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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 5 U 229/05
Rechtsgebiete: AktG, HGB


Vorschriften:

AktG § 131
AktG § 241
AktG § 243
AktG § 246
HGB § 319 Abs. 2
Zur Frage, inwieweit geltend gemachte Informationsmängel und Auskunftspflichtverletzungen Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe im Sinne von §§ 241 und 243 AktG darstellen können.
Gründe:

I.

Die Kläger waren und sind Aktionäre der Beklagten.

Zwischen dem Kläger zu 1.) und der Beklagten sowie deren früherem Aufsichtsratsvorsitzenden X, ist ein Schadensersatzanspruch anderweitig rechtshängig, teilweise zum Grund inzwischen rechtskräftig zuerkannt, aus einer Interviewäußerung des X im Fernsehen am 4.2.2002, die die Kreditwürdigkeit des Klägers zu 1.) und der von ihm beherrschten Unternehmen betraf. Die Schadensersatzklage war noch vor der Hauptversammlung des Jahres 2002 wie auch eine Strafanzeige eingereicht worden. Die Klage und die Strafanzeige wurden bereits in der Hauptversammlung 2002 thematisiert, woraus die Kläger unwahre Äußerungen des X herleiten. Im Zusammenhang mit dem finanziellen Niedergang der Unternehmensgruppe des Klägers zu 1.) wurde von der Beklagten eine Beteiligung verwertet, die die A-... GmbH, deren mittelbarer Alleingesellschafter der Kläger zu 1.) war, mit ca. 40% an der B-... AG hatte. Die Beklagte hatte sich für ein Darlehen ein Pfandrecht an den von der A-... GmbH gehaltenen Aktien der B ... AG bestellen lassen. Bei der Verwertung ersteigerte die Beklagte, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbestritten vorgetragen, die Anteile selbst, und zwar für einen Preis, der ca. 60 Mio. € niedriger als die abgesicherte Kreditsumme war. 10% der Anteile des B-... wurden später von der Beklagten an ... B veräußert, die dadurch Mehrheitsaktionärin der B-... AG wurde. Weitere Anteile wurden an verschiedene Interessenten veräußert. Bei einer Veräußerung einer bedeutenden Gesamtbeteiligung liegt der Preis je Aktie regelmäßig über demjenigen bei Veräußerung in Einzelchargen (in der Bezeichnung der Parteien: "Paketzuschlag").

In der Hauptversammlung vom 10.6.2003, an der ca. 4.000 Aktionäre teilnahmen, stellten der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger zu 1.) und 2.), Rechtsanwalt RA1, für die Klägerin zu 2.) eine Reihe von Fragen, wie auch der Kläger zu 3.) als Aktionär weitere zahlreiche Fragen anbrachte. Außerdem stellte - neben anderen Aktionären - eine Rechtsanwältin RA2 für einen Aktionär Fragen. Umstritten ist, ob ein Minderheitenverlangen zur Einzelentlastung des Vorstands von der Klägerin zu 2.) geltend gemacht wurde und wie der Versammlungsleiter, der oben erwähnte Aufsichtsratsvorsitzende, auf einen Antrag des Klägervertreters zur Einzelwahl der Aufsichtsratsmitglieder reagierte. In der Abstimmung wurden zu TOP 3 der Vorstand und zu TOP 4 der Aufsichtsrat entlastet. Zu TOP 5 wurde die Wirtschaftprüfungsgesellschaft ... für das laufende Geschäftsjahr zum Abschlussprüfer gewählt und schließlich wurde entsprechend einer Anordnung des Versammlungsleiters der neue Aufsichtsrat in einer Listenwahl bestätigt. Ob die Kläger vor oder nach den Beschlussfassungen Widerspruch einlegten, ist streitig.

Der zur Beurkundung der Hauptversammlung zugezogene Notar, Rechtsanwalt RA3, fertigte in der Hauptversammlung auf einer vorformulierten Vorlage eine handschriftliche Aufzeichnung und unterzeichnete diese unmittelbar nach Ende der Hauptversammlung. Wie er weiter damit verfuhr, ist umstritten. Jedenfalls ist in seiner Urkundenrolle unter dem Datum des 10.6.2003 eine Niederschrift der Hauptversammlung eingetragen. Der Notar fertigte später - datiert mit dem 10.6.2003 - nach Rücksprachen mit der Beklagten ein Schriftstück, in das die für die Niederschrift in der Urkundenrolle vorgesehene Urkundenummer eingetragen wurde und das wie ein Original zur Urkundensammlung genommen wurde. Insoweit wird auf das in Abschrift als Anlage K 10 vorgelegte Schriftstück verwiesen (Bl. 188 ff. d.A.).

Die Kläger haben mit ihren rechtzeitig eingereichten Klagen die Beschlüsse zur Entlastung (TOP 3 und 4) sowie die Kläger zu 1.) und 2.) zusätzlich zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Aufsichtsratswahl angegriffen. Als Anfechtungsgründe sind Informationsmängel und Auskunftspflichtverletzungen geltend gemacht worden, der Kläger zu 3.) hat zusätzlich Nichtigkeit eingewandt, weil der Notar die Stimmauszählung nicht ausreichend beaufsichtigt habe. Ob die Klageschrift des Klägers zu 3.) dem Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich zugestellt worden ist, ist umstritten. Später haben die Kläger ihre Angriffe auch auf eine Nichtigkeit wegen eines Beurkundungsmangels gestützt.

Die Kläger haben - unter Wiedergabe der Beschlussinhalte - beantragt,

die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.6.2003, durch welche die Entlastung des Vorstands (TOP 3) und des Aufsichtsrats (TOP 4) erteilt wurde, für nichtig zu erklären,

die Kläger zu 1.) und 2.) darüber hinaus,

die Beschlüsse, durch welche die Abschlussprüfer bestellt worden sind (TOP 5) und durch welche die Mitglieder des Aufsichtsrats bestellt worden sind (TOP 11), für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Beklagte hat die Beschlüsse verteidigt: Eine Informationspflichtverletzung habe nicht vorgelegen. Auskünfte seien, soweit sie überhaupt erfragt worden seien, erteilt worden. Das vom Notar gewählte Verfahren zur Niederschrift sei nicht zu beanstanden, insbesondere urkundenrechtlich zulässig.

Das Landgericht hat u.a. Beweis erhoben durch Vernehmung des Notars über seinen Umgang mit der Niederschrift. Auf die Vernehmung (Bl. 1198 ff. d.A.) und die von Notar gefertigte schriftliche Stellungnahme (Anlage zu Band 5) sowie seine Aussage im Auskunftsverfahren (Bl. 939 d.A.) wird Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 21.12.2005 verwiesen (Bl. 1656 ff. d.A.)

Die Kläger verfolgen im Berufungsverfahren ihre erstinstanzlichen Positionen weiter, insbesondere greifen sie das urkundenrechtliche Verständnis des Landgerichts und seine Beweiswürdigung an. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen . von RA3 seien die zurückgewiesenen Fragen nötig gewesen. Die Rechtsauffassung des Landgerichts sei unzutreffend und singulär, dass der Widerspruch gegen die Beschlussfassungen nicht vorab erklärt werden könne. Die Veräußerung der Beteiligung an der B ... AG sei leichtfertig in Einzelchargen erfolgt. Der Kläger zu 3.) macht geltend, dass ihm die Zustellverzögerung nicht angelastet werden könne, hilfsweise erklärt er seinen Betritt als Streithelfer der Kläger zu 1.) und 2.).

Die Kläger zu 1.) und 2.) beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.6.2003 zu

- dem TOP 3 "Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2002" mit dem Inhalt: "Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr 2002 Entlastung erteilt";

- dem TOP 4 "Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2002" mit dem Inhalt: "Dem Aufsichtsrat wird für das Geschäftsjahr 2002 Entlastung erteilt";

- dem TOP 5 "Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2003" mit dem Inhalt: "Die C, ..., wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2003 bestellt" und

- dem TOP 11 "Wahl zum Aufsichtsrat" mit dem Inhalt: "Die Herren D, X, E, F, G, H, I, J, K sowie L werden für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2007 entscheidet, in den Aufsichtsrat und die Herren M und N werden als Ersatzmitglieder gewählt, die in dieser Reihenfolge an die Stelle der vorzeitig ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre treten und ihre Stellung als Ersatzmitglieder zurückerlangen, wenn die Hauptversammlung für ein vorzeitig ausgeschiedenes, auch durch das Ersatzmitglied ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt",

nichtig sind,

hilfsweise,

die Beschlüsse mit dem vorgenannten Inhalt für nichtig zu erklären.

Der Kläger zu 3.) beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach den Anträgen aus der letzten mündlichen Verhandlung sowie dem Termin vom 19.1.2005 zu erkennen,

hilfsweise,

ihn als Streithelfer der Kläger zu 1.) und 2.) zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil. Ein Gesamtveräußerung der Beteiligung sei nicht möglich gewesen, weshalb ein Paketzuschlag nicht habe erzielt werden können.

II.

Die Berufungen der Kläger sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und gerechtfertigt worden. Die Rechtmittel haben jedoch keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil nicht auf einem Rechtsfehler beruht (§ 513 Abs.1 ZPO). Es ist nämlich jedenfalls im Ergebnis zutreffend und seine Grundlage wird auch nicht durch zulässiges neues oder abweichend festzustellendes Vorbringen des Berufungsverfahrens entzogen (§ 529 ZPO).

1. Die von den Klägern angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse sind nicht nichtig.

a) Ein Nichtigkeitsgrund aus § 241 Ziff.2 AktG ist nicht gegeben, weil die Hauptversammlung nach § 130 Abs.1, 2 und 4 AktG beurkundet worden ist. Die Urkunde des Notars RA3 Nr..../03, wie sie in Anlage K 10 (Bl. 188 ff. d.A.) in Ablichtung vorliegt, genügt den formalen Voraussetzungen, was auch die Parteien nicht in Abrede stellen. Der Einwand der Kläger, sie sei unwirksam, weil bei ihrer Entstehung bereits eine andere notarielle Beurkundung der Hauptversammlung vorlag, ist unerheblich. Auch wenn sich aus § 130 Abs.1 und Abs.5 AktG das Verbot mehrfacher Beurkundung einer Hauptversammlung ergäbe, führte dies hier nicht zu einer Nichtigkeit nach § 243 Nr.2 AktG, weil entweder die erste, nicht mehr vorliegende Niederschrift oder die später unter UR-Nr. .../03 gefertigte Niederschrift wirksam wäre. Der Wirksamkeit der Niederschrift UR-Nr..../03 würde dann nämlich nur eine vorangegangene ihrerseits wirksame Niederschrift entgegenstehen. Eine § 130 Abs.1,2 und 4 AktG widersprechende Niederschrift wäre dazu nicht geeignet, weil sie gegen zwingende Vorschriften verstieße (vgl. Winkler, BeurkG, 15. Aufl. 2003, § 37 Rz.32), wobei § 130 AktG den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes gemäß § 59 BUrkG vorgeht. Auch die spätere Niederschrift UR-Nr..../03 ist in der Hauptversammlung iSd. § 130 Abs.1 AktG "aufgenommen" worden, weil sie auf Schreibarbeiten des Notars in der Hauptversammlung beruht (Müko/Kubis, AktG, 2. Aufl. 2005, § 130 Rz.16).

b) Ein Nichtigkeitgrund aus § 241 Ziff.2 AktG ist nicht aus einer unterbliebenen Beurkundung eines Minderheitenverlangens gemäß § 120 Abs.1 Satz 2 AktG zur Einzelentlastung von Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats gegeben. Trotz der Erwähnung in § 130 Abs.1 Satz 2 AktG führt die Unrichtigkeit der Beurkundung eines Minderheitenverlangens nicht zur Unwirksamkeit der Niederschrift (vgl. MüKo/Kubis, wie oben, § 130 Rz.77 mwN.), sondern nur dazu, dass das Verlangen wirksam bleibt. Ohnehin lag, wie noch ausgeführt werden wird (s.u. zu 2 c), ein Minderheitenverlangen nicht vor.

c) Auch wenn der Notar sich nicht selbst von der Richtigkeit der Stimmauszählung Gewissheit verschafft hätte, trägt dies keinen Nichtigkeitsgrund nach § 241 Nr.2 AktG, weil § 130 Abs.2 AktG genügt wäre. Denn das Ergebnis der Abstimmungen ist in der Niederschrift jeweils angegeben. Dies gilt nach der Überzeugung des Senats auch für die erste, nicht mehr vorhandene Aufzeichnung des Notars, weil die Aufnahme der Abstimmungsergebnisse zu den Tagesordnungspunkten zu den Kernelementen der Aufzeichnungspflichten des Notars gehörte und angesichts der öffentlichen Bekanntgabe späteren Überarbeitungen nicht mehr zugänglich war. Ohnehin sind eigene Wahrnehmungen des Notars zur Stimmenauszählung nicht geboten (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl. 2006, § 130 Rz.19 mwN., vgl. schon RGZ 105, 373, 374: "kein Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit").

2. Die Kläger zu 1.) und 2.) können die streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlüsse auch nicht anfechten, weil sie nicht auf einer Gesetzesverletzung oder Verletzung der Satzung beruhen (§ 243 Abs.1 AktG).

a) In der Listenwahl zum Aufsichtsrat lag kein zur Anfechtbarkeit gemäß § 251 Abs.1 AktG berechtigender Verstoß gegen § 101 Abs.1 AktG, denn die Satzung der Beklagten übertrug in § 9 Abs.2 die Entscheidung hierüber dem Versammlungsleiter (Bl. 151 d.A.), der entsprechend Gebrauch machte. Der auf Einzelabstimmung gerichtete Geschäftsordnungsantrag des Klägervertreters war demgegenüber unzulässig, weil die durch die Satzung eingeräumte Befugnis des Versammlungsleiters nicht durch einen einfachen Geschäftsordnungsbeschluss zu entziehen war. Eine Satzungsdurchbrechung, also eine Nichtanwendung einer Satzungsregelung im Einzelfall, ist - im Aktienrecht - eine Satzungsverletzung iSd. § 243 Abs.1 AktG und damit rechtswidrig, auch wenn sie nicht zustandsbegründend, sondern nur punktuell wirkt (ganz h.M, vgl. MüKo/Stein, wie oben, § 179 Rz.39 mwN. in Fn. 98), sofern nicht, wie hier fehlend, das gesetzliche Satzungsänderungsverfahren eingehalten wird. Der nicht zur Hauptversammlung erschienene Aktionär muss sich darauf verlassen können, dass die Entscheidungen im Rahmen der Satzung erfolgen, über deren Einschränkungen er mit der Bekanntmachung der Tagesordnung zu informieren gewesen wäre (§ 124 Abs.4 Satz 1 AktG). Ob die vom Versammlungsleiter für die Listenwahl dem Vertreter der Klägerin zu 2.) gegebene Begründung missverständlich war, ist unerheblich.

b) Die Aufsichtsratswahl ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung seiner Mitglieder rechtswidrig, obwohl die Ersatzmitglieder bei der mit einfacher Mehrheit der Hauptversammlung erfolgenden Neuwahl eines ordentlichen Mitglieds wieder in ihre Ersatzstellung zurücktreten müssen. Denn auch die ordentlichen Mitglieder sind mit einfacher Mehrheit der Hauptversammlung abzuwählen. Die Satzung der Beklagten macht in § 9 Abs.2 (Bl. 151 d.A.) von der Öffnungsklausel in § 103 Abs.1 Satz 3 AktG Gebrauch.

c) Ein Minderheitenverlangen, insoweit auch den Kläger zu 3.) betreffend, anlässlich der Entscheidung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats ist nicht verletzt worden, so dass die Entlastung nicht wegen eines Verstoßes gegen § 120 Abs.1 Satz 2 AktG anfechtbar ist. Denn ein Minderheitenverlangen wurde, wie das Landgericht als erstinstanzlich unstreitig festgestellt hat (LGU S.4, Bl. 1659 d.A.), nicht gestellt. Es wäre auch unbegründet, weil die Kläger nicht das erforderliche Quorum für das Verlangen hatten. Die für eine Einzelentlastung im Rahmen einer Abstimmung zur Verfahrensweise abgegebenen Stimmen stellen ihrerseits kein Minderheitenverlangen dar.

d) Der Beschluss zur Wahl der Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2003 ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 319 Abs.2 HGB anfechtbar. Die Beschränkung der Anfechtbarkeit der Wahl des Abschlussprüfers in § 243 Abs.3 Ziff.2 AktG idF. des Bilanzrechtsreformgesetzes ist dabei nicht heranzuziehen, weil die Neufassung erstmals für eine Klagerhebung nach dem 31.12.2005 gilt (§ 17 EGAktG, vgl. Hüffer, wie oben, § 243 Rz.44a). Eine Befangenheitbesorgnis gemäß § 319 Abs.2 HGB bestand gegenüber dem gewählten Abschlussprüfer nicht, auch wenn eine Rückstellung für Schadensersatzansprüche des Klägers zu 1.) gegen die Beklagte aus dem Interview ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden X vom 4.2.2002 in der Bilanz des Geschäftjahres 2002 objektiv geboten gewesen wäre. Denn aus dem Vorwurf, dass das Testat für 2002 wegen unterbliebener Rückstellung fehlerhaft gewesen sei, folgt keine Verschleierungsgefahr hinsichtlich des Jahresabschlusses für 2003. Anders als in der Entscheidung BGH II ZR 49/01 vom 25.11.2002 (BGHZ 153, 32 ff.) ist hier eine Bewertungsfrage betroffen, die durch Zeitfortschritt Veränderungen unterlegen haben kann. Die Vornahme einer Rückstellung im Geschäftsjahr 2003 wäre deshalb nicht offensichtlich dem Eingeständnis eines früheren Fehlers bei der Prüfung des Geschäftsjahres 2002 gleichgekommen. Dessen ungeachtet ist nicht vorgetragen, dass bis zur Bilanzaufstellung für das Geschäftsjahr 2002 eine Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme zu einer konkreten Schadenshöhe erkennbar war, also erkennbar war, dass damals mehr für einen Anspruch in nennenswerter Höhe als gegen ihn sprach. Die am 18.2.2003 erstinstanzlich erfolgreiche Klage gegen die Beklagte zu 1.) war nur auf Feststellung gerichtet (Anlage K 1, Bl. 45 ff. d.A.).

e) Die als Verfahrensmängel geltend gemachten Informationspflichtverletzungen liegen nicht vor. Die Erklärung der Beklagten gemäß § 161 AktG vom März 2003 (Anl. K 3, Bl. 185 d.A.), dass sie den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex ("DCGK") entspreche, bezogen auf den in diesem Zusammenhang veröffentlichten Bericht für 2002 (Anlage K 2, Bl. 108 ff.), ist im Hinblick auf Ziffer 5.5.3 DCGK nicht fehlerhaft. Danach soll der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren. Ein Verschweigen hierzu liegt nicht vor, weil auch insoweit auf den objektiv urteilenden Aktionär abzustellen ist, der aufmerksam am öffentlichen Leben teilnimmt und sich mit Interesse den allgemein bekannt werdenden Umständen des Unternehmens zuwendet. Nachdem die Vorwürfe des Klägers zu 1.) gegen Dr. X, wie im Senatstermin unstreitig geblieben ist, in den Medien behandelt worden waren, brauchte die Beklagte hierauf nicht noch einmal hinzuweisen. Auf die einzelnen rechtlichen Schritte des Klägers zu 1.) kommt es ohnehin nicht an.

Da der Interessenkonflikt des Aufsichtsratsmitglieds Kracht hinsichtlich der Veräußerung der Gerling Beteiligung sich dadurch nicht auswirkte, dass Kracht an der Beschlussfassung über die Veräußerung nicht mitwirkte, war eine Information hierüber nicht geboten. Da Kracht an der Abstimmung im Aufsichtsrat über die Veräußerung nicht mitwirkte, fehlt es auch an einem dem angegriffenen Entlastungsbeschluss des Aufsichtrats insoweit anhaftenden Legitimationsdefizit (vgl. BGHZ 149, 158, 164; Hüffer, wie oben, § 243 Rz.46a).

f) Ein Verfahrenfehler wegen nicht erteilter Auskunft liegt nicht vor. Dabei kommt es hier nur auf die in der Klageschrift der Kläger zu 1.) und 2.) bezeichneten Fragen an (S.7-9 und S.11-12, im Folgenden unter Übernahme der dortigen Benennungen). Denn die Anfechtungsgründe müssen in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist klageweise geltend gemacht werden (BGHZ 15, 177, 180; BGHZ 32, 318, 323; BGHZ 120, 141, 156). Dem genügten die pauschale Bezugnahme auf nicht mitgeteilte Fragen des Aktionärvertreters P nicht (Klageschrift S.11, Bl. 33 d.A.) wie auch nicht die nicht weiter ausgeführte Bezugnahme auf Fragen des Klägers zu 3.), die dieser in einem Auskunftsverfahren verfolgt hat (Klageschrift S.12, Bl. 34 d.A.) oder gar die Zueignung der Fragen weiterer nicht genannter Aktionäre (Klageschrift S.6, Bl. 28 d.A.). Ausgeschlossen ist damit auch die Anfechtung wegen Auskunftsverweigerung auf Fragen, die erst später als offen geblieben bezeichnet worden sind (vgl. etwa Schriftsatz der Kläger zu 1.) und 2.) vom 14.6.2004, S.14 ff., Bl. 713 d.A.).

Die unter a) bis s) der Klageschrift aufgelisteten Fragen des späteren Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1.) und 2.) sind - bis auf die Fragen zu k, l, m und q, deren Anbringung in der Hauptversammlung streitig ist - beantwortet, wie sich aus den Anlagen B2 bis B 11 ergibt (Bl. 428- 445 d.A.). Der demgegenüber erhobene Einwand der Kläger zu 1.) und 2.), die Antworten seien nicht entsprechend den vorgelegten Antwortvorschlägen des Back-Office gegeben worden, sondern in freier Rede und teilweise abweichend, stellt kein zulässiges Bestreiten dar, weil die Kläger sich nicht zu den behaupteten Antworten im Einzelnen einlassen (§ 138 Abs.1 und 2 ZPO). Eine weitere Substantiierung überfordert die Kläger nicht, weil die Vielzahl der Antworten der Beklagten nur eine Folge ihrer umfangreichen Befragung ist. Ein Aktionär, der so viele Fragen stellt, dass er die Antworten nicht mehr in geordneter Weise aufnehmen und festhalten kann, würde ohnehin sein Fragerecht missbrauchen.

Zu den Fragen k, l, m und q, deren Anbringung streitig ist, ist eine Verletzung des Auskunftsrechts aus § 131 Abs.1 Satz 1 AktG nicht ausreichend vorgetragen, nämlich nicht, dass diese zur Beurteilung der anstehenden Tagesordnungspunkte erforderlich waren. Soweit die Wahl des Abschlussprüfers betroffen ist, fehlt jegliche Darstellung der Klägerin, welchen Bezug die Fragen dazu haben sollten. Soweit die Entscheidungen über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und die Neuwahl des Aufsichtsrats betroffen sind, ergibt sich nicht, dass es sich bei den Gegenständen der Fragen aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionäre um Vorgänge von einigem Gewicht handelte, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung von Bedeutung sind (BGHZ 160, 385). Es sind nämlich keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einem objektiv urteilenden Aktionär in Ansehung der Verwertung des Pfands Anlass zu weiteren Nachfragen geben würden. Ein solcher Anhaltspunkt ist von dem Klägervertreter auch nach den Erörterungen des Senats und dem Hinweis nicht vorgetragen worden, dass der Ablauf der Verwertung schriftsätzlich nicht ausreichend vorgetragen sei, weil die pauschale Bezugnahme auf verschiedene Schriftsätze und Entscheidungen anderer Verfahren insoweit nicht zuzulassen sei. Die mündlichen Ausführungen des Klägervertreters im Senatstermin, der Anhaltspunkt liege in einem Ausfall von 60 Mio. € mit der Forderung gegen die A... GmbH, genügen nicht, obwohl dieser Betrag gegenüber dem Bilanzgewinn 2002 von 808 Mio. € grundsätzlich nicht unbedeutend sein mag. Denn die Beklagte war die einzige Bieterin in der freihändigen Versteigerung und verhielt sich ohne weiteres sachgerecht, wenn sie zum Mindestgebot zu erwarb. Anhaltspunkte für ein pflichtvergessenes oder auch nur glückloses Verhalten der Verwaltung ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass ein sogenannter Paketzuschlag nicht erzielt wurde. Denn schon die vorangegangenen eigenen Bemühungen des Klägers zu 1.) um eine Veräußerung des gesamten Aktienpakets waren erfolglos geblieben. Dass der Kläger zu 1.) dabei mit Interessenten gescheitert wäre, denen die B ... AG die bei den vinkulierten Aktien gebotene Zustimmung versagt hätte, ist nicht vorgetragen worden.

Ein öffentliches Interesse könnte zur Erforderlichkeit der Auskunft nur führen, wenn es von Auswirkung auf die Angelegenheiten des Unternehmens wäre. Eine solche Auswirkung ist von den Klägern hier nicht vorgetragen worden, weshalb eine Auseinandersetzung mit den Gründen der im Auskunftsverfahren ergangenen Entscheidung des 20. Zivilsenats entbehrlich ist (Beschluss vom 13.10.2006, S. 11, Bl. 2367 d.A.). Eine Bindungswirkung an die Ergebnisse des Auskunftsverfahrens besteht nicht (vgl. Hüffer, wie oben, § 132 Rz.2).

Eine Auskunft auf die Frage des Klägervertreters zu q) ist aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in Ansehung der Entlastungsentscheidungen und der Neuwahl des Aufsichtsrats ebenfalls nicht erforderlich. Die Frage betrifft die Behauptung, dass X bei der Hauptversammlung 2002 über den Eingang der Klageschrift informiert gewesen sei. Mit der Äußerung des X in der Hauptversammlung des Vorjahres, er habe eine Schadensersatzklage noch nicht zugestellt bekommen und eine Strafanzeige von den Behörden noch nicht erhalten, wurde nicht verschwiegen, dass zivilrechtliche und strafprozessuale Verfahren mit Wissen des X bereits eingeleitet worden waren., sodass sich jedenfalls daraus Zweifel an der Integrität des X für einen objektiv urteilenden Aktionär nicht ergeben konnten.

Soweit die Kläger zu 1.) und 2.) Antworten unter wenigen Aspekten als unzureichend gerügt haben, fehlt eine nachvollziehbare Zuordnung zu den jeweils betroffenen Fragen. Dessen ungeachtet war die Beklagte berechtigt, die Antworten hinsichtlich der Beziehungen zu der Erwerberin ... B und zu anderen Interessenten zu verweigern (Fragen c, d, g, h), schon weil ihre Beantwortung zur Beurteilung der Entlastung und der Neuwahl des Aufsichtsrats, wie oben im Zusammenhang der Fragen k, m und n ausgeführt, nicht erforderlich war. Denn auch insoweit gilt, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Verwaltung oder auch nur an deren glücklicher Hand nicht indiziert waren, sodass ein objektiv urteilender Aktionär keinen Anlass zur Nachfrage hatte. Ohnedies verweigerte die Beklagte aber zu Recht die Auskunft zu den Fragen c, d, g und h, weil die Erteilung geeignet gewesen wäre, der Beklagten einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (§ 131 Abs.3 Nr.1 AktG). Die Fragen betrafen nämlich nicht nur die Verhältnisse bei der Beklagten, sondern die mit einem Geschäftspartner getroffenen Vereinbarungen oder Auskünfte über andere Interessenten. Die grundsätzliche Kontrahierungsfähigkeit der Beklagten im Großkundengeschäft würde beschädigt, wenn Einzelheiten über geschäftliche Vereinbarungen und zu Interessenten in der Hauptversammlung und damit - hier - quasi öffentlich erörtert werden würden (vgl. grds. MüKo/Kubis, wie oben, § 131 Rz.101). Die Verweigerung einer Antwort auf die Frage r betraf das Verhalten des als Strafverteidiger durch X beauftragten Rechtsanwalts zu seinem Mandanten und damit keine Angelegenheit der Gesellschaft.

Die Fragen einer Aktionärsvertreterin, Rechtsanwältin RA2, wie sie in Seite 11 und 12 der Klageschrift als nicht beantwortet behauptet sind, berechtigen die Kläger zu 1.) und 2.) nicht zur Anfechtung. Die in der Reihenfolge der Auflistung als 1. und 6. bis 8. angeführten Fragen sind von der Beklagten gemäß den Anlagen B 12 (Bl. 446 d.A.), B 14 (Bl. 451 d.A.), B 15 (Bl. 452 d.A.) und B 16 iVm. B 12 (Bl. 453, 446 d.A.) beantwortet. Das Bestreiten der Kläger ist insoweit aus den oben zu den Fragen des Klägervertreters genannten Gründen nicht ausreichend konkret und damit unzulässig. Auf die weiteren Fragen der Rechtsanwältin RA2 (2 -5 und 9) war die Beklagte nicht zur Auskunft verpflichtet, wozu auf die obigen Ausführungen zu den Fragen des Klägervertreters Rechtsanwalt RA1 zum Komplex B-Aktien verwiesen werden kann.

Ob die Fragen des Klägervertreters und der Rechtsanwältin RA2 ohne Bezugnahme auf konkrete Tagesordnungspunkte überhaupt zulässig gestellt wurden, kann damit dahinstehen (vgl. Hüffer ZIP 1996, 401, 407, a.A. BayObLG DB 2001, 1138). Der Versammlungsleiter kann nämlich durch die Anordnung einer Generaldebatte die sich aus § 131 Abs.1 AktG ergebenden Pflichten des Vorstands nicht einseitig erweitern, wie es aber der Fall wäre, wenn der Vorstand von sich aus prüfen müsste, für welchen der Tagesordnungspunkte eine gestellte Frage erforderlich sein könnte.

Später eingeführte weitere Anfechtungsgründe sind entsprechend § 246 Abs.1 AktG als nachgeschobene Anfechtungsgründe unbeachtlich. Hierzu gehören die Einwände des Schriftsatzes vom 19.12.2003 (S. 1-3, Bl. 523-525 d.A.), die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sei wegen der Interview-Äußerungen X, der zeitlich versetzt beiden Gremien angehörte, inhaltlich rechtswidrig, hinsichtlich des Aufsichtsrats auch, weil der Aufsichtsrat einem Regress gegen X nicht vorgebeugt habe.

3. Die vom Kläger zu 3.) zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 243 Abs.1 AktG verfolgten Anfechtungsgründe sind nicht gegeben, weil eine Verletzung eines Auskunftsrechts des Klägers zu 3.) in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs.1 AktG nicht vorliegt.

Die mit der Anfechtungsklage geltend gemachte Nichtbeantwortung erstreckt sich auf die in Bezug genommenen Fragen des beigefügten Antrags im Auskunftsverfahren (Anl. K 4, S.2-6, Bl. 39- 43 der verbundenen Akte 3/9 O 98/03), ohne dass es hier darauf ankommt, ob die pauschale Bezugnahme der Klageschrift auf eine Anlage den Anforderungen des § 246 Abs.1 AktG überhaupt genügt. Die Beklagte hat im Einzelnen die Beantwortung der Fragen B 1-18, teilweise 23, E 4 und teilweise 3 und 7 sowie G 3 eingewandt, ohne dass der Kläger zu 3.) dies konkret bestritten hätte und unter konkreter Zuordnung aufgezeigt hätte, weshalb die jeweilige Einzelanwort nicht genügte. Zu den weiteren Fragen, deren mündliche Anbringung die Beklagte bestritten hat, hat der Kläger zu 3.) ausgeführt (Schriftsatz vom 22.10.2004, S.7, Bl. 1010 d.A.), auch die schriftliche Erfragung sei zulässig, ist also dem Vortrag der Beklagten nicht ausreichend konkret entgegengetreten, wie auch ein Beweis für die mündliche Anbringung der Fragen nicht angetreten ist. Die Fragen der Aktionäre sind aber in der Hauptversammlung mündlich zu stellen (vgl. KüKo/Kubis, wie oben, § 131 Rz.27; Semler/Volhard, wie oben, § 13 Rz.18; Hüffer, wie oben, § 131 Rz.8 unter Hinweis auf UMAG). Dies folgt daraus, dass § 131 Abs.1 AktG die Auskunftserteilung in der Hauptversammlung, also die mündliche Erteilung, vorschreibt und die übrigen Beteiligten einer Antwort einen unzureichenden Sinn beimessen könnten, wenn sie in Unkenntnis der Frage blieben.

Wenn man eine schriftliche Anbringung der Fragen mit der Überreichung des Fragenkatalogs für ausreichend halten wollte, wie ihn der Kläger zu 3.) dem beurkundenden Notar ausgehändigt hatte (Bl. 53-76 der verbundenen Akten 3/9 98/03), läge eine missbräuchliche Fragerechtsausübung vor. Die dort enthaltenen Einzelfragen, nach der unbestritten gebliebenen Zählung der Beklagten 308 an Zahl, indizieren einen Missbrauch des Fragerechts oder einen Erforderlichkeitsmangel (vgl. dazu MüKo/Kubis wie oben, § 131 Rz.59; Semler/Volhard, wie oben, § 11 Rz.166, OLG Frankfurt - 20. ZS. - AG 1984, 25), den der Kläger zu 3.) nicht durch ausreichenden Vortrag entkräftet hat. Dass er einer Aufforderung zur Reduzierung der Fragenanzahl durch den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung nicht nachgekommen wäre, ist vor dem Senat angesprochen worden und unstreitig geblieben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 97 Abs.1, 708 Nr.10 und 711 ZPO. Die unterschiedliche Kostenbelastung auf Klägerseite beruht auf § 100 Abs.2 ZPO. Zu den Quoten war die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu korrigieren, weil für die Kläger zu 1.) und 2.) entgegen der Annahme des Landgerichts die Voraussetzungen einer gesamtschuldnerischen Kostenhaftung (§ 100 Abs.4 ZPO) nicht vorliegen. Für die Kosten der Nebenintervention bleibt es bei dem erstinstanzlichen Ausspruch.

Die Bedingung für die hilfsweise erklärte Nebenintervention des Klägers zu 3.), nämlich die Behandlung seiner Anfechtungsklage als verspätet, ist nicht eingetreten. Die Zulässigkeit einer solchen Prozessbedingung kann damit dahin stehen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht gegeben sind.

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