den Streitgegenstand des Prozesses erheblich wäre und deshalb eines Aussetzung des Rechtsstreites gebieten würde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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