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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.01.2007
Aktenzeichen: 4 W 91/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 305 Abs. 2 S. 2
ZPO § 3
Der Streitwert für die Auskunftsklage gem. § 305 II S. 2 InsO richtet sich nach dem Aufwand des Klägers bei eigenständiger Ermittlung von Bestand und Höhe der Gläubigerforderung.
Gründe:

Die Kläger haben die Beklagte im Klagewege darauf in Anspruch genommen, eine schriftliche Aufstellung der gegen sie gerichteten Forderungen gemäß § 305 Abs. 2 Satz 2 InsO zu erstellen. Nach Rücknahme der Klage hat das Landgericht mit Beschluss vom 03.11.2006 den Streitwert für dieses Klageverfahren festgesetzt auf 300.000 Euro. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Auskunftsanspruch sei gemäß § 3 ZPO mit 20 % des Zahlungsanspruches der Beklagten in Höhe von 1,5 Millionen Euro zu bewerten.

Gegen diesen ihr am 10.11.2006 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 20.11.2006 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 19.12.2006 nicht abgeholfen hat.

Die gemäß § 68 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten führt in der Sache in Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung zur Bestimmung des Streitwertes auf 10.000 Euro. Das für die Auskunftserteilung gemäß § 305 Abs. 2 Satz 2 InsO maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Kläger orientiert sich gemäß § 3 ZPO an deren Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Bestand und Höhe der gegen sie gerichteten Forderung. Wesentlicher Anhaltspunkt für die wirtschaftliche Bewertung dieses Interesses ist der den Klägern entstehende Aufwand bei eigenständiger Ermittlung von Bestand und Höhe der Gläubigerforderung, nicht jedoch - wie vom Landgericht angenommen - der Wert der Forderung. Die zu erteilende Auskunft dient primär nämlich nicht der Durchsetzung dieser Forderung bzw. der Vorbereitung eines Forderungsverzichtes der Gläubiger, sondern der verfahrensordnungsgemäßen Durchführung eines Schuldbereinigungsverfahrens bzw. der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Damit der Schuldner den vom Gesetz insoweit aufgestellten formalen Anforderungen genügen kann, sind in § 305 Abs. 2 Satz InsO dem Gläubiger Mitwirkungspflichten auferlegt worden. Kommt ein Gläubiger der Aufforderung des Schuldners zur Mitwirkung (hier: Auskunft) nicht nach, so kann der Schuldner das Forderungsverzeichnis selbst erstellen (Ott in Münchner Kommentar, InsO, Bd. 3, § 305 Rn. 43). Die Erfüllung der dem Gläubiger obliegenden Auskunftspflicht erspart dem Schuldner eigene Aufwendungen zur Ermittlung einer nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten getrennten Aufstellung der Forderung, die detailliert den Verschuldungsverlauf mit etwaigen Verrechnungen und Pfändungen erkennen lassen muss. Zur sachgerechten Ermittlung wird der Schuldner - wie hier die Kläger - sich sachkundiger Hilfe durch einen Juristen und/oder einen Steuerberater bedienen dürfen. Es erscheint daher im vorliegenden Fall sachgerecht, diese Kosten unter Berücksichtigung einer für die Gebührenforderung der beizuziehenden Hilfskräfte maßgeblichen Forderungshöhe von 1,5 Millionen Euro den Aufwand mit 10.000 Euro zu beziffern und entsprechend den Streitwert festzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 ZPO.

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