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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 07.11.2001
Aktenzeichen: 4 UF 24/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1572

Entscheidung wurde am 17.07.2002 korrigiert: das Wort Verfahrensgang stand am Ende der vorhergehenden Zeile
Zu den Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach Scheidung wegen Krankheit.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 UF 24/01

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Däther, den Richter am Amtsgericht Dr. Fritz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeibig-Düngen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2001 am 7.11.2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgericht -Familiengericht- Wetzlar vom 18.01.2001 der Maßgabe abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin für den Zeitraum vom 1.03.1999 bis 31.01.2001 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 9.703,- DM und für die Zeit vom 1.02.2001 bis Rechtskraft des Urteils in diesem Verfahren monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.715,- DM abzüglich bereits gezahlter laufender Unterhaltsbeträge, sowie ab Rechtskraft des Urteils in diesem Verfahren einen monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 1.727,- DM, und Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 393,- DM zu zahlen.

Die Berufung wird im übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 27.710,- DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten mit der Begründung sie sei arbeitsunfähig erkrankt nachehelichen Unterhalt. Die Ehe der Partei wurde am 22.10.1998 rechtskräftig durch das Amtsgericht -Familiengericht- Wetzlar geschieden. Erstinstanzlich hat die Klägerin für die Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils in dem hiesigen Verfahren Elementarunterhalt in Höhe von 2.264,- DM und für die Zeit nach Rechtskraft des Urteils Elementarunterhalt in Höhe von 1.889,- DM, Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 547,- DM und Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 393,- DM geltend gemacht.

Das Amtsgericht -Familiengericht- hat den Beklagten verurteilt an die Klägerin für den Zeitraum vom 1.03.1999 bis 31.01.2001 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 10.743,- DM, sowie für die Zeit ab 1.02.2001 bis zur Rechtskraft des Urteils in diesem Verfahren Elementarunterhalt in Höhe von 1.715,- DM und für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils Elementarunterhalt in Höhe von 1.416,-DM, Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 355,- DM und Krankenvorsorgeunterhalt einschließlich Pflegeversicherung in Höhe von 393,- DM zu zahlen.

Das Amtsgericht -Familiengericht- ist bei der Berechnung des rückständigen Unterhalts davon ausgegangen, dass der Klägerin für die Zeit vom 1.03.1999 bis 31.12.1999 ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.742,- DM und für die Zeit ab 1.01.2000 bis 30.06.2000 in Höhe von 1.678,- DM und für die Zeit vom 1.07.2000 bis 31.01.2001 in Höhe von 1.715,- DM zusteht. Bei der Unterhaltsberechnung hat das Amtsgericht berücksichtigt, dass der Beklagte -unstreitig- monatliche Unterhaltsbeträge in Höhe von 1.250,- DM an die Klägerin erbracht hat.

Von der Darstellung des weiteren Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form-und fristgerecht eingelegt, führt in der Sache selbst jedoch nur zu einer geringfügigen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Amtsgericht -Familiengericht- hat zu recht einen Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß § 1572 BGB bejaht. Nach Ziffer 1 der genannten Bestimmung kann ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm zum Zeitpunkt der Scheidung wegen Krankheit oder Gebrechen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste / Bescheinigungen ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Scheidung -zumindest- nicht voll erwerbsfähig war. Aus der Bescheinigung der neurologisch-radiologischen Gemeinschftpraxis vom 8.03.1996 ergibt, dass ein ,,alter lakunärer Infarkt" bereits seinerzeit vorlag. In dem Schreiben des Klinikums Wetzlar vom 02.05.2001 ist ausgeführt, dass bei der Klägerin seit Jahren eine Leberzirrhose äthyltoxischer Genese besteht; unstreitig mußte sich die Klägerin zwischenzeitlich aufgrund lebensbedrohlichen Organausfall in stationäre Intensivbehandlung begeben, zeitweise war sie in einem Pflegeheim untergebracht.

Soweit der Beklagte (nunmehr) wieder unsubstantiiert bestreitet -zwischenzeitlich hatte der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.10.2000 erklärt, dass die Bedürftigkeit der Klägerin dem Grunde nach aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr bestritten werde- dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Scheidung arbeitsunfähig war, wird dies durch die vorgelegten ärztlichen Unterlagen widerlegt. Dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Scheidung -22.10.1998- bereits vollständig erwerbsunfähig war. Der Beklagte verkennt insoweit dass gesundheitliche Störungen, welche erst nach der Scheidung zur vollständigen Erwerbsunfähigkeit führen, auch dann einen Anspruch nach § 1572 Ziffer 1 BGB begründen können, wenn die Beschwerden schon zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden und sich nachher erst entsprechend verschlimmert haben (Wendl / Staudigl, 5. Auflage, § 4 Randnummer 100).

Es besteht dann nach Eintritt der völligen Erwerbsunfähigkeit ein originärer Anspruch auf dem vollen eheangemessenen Unterhalt. Dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Scheidung zumindest teilweise erwerbsunfähig war, ist ihrerseits hinreichend dargetan.

Das Amtsgericht -Familiengericht- hat zu Recht auch die Leistungsfähigkeit des Beklagten bejaht.

Bei der Unterhaltsberechnung sind entgegen der Auffassung des Beklagten etwaige Unterhaltszahlungen an seinen seit 16. 02.1999 volljährigen Sohn , -aus erster Ehe- nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist der Vortrag des Beklagten unsubstantiert. Er hätte, da beide Elternteile dem volljährigen Kind barunterhaltsverpflichtet sind, konkret seinen Haftungsanteil darlegen und beweisen müssen. Zu dem Einkommen der Kindesmutter fehlt jeglicher Vortrag.

Der der Klägerin zustehende Unterhaltsanspruch ist für das Jahr 1999 auf der Grundlage des seinerzeit erzielten Einkommens des Beklagten und für die Zeit danach aufgrund der ab 2000 erzielten Einkünfte zu ermitteln.

Ausweislich der vorgelegten Jahresgehaltsbescheinigung für das Jahr 1999 vom 21.12.1999 (Bl. 197 d. A.) verfügte der Beklagte über ein

Gesamteinkommen in Höhe von 98.894,06 DM minus Lohnsteuer in Höhe von 24.081,55 DM minus Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.257,30 DM minus Kirchensteuer in Höhe von 2.057,47 DM minus Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 8.655,10 DM minus Arbeitslosenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.874,99 DM minus Arbeitgeberzulage VB in Höhe von 552,00 DM (12 x 46,--DM) minus Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 8.415,- DM minus Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1.083,80 DM plus Arbeitgeberzuschuß zur Krankenversicherung in Höhe von 4.207,50 DM plus Arbeitgeberzuschuß zur Pflegeversicherung in Höhe von 541,90 DM Summe = 54.666,25 DM

Dieses Einkommen ist um einen Spesenanteil -Fahrtkostenerstattung, Übernachtungsgelder- zu bereinigen. Wenn gleich, nach den Unterhaltsgrundsätzen der Familiensenate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Stand 1.07.2001 grundsätzlich keine Vermutung mehr für anzurechnende häusliche Ersparnisse bei der Zahlung von Spesen durch den Arbeitgeber besteht, ist entsprechend den Ausführungen des Amtsgerichts -Familiengericht- mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer häuslichen Ersparnis von 1/3 auszugehen (§ 287 ZPO). Der Beklagte erhielt 1999 Spesen in Höhe von insgesamt ca.10.000,-DM. Das Nettoeinkommen des Beklagten ist deshalb um 2/3 dieses Betrages -der Senat geht davon aus, daß der Bekalgte in diese Höhe tatsächlich Aufwendungen hatte- mal somit um einen Betrag in Höhe von 6.700,- DM zu bereinigen. Dies gibt ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 47.966,25 DM.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Jahre 1999 gemäß dem Steuerbescheid für das Jahr 1998 eine Steuerrückerstattung in Höhe von 7.930,52 DM erhielt wurde, sodass von einem dem Beklagten zur Verfügung gestandenen Nettoeinkommen in Höhe von 55.896,77 DM auszugehen ist (47.966,25 DM plus 7.930,52 DM). Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 4.658,06 DM. Abzüglich des Gewerkschaftsbeitrages in Höhe von 50,--DM und den (unstreitigen) ehebedingten Kreditverpflichtungen in Höhe von 413,--DM und 100,--DM, verblieb dem Beklagten ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 4.095,06 DM. Entsprechend den Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main kann die Klägerin von diesem Betrag 2/5 beanspruchen, somit 1.638,02 DM, abgerundet = 1.638,-- DM.

Für die Zeit vom 1.03 bis 31.12.1999 ist somit die Berufung lediglich in Höhe eines monatlichen Unterhaltsbetrags in Höhe von 104,- DM (Differenzbetrag zwischen 1.742,- DM und 1.638,- DM) begründet.

Bezüglich des der Klägerin ab 1.1.2000 bis zur Rechtskraft des hiesigen Urteils zustehenden Elementarunterhalts ist die Berufung insgesamt unbegründet.

Grundlage für die Unterhaltsberechnung ist das von dem Beklagten ab 2000 erzielte Einkommen, das sich für die ersten 10 Monate aus der vorgelegten Gehaltsabrechnung vom 19.10.2000 (Bl. 207 d. A.) ergibt.

Der Beklagte verfügt über ein Gesamtbruttoeinkommen von 90.942,38 DM minus Lohnsteuer in Höhe von 23.949,13 DM minus Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.317,09 DM minus Kirchensteuer in Höhe von 2.155,26 DM minus Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 8.208,77 DM minus Arbeitslosenversicherung in Höhe von 2.764,63 DM minus Arbeitgeberzulage VB in Höhe von 552,00 DM minus Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 8.514,00 DM minus Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1.096,60 DM plus Arbeitgeberzuschuß zur Krankenversicherung in Höhe von 4.257,00 DM plus Arbeitgeberzuschuß zur Pflegeversicherung in Höhe von 548,30 DM Summe 47.190,30 DM

Der Beklagte verfügte somit in den ersten 10 Monaten des Jahres 2000 über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.719,-- DM. Dieser Betrag ist noch um ein anteiliges Weihnachtsgeld zu erhöhen. Unter Berücksichtigung des 1999 erhaltenen Weihnachtsgeldes (3.500,-- DM) ist es gerechtfertigt, im Hinblick auf die im Jahre 2000 eingetretene Gehaltserhöhung einen Bruttobetrag in Höhe von 3.800,-- DM anzusetzen. Unter Berücksichtigung des Steuersatzes von 26 % ist somit das Nettoeinkommen in Höhe von 4.719,-- DM um weitere 234,33 DM zu erhöhen. Weiterhin ist einkommenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beklagte ausweislich des Steuerbescheides vom 07.09.2000 einen Steuerrückerstattungsbetrag in Höhe von 10.572,17 DM erhalten hat, was einem monatlichen Betrag in Höhe von 878,51 DM entspricht.

Maßgebend ist, nachdem sogenannten "Inprinzip" der im Jahre 2000 tatsächliche ausgezahlte Betrag. Das so ermittelte Nettoeinkommen in Höhe von 5.831,84 DM (4.719 DM plus 234,33 DM plus 878,51 DM) ist wiederum um díe erhaltenen Spesengelder zu bereinigen, wobei der Senat den Betrag des tatsächlichen Aufwandes -wie für das Jahr 1999 auf jährlich 6.700,- DM schätzt-, was einem monatlichen Betrag in Höhe von 558,33 DM entspricht. Von dem so ermittelten Betrag in Höhe von 5.273,30 DM sind die ehebedingten Kreditaufwendungen in Höhe von 513,- DM sowie der Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von 50,- DM in Abzug zu bringen, was einem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 4.710,30 DM entspricht. Von diesem Betrag kann die Klägerin gemäß den Unterhaltsgrundsätzen der Familiensenate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus von 1/5 für den Beklagten -zumindest- den von den Amtsgericht zuerkannten Betrag in Höhe von 1.678,- DM (betreffend den Zeitraum 1.01.2000 bis 30.06.2000) bzw. 1.715,- DM (betreffend den Zeitraum vom 1.07.2000 bis zur Rechtskraft des Urteils) zu beanspruchen.

Die Berufung des Beklagten betreffend den Zeitraum ab Rechtskraft des Urteils ist soweit der Klägerin Krankenvorsorgeunterhalt zugesprochen wurde, insgesamt unbegründet im übrigen lediglich teilweise begründet.

Der geltend gemachte Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 393,-- DM steht der Klägerin gemäß § 1578 Abs. 2 BGB zu. Die Klägerin hat nachgewiesen, dass sie dieser Höhe Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Dieser Betrag ist von dem ermittelten bereinigtem Nettoeinkommen in Höhe von 4.710,30 DM abzuziehen, sodass bei der weiteren Berechnung von einem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 4.317,30 DM auszugehen ist.

Unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/5 beträgt der Elementarunterhaltsanspruch der Klägerin 1.726,92 DM.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts -Familiengericht- steht der Klägerin kein Altersvorsorgeunterhaltsanspruch zu, da Altersvorsorgeunterhalt nur verlangt werden kann, wenn der angemessene Eigenbedarf gedeckt ist. Der angemessene Eigenbedarf betrug nach den Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bis 1.07.2001 1.800,- DM und nunmehr 1.960,- DM.

Die Berufung des Beklagten hat somit insoweit in Höhe eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 44,- DM Erfolg. Der Klägerin stehen ab dem genannten Zeitpunkt Unterhaltsansprüche in Höhe von insgesamt 2.120,-DM zu, wobei ein Betrag in Höhe von 393,- DM auf den Krankenvorsorgeunterhalt und ein Betrag in Höhe von 1.727,- DM auf den Elementarunterhaltsanspruch entfällt.

Der rückständige Unterhalt für den Zeitraum 1.03.1999 bis 31.01.2001 errechnet sich unter Berücksichtigung des monatlichen von dem Beklagten jeweils gezahlten Betrags in Höhe von 1.250,- DM wie folgt:

für den Zeitraum vom 1.03. bis 31.12.1999 hätten insgesamt 3.880,- DM (1.638,- DM minus 1.250,- DM = 388,- DM mal 10),

für die Zeit vom 1.01.2000 bis 30.06.2000 2.568,- DM (1.678,- DM minus 1.250,- DM = 428,- DM X 6) und

für den Zeitraum vom 1.07.2000 bis 31.01.2001 in Höhe von 3.255,- DM (1.715,- DM minus 1.250,- DM = 465,- DM x 7),

somit insgesamt ein Betrag in Höhe von 9.703,- DM.

Im Hinblick auf das geringfügige Unterliegen der Klägerin hat der Beklagte die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens gemäß §§ 97, 92 ZPO zu tragen.

Der Streitwert beträgt gemäß § 17 GKG 27.710,- DM (12 x 2.164,- DM plus ein Monat rückständiger Unterhalt für März 1999).

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 621b Abs. 1, 546 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und der Senat weicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ab.



Ende der Entscheidung

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