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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.09.2002
Aktenzeichen: 4 WF 76/02
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 2 S. 1 | |
BSHG § 6 | |
BSHG § 88 Abs. 2 S. 8 | |
BSHG § 88 Abs. 3 S. 1 | |
BSHG § 88 Abs. 3 S. 2 |
Oberlandesgericht Frankfurt am Main BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Stamm als Einzelrichter am 30.September 2002 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Alsfeld vom 5.8.2002 - 21 F 223/02 S - Nichtabhilfe vom 22.8.2002 - zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Gerichtkosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Amtsgericht die Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint, da die Antragstellerin über ausreichend eigenes Vermögen verfügt, mit dem sie die Prozesskosten bestreiten kann. Die Antragstellerin hat nicht unerhebliche Sparguthaben, die sie nach § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzusetzen hat. Es handelt sich insoweit nicht mehr um kleinere Beträge im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin diese Guthaben zur Alterssicherung vorgesehen hat, führt nicht bereits dazu, dass sie nach § 115 Abs. 2 in Verbindung mit § 88 Abs. 3 Satz 1 und 2 BSHG außer Ansatz bleiben müsste; eine Härte im Sinne dieser Bestimmung kann erst angenommen werden, wenn bei Heranziehung der Beträge eine angemessene Alterssicherung tatsächlich wesentlich erschwert werden würde. Dazu ist aber im Einzelnen darzulegen, wie sich die bisher erworbene Altersvorsorge darstellt und warum diese unzureichend ist (OLG Dresden, FamRZ 2001, 632; Baumbach - Hartmann, 60. Auflage, § 115, Randnummer 51, Stichwort 'Alterssicherung'.
Trotz Nachfrage hat die Antragstellerin über die bereits in der PKH-Erkärung enthaltene Angabe, die Beträge seien zur Alterssicherung vorgesehen, nichts vorgetragen.
Es ist daher der Antragstellerin zuzumuten, die Prozesskosten aus den eigenen vorhandenen Mitteln zu bestreiten.
Die Kostenregelung ergibt sich aus Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses zum GKG und §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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