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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: 4 W 12/07
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2
Veranlasst der nicht sorgeberechtigter Vater ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter die Beschneidung eines noch nicht einwilligungsfähigen Kindes, so liegt darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Kindes, die schon wegen der Genugtuungsfunktion einen Schmerzensgeldanspruch des Kindes begründet.
Gründe:

I.

Der am ....1993 geborene Antragsteller beantragt, vertreten durch seine Mutter, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er den Antragsgegner zu 2), seinen Vater, wegen seiner im zwölften Lebensjahr veranlassten Beschneidung auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in vorgestellter Höhe von 10.000,- Euro Anspruch nehmen will.

Der Antragsgegner zu 2) ist streng gläubiger Moslem und von der Mutter des Antragstellers geschieden. Der Antragsteller wohnte bei der Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht für ihn hat. Die Herbstferien des Jahres 2005 verbrachte der Antragsteller beim Antragsgegner zu 2).

Aufgrund eines Befundes des Kinderarztes Dr. A, wonach der Antragsteller an einer Vorhautverengung (Phimose) leide, überwies der Antragsgegner zu 1) am 15.9.2005 den Antragsteller an das ambulante Operations-Zentrum O1. Der dortige Anästhesist lehnte wegen einer chronischen Epilepsieerkrankung des Antragstellers eine ambulante Narkose ab. Der Antragsgegner zu 1) überwies darauf hin den Antragsteller an das Klinikum der Stadt O1 zur Weiterbehandlung. Der Antragsgegner zu 2) suchte mit dem Antragsteller am 28.oder 29.9.2005 das Klinikum auf, damit dieses eine Beschneidung der Vorhaut vornehme. Das Klinikum teilte nach Untersuchung mit Schreiben vom 29.9.2005 der Allgemeinen Ortskrankenkasse mit, dass eine medizinische Notwendigkeit für den Eingriff nicht vorliege. Der Eingriff einer nicht medizinisch indizierten Beschneidung (Circumcision) könne aber als privat zu bezahlende Leistung vorgenommen werden. Der Antragsgegner zu 2) suchte sodann mit dem Antragsteller einen - nicht näher bekannten - niedergelassenen Arzt auf, der die Beschneidung irgendwann zwischen dem 17.10. und dem 28.10.2005 (Herbstferien) vornahm.

Auf die vor dem Eingriff gestellte Frage des Antragsgegners zu 2), ob er einverstanden sei, erklärte der Antragsteller "notgedrungen" sein Einverständnis.

Die Mutter des Antragstellers, die nicht Muslima ist, erfuhr von der Beschneidung erst nachträglich. Zwischen ihr und dem Antragsgegner zu 2) war es in der Vergangenheit häufig zu Auseinandersetzungen wegen der vom Antragsgegner zu 2) gewünschten Beschneidung des Antragstellers gekommen, die die Mutter ablehnte.

Der Antragsteller befindet sich derzeit wegen einer akuten psychischen Erkrankung in der Kinderpsychiatrie und kann zu Einzelheiten von seiner Mutter nicht befragt werden. Wann der Antragsteller genesen wird, ist nicht absehbar.

Der Antragsteller hat vorgetragen, er sei nicht muslimisch erzogen worden und habe sich damals noch nicht entschieden, ob und was er im religiösen Sinne glaube. Von der Tradition der Beschneidung bei den Muslimen habe er grundsätzlich gewusst. Er sei ein ausgesprochen labiles und in seiner Entwicklung verzögertes Kind. Es habe ihm unter diesen Umständen damals die Einwilligungsfähigkeit für den Eingriff gefehlt.

Der Antragsteller hat vorgetragen, er werde Zeit seines Lebens unter seiner durch die Beschneidung verursachten Andersartigkeit zu leiden haben. Dies gelte besonders im Hinblick auf die Zeit seiner bevorstehenden Pubertät, wenn er ohnehin Probleme mit der Veränderung seines Körpers haben werde, und weil er befürchten müsse, von Gleichaltrigen verspottet zu werden.

Der Antragsgegner zu 2) hat zu dem Prozesskostenhilfeantrag keine Stellung genommen.

Das Landgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verweigert. Wegen der näheren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 2.2.2007 verwiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er den Antrag im Hinblick auf die Klage gegen den Antragsgegner zu 2) weiterverfolgt.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass die Beschneidung von Jungen im muslimischen Lebens- und Kulturkreis sozialadäquat sei, und darüber hinaus nicht erkennbar sei, wieso der Antragsteller nicht die Einsichtsfähigkeit besessen habe.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache begründet, weil für die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner zu 2) eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht.

1.

Dem Antragsteller steht nach dem vorgetragenen Streitverhältnis gegen den Antragsgegner zu 2) dem Grunde nach ein Anspruch Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu. Der Antragsgegner zu 2) hat das Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dadurch verletzt, dass er den noch nicht einsichtsfähigen Antragsteller veranlasst hat, sich beschneiden zu lassen und die Einwilligung in die Vornahme des ärztlichen Eingriffs erklärt hat, obwohl ihm das Personensorgerecht für den Antragsteller nicht zustand.

a) Es ist mit der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Vornahme des Eingriffs noch nicht die erforderliche Reife hatte, um die Bedeutung der Beschneidung und ihre Tragweite für sein Leben zu erfassen.

Für die Fähigkeit zur Einwilligung in ärztliche Eingriffe gibt es keine starre Altersgrenze, sondern es kommt darauf an, ob das Kind nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Tragweite des Eingriffs zu ermessen vermag (Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 5. Aufl., § 57 Rz. 79; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Übbl. Vor § 104 Rz. 8;). In der Rechtsprechung ist für einen neunjährigen Jungen die Fähigkeit zur Einwilligung in seine Beschneidung in diesem Sinne verneint worden (LG Frankenthal MedR 2005, 243). Das kann in dieser generellen Weise ohne eine Prüfung des Einzelfalles für einen Zwölfjährigen nicht angenommen werden. Da es sich nämlich um eine dem religiös-kulturellen Bereich zugehörige Frage handelt, sind zur Orientierung über die sich im Verlauf der Altersentwicklung verschiebende Grenze zwischen dem elterlichem Erziehungsrecht aus Art. 6 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 1 I GG, die Altersgrenzen des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung heranziehen. Nach § 5 RelKEG darf ein Kind nach Vollendung des zwölften Lebensjahres nicht mehr gegen seinen Willen zu einem anderen als dem bisherigen Bekenntnis erzogen oder gezwungen werden. Danach wäre bei Fehlen weiterer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass ein Zwölfjähriger über die Einsichtsfähigkeit für eine solche Entscheidung verfügt. Der Antragsteller hat jedoch Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass bei ihm aus besonderen Gründen eine Verzögerung seiner Reife gegeben und er deshalb bei Vornahme der Beschneidung kurz nach Vollendung seines zwölften Lebensjahres noch nicht einwilligungsfähig war. Danach war der Antragsteller ein labiles und in seiner Entwicklung verzögertes Kind. Er litt schon damals unter epileptischen Anfällen. Diese Krankheit ist geeignet, die Persönlichkeitsentwicklung verzögernd zu beeinflussen. Der Antragsteller ist heute psychisch krank. Es ist anzunehmen, dass die Wurzeln dafür schon zum damaligen Zeitpunkt vorlagen. Intellektuell dürfte dem Antragsteller zwar die Bedeutung der Beschneidung bewusst gewesen sein, weil er angibt, dass ihm die Tradition der Beschneidung bei den Muslimen grundsätzlich bekannt war. Er hatte nach den bezeichneten Umständen jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die Reife, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen (voluntatives Element).

Da mithin der Antragsteller schon selbst nicht wirksam die Einwilligung in den ärztlichen Eingriff erklären konnte, kann offen bleiben, ob es für eine rechtswidrige Einwirkung auf dessen Willen ausreichend wäre, dass die Einwilligung in die Beschneidung vom Antragsteller auf den Wunsch des Antragsgegners zu 2) hin "notgedrungen" erteilt worden ist, obwohl eine Drucksituation oder eine sonstige nötigungsähnliche Einwirkung auf seinen Willen nicht ersichtlich sind.

b) Der Antragsgegner zu 2) hat dadurch, dass er den noch nicht einsichts- und einwilligungsfähigen Antragsteller bewogen hat, sich der Beschneidung zu unterziehen, ohne Inhaber des elterlichen Sorgerechts zu sein, rechtswidrig in das biologische Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers eingegriffen.

Dabei kann es offen bleiben, ob generell und bis zu welchem Alter die Einwilligung zu einer Beschneidung durch muslimische Eltern oder durch einen muslimischen Vater allein als vom Erziehungs- und Sorgerecht umfasst angesehen werden kann. Denn dem Antragsgegner zu 2) stand das Sorgerecht nicht zu. Das Sorgerecht stand und steht allein der Mutter des Antragstellers zu. Zwar dürfte die Mutter dem Antragsgegner zu 2) für die Zeit, in der sich der Antragsteller in den Ferien bei ihm aufhielt, die Ausübung des Sorgerechts überlassen haben (vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, o.a.O., § 57 Rz. 18). Diese Überlassung umfasste aber nur solche Maßnahmen, die durch den Aufenthalt des Kindes bei ihm veranlasst waren. Bei der Entscheidung zur Beschneidung handelte es sich aber nicht um eine solche zu dieser Zeit gebotene Sorgerechtsentscheidung, sondern um eine grundsätzliche, mit dem Aufenthalt nicht in Zusammenhang stehende Entscheidung

Der Antragsgegner zu 2) hat mit der Veranlassung des Antragstellers, sich beschneiden zu lassen und mit gegenüber dem Arzt erteilten Einwilligung, in den Schutzbereich des Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers als Teil des von § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingegriffen. Die Beschneidung bewirkt eine körperliche Veränderung, die nicht rückgängig gemacht werden kann. Sie kann, auch dann wenn sie keine gesundheitlichen Nachteile mit sich bringt, im Einzelfall für das kulturell-religiöse und das körperliche Selbstverständnis des Betroffenen von Bedeutung sein. Die Entscheidung darüber fällt deshalb in den Kernbereich des Rechtes einer Person, über sich und ihr Leben zu bestimmen.

Dem Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers durch den Antragsgegner zu 2) steht nicht entgegen, dass der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt mangels Reife noch nicht in der Lage war, sein Selbstbestimmungsrecht selbst auszuüben, sondern die Entscheidung über die Beschneidung seiner Mutter oblag. Der Persönlichkeitsschutz eines Kindes verwirklicht sich nicht nur über das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 1 GG. Er folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Zum Persönlichkeitsrecht gehört die Möglichkeit, selbst zu entscheiden oder, soweit dies noch nicht möglich ist, durch die Erziehungsberechtigten entscheiden zu lassen (BVerfG NJW 2003, 3262, 3263). Der Antragsteller ist deshalb aufgrund der Anmaßung des Sorgerechts durch den Antragsgegner zu 2) auch selbst als Grundrechtsträger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

2.

Der Klage auf Zubilligung eines Schmerzensgeldes kann auch in der vom Antragsteller vorgestellten Höhe von 10.000,- Euro eine Erfolgsaussicht nach dem gegenwärtigen Stand nicht abgesprochen werden.

a) Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes für den Antragsteller setzt dem Grunde nach nicht voraus, dass der Antragsteller tatsächlich körperliche oder seelische Nachteile erlitten hat oder erleiden wird. Bei einer schweren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann schon allein die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes einen Anspruch rechtfertigen (grundlegend BGHZ 35, 363, 367 f.).

Bei diesem Anspruch handelt es sich im eigentlichen Sinn nicht um ein Schmerzensgeld, sondern um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund; außerdem soll er der Prävention dienen (zusammenfassend BGH NJW 1996, 985, 986 f.). Die Notwendigkeit einer solchen Genugtuung und Prävention ist im vorliegenden Fall gegeben, weil der Antragsgegner zu 2) in der Kenntnis des gegenteiligen Standpunkts der Mutter des Antragstellers sich mit der Beschneidung das Sorgerecht in einem Punkt angemaßt hat, der für den Lebensweg des Antragstellers von bleibender Bedeutung sein kann. Es handelt sich aus diesen Gründen um einen schweren Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

b) Die Bestimmung der Höhe des danach gerechtfertigten Schmerzensgeldes ist dem Gericht der Hauptsache zu überlassen, welches als Tatgericht aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der vorangehenden Gespräche mit dem Antragsteller und der Beweggründe der Beteiligten, nach seinem Ermessen ein angemessenes Schmerzensgeld festzusetzen hat.

Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Landgericht dabei auch zu einem Schmerzensgeld in der vom Antragsteller vorgestellten Höhe von 10.000,- Euro gelangen kann. Neben der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt nämlich auch ein Anspruch des Antragstellers wegen einer rechtswidrigen Körperverletzung in Betracht. Die von dem niedergelassenen Arzt vorgenommene Beschneidung stellt nämlich auch dann, wenn sie zu keinen für die körperliche Gesundheit nachteiligen Veränderungen geführt hat, eine Körperverletzung dar, die von dem Antragsgegner zu 2) in mittelbarer Täterschaft begangen wurde. Da der Antragsgegner zu 2) mangels Sorgerecht keine wirksame Einwilligung in den ärztlichen Eingriff erteilen konnte, war dieser rechtswidrig. Der handelnde Arzt ist bei dem Eingriff jedoch davon ausgegangen, der Antragsgegner zu 2) sei sorgeberechtigt, und handelte darum vorsatzlos im Sinne eines Erlaubnistatbestandsirrtums, was der Antragsgegner zu 2) durch die konkludente Vorspiegelung des nicht bestehenden Sorgerechtes ausgenutzt hat.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist dieser Umstand zu berücksichtigen und auch, ob und inwieweit der Kläger langfristig körperliche oder seelische Nachteile erleidet. Dies kann nach dem bisherigen Vortrag jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit bejaht werden. Durch den Eingriff selbst bewirkte körperliche Schmerzen sind nicht vorgetragen. Ebenso behauptet der Antragsteller nicht, dass seine heutige psychische Erkrankung in irgendeinem Zusammenhang mit der Beschneidung steht. Der Antragsteller sieht seine immateriellen Einbußen allein darin, dass er unter seiner durch die Beschneidung verursachten Andersartigkeit zu leiden habe und befürchten müsse, von Gleichaltrigen verspottet zu werden.

Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes aus diesem Grund erscheint nicht ausgeschlossen, bedürfte aber der Darlegung näherer auf die Person des Antragstellers bezogener Umstände. Die Beschneidung hat nämlich im Allgemeinen - anders als die verstümmelnde Beschneidung der Klitoris bei Frauen - für die Sexualität des Mannes keine Bedeutung (Art. "Beschneidung des Mannes", in: Brockhaus Lexikon 2002). Zudem wird, wenn auch nicht unbestritten, in der Beschneidung ein hygienischer Vorteil gesehen (a.a.O.). Der Antragsteller müsste deshalb zumindest darlegen, worin gerade für ihn, das heißt nach seinen Wünschen, Vorlieben, Lebenseinstellungen, in der Beschneidung ein Leiden liegt. Auch soweit der Antragsteller "befürchtet", wegen seiner Andersartigkeit von Gleichaltrigen verspottet zu werden, kann mangels Allgemeinkundigkeit einer solchen Gefahr in der Gesellschaft ohne eine konkrete Tatsachengrundlage nicht angenommen werden, dass diese Befürchtung auch begründet ist.

III.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers rechtfertigen nach § 115 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.

IV.

Die Entscheidung über die beschränkte Beiordnung von Rechtsanwältin X beruht auf § 121 Abs. 3 ZPO (i.d.F. am 1.6.2007).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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