Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: 5 U 258/04
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB § 667
BGB § 675
HGB § 84
HGB § 87
Zur Auslegung einer Abrechnungsvereinbarung zwischen zwei Finanzdienstleistungsunternehmen.
Gründe:

I.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten auch unter Einschaltung von Handelsvertretern befasst. Die Beklagte hat einen vergleichbaren Unternehmensgegenstand und fungiert als Abrechnungspartner hinsichtlich der vermittelten Verträge für Unternehmen wie das der Klägerin dergestalt, dass sie das gesamte, für Abrechnungen, Werbung, Mitarbeiterschulung usw. notwendige "Back Office'" gegen eine Provisionsteilhabe zur Verfügung stellt.

Am 29.11.2002 fand eine Besprechung der Parteien in O2 statt. Unter diesem Datum ist eine mit "Vereinbarung zur Regelung der Geschäftsbeziehung" sowie eine "Abrechnungsvereinbarung", wegen deren inhaltlicher Einzelheiten auf Bl. 64 bis 69 d.A. verwiesen wird, von der Klägerin unterzeichnet. Die Urkunde verblieb bei der Beklagten. Ob die Beklagte diese ebenfalls unterzeichnete, ist zwischen den Parteien streitig. Vor dem 29.11.2002 hatte die Beklagte mit Schreiben vom 12.6.2002, 4.9.2002, 29.10.2002 und 27.11.2002 u.a. verschiedene Personalunterlagen bei der Klägerin angefordert (Bezugnahme auf Bl. 70 bis 74 d.A.), mit Schreiben vom 13. Februar 2003 (Bezugnahme auf Bl. 74 d.A.) teilte die Beklagte mit, den Vertrag unterzeichnet zurück zu senden, soweit die Klägerin einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister und eine Kopie der Gewerbeanmeldung übersandt haben würde.

Mit Schreiben vom 25.7.2003 (Bezugnahme auf Bl. 26 d.A.) beendete die Beklagte die Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung und sprach vorsorglich die Kündigung der Zusammenarbeit zum nächst möglichen Termin aus.

Mit der Klage hat die Klägerin mit dem Antrag zur 1. a) eine Abrechnung über vereinnahmte oder noch ausstehender Bestandsprovisionen für die Zeit ab 1.9.2001, zu b) bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Abrechnung Einsicht in die Geschäftsbücher, zu c) erforderlichenfalls die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung an Eides statt und zu d) Zahlung der sich nach der Abrechnung zu a) ergebenden Bestandsprovisionen nebst Zinsen, zu 2. die Erklärung der Freigabe vermittelter Depotbestände gegenüber der Fondsgesellschaft zugunsten der Klägerin und zu 3. Erteilung eines Buchauszuges verlangt.

Die Klägerin hat behauptet, der schriftliche Vertrag sei im Rahmen der Besprechung vom 29.11.2002 unterschrieben worden. Sie meint, aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen Anspruch auf die Bestandsprovisionen für alle vermittelten Verträge zu haben, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sei die Beklagte verpflichtet, gegenüber den Partnergesellschaften offen zu legen, dass die bestehenden Verträge künftig von der Klägerin betreut würden uns somit künftig alle Provisionsabrechnungen unmittelbar zwischen dem Partnerunternehmen der Klägerin durchgeführt würden, einen den inhaltlichen Anforderungen genügenden Buchauszug habe die Beklagte nicht erteilt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat behauptet, die Parteien habe eine rein tatsächliche vertragliche Geschäftsbeziehung auf Grundlage der §§ 84 ff. HGB, die Ansprüche auf Bestands- und Dynamikprovisionen nicht vorsähen, verbunden. Auf die Übertragung der Bestände habe die Beklagte keinerlei Einfluss, der der Klägerin zustehende Anspruch auf einen Buchauszug sei mit dem unstreitig am 25.10.2003 erstellten (Bezugnahme auf Bl. 79 bis 126 d.A.) erfüllt.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 148 bis 155 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen - auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen - und zur Begründung u.a. ausgeführt, die zwischen den Parteien verhandelte Vereinbarung sei mangels einer Unterzeichnung durch die Beklagte nicht zustande gekommen. Ob jenseits der nur aufgrund nicht zustande gekommenen besonderen Vereinbarung begründbaren Stufenbegehren zu den Bestandspositionen aus der einstweilen praktizierten Geschäftsbeziehung gesetzliche Ansprüche auf Freigabe von Depotbeständen und Erteilung eines Buchauszugsantrag geltend gemacht werden könnten, könne dahinstehen, da nach dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten eine Freigabe der nicht in ihrer Verfügung stehenden Bestände nicht möglich sei und der hinlängliche Buchauszug bereits vorliege.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags rügt, das Landgericht habe erheblichen Vortrag der Klägerin unberücksichtigt ge- und die gebotene Beweisaufnahme zur Unterzeichnung der Vereinbarung unterlassen, jedenfalls verkannt, dass die Ansprüche der Klägerin auch auf Grundlage des mündlichen Vertragsverhältnisses begründet seien, ferner, dass die Freigabe der Bestände durch die Beklagte für eine Übertragung der Bestände durch Produktpartner der Partner auf die Klägerin erforderlich sei, und übersehen, dass der von der Beklagten vorgelegte Buchauszug erforderliche Angaben nur teilweise bzw. überhaupt nicht enthalte.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 10.11.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt - 3/03 O 29/04 - die Beklagte

1. zu verurteilen,

a) der Klägerin eine Abrechnung über die vereinnahmten Bestandsprovisionen oder Ansprüche noch ausstehender Bestandsprovisionen zu erteilen, die ihr im Zeitraum ab dem 1. September 2001 zugeflossen sind oder zustehen aus von der Klägerin und den für die Klägerin tätigen Untervertretern unter der Vermittlernummer "..." vermittelten Depotbestände mit den Depotnummern bei der A, O1,

b) bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der Abrechnung entweder der Klägerin oder einem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden zu gewähren, soweit dies zur Feststellung und Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist,

c) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung an Eides statt zu versichern,

d) an die Klägerin, die sich nach der Abrechnung zu a) ergebenden Bestandsprovisionen nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich bereits geleisteter 638,57 €

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, bezüglich der seitens der Klägerin und den für sie tätigen Untervertretern unter der Vermittlernummer "..." vermittelten Depotbestände mit den Depotnummern bei der A, O1 zugunsten der Klägerin gegenüber dieser Gesellschaft die Freigabe dieser Depotbestände dergestalt zu erklären, dass die Beklagte mit der Übertragung der Depotbestände durch die A auf die Klägerin einverstanden ist,

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1.9.2001 bis zum 30.9.2003 einen Buchauszug zu erteilen, deren geordnete Darstellung Auskunft über alle von der Klägerin und der für diese tätigen Untervermittler vermittelten Versicherungs- und sonstige Verträge, bei welchen in diesem Zeitraum Abschluss-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstige Provisionen fällig geworden sind, erstreckt und der für die einzelnen Verträge folgende Angaben enthält:

1. Name des Versicherungsnehmers

2. Versicherungsscheinnummer

3. Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)

4. Jahresprämie

5. Versicherungsbeginn

6. bei Lebensversicherungen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

7. bei Lebensversicherungen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie,

8. im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Standerhaltungsmaßnahmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrag unter weiterem Hinweis darauf, die Klägerin habe den Vortrag der Beklagten zum Zustandekommen einer Vereinbarung erstinstanzlich nicht bestritten, der Vortrag der Klägerin und ihre Beweisangebote hätten sich auch nur auf die Unterzeichnung eines dritten Unternehmen betreffenden Vertrages bezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Klägerin vom 31.1.2005 (Bl. 188 bis 200 d. A.) und vom 4. Oktober 2005 (B. 254 bis 257 d.A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 31. Mai 2005 (Bl. 227 bis 238 d.A.) Bezug genommen.

Mit Zustimmung der Parteien ist mit Beschluss vom 7. Juni 2006 (Bl. 315 d.A.) das schriftliche Verfahren angeordnet und insoweit eine Schriftsatzfrist bis zum 5. Juli 2006 gesetzt worden.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und gerechtfertigt worden.

Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einem Rechtsfehler beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).

Da der Antrag zu 1.a) bis d) als Stufenklage (§ 254 ZPO) erhoben ist, insoweit nur der Antrag zu 1. a), mit dem die Klägerin Abrechnung über die vereinnahmten Bestandsprovisionen oder Ansprüche noch ausstehender Bestandsprovisionen begehrt, und im Übrigen die Anträge zu 2. und 3. zur Endentscheidung reif sind, hatte die Entscheidung als Teilurteil ergehen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

In entscheidungsreifem Umfang ist die Klage begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Abrechnung über die vereinnahmten Bestandsprovisionen oder Ansprüche noch ausstehender Bestandsprovisionen gemäß dem Klageantrag 1. a).

Die Pflicht der Beklagten Abrechnung der Bestandsprovisionen folgt vorliegend nicht aus § 87 HGB, weil zwischen den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden ist, dass die Klägerin nicht Handelsvertreter bzw. Unterhandelsvertreter der Beklagten gewesen und niemals im Namen der Beklagten aufgetreten ist, ferner, dass nach dem Inhalt der Vereinbarung die Klägerin nicht als Vermittler von den Geschäften für die Beklagte eingeschaltet war.

Sie ergibt sich aber aus den getroffenen Vereinbarungen als eines Geschäftbesorgungsvertrages (§ 675 BGB), nach dem die Beklagte Geschäftsbesorger für die angeschlossenen Partner, vorliegend die Klägerin, sein sollte. Dieser Vertrag, der inhaltlich mit den Regelungen übereinstimmt, die in der "Vereinbarung zur Regelung der Geschäftsbeziehung" (Anlage B 1, Bl. 64 bis 69 d.A.) dokumentiert sind, ist entgegen der Ansicht des Landgerichts mit diesem Inhalt kraft mündlicher Abrede der Parteien wirksam und verbindlich geworden.

Die Beklagte bezweifelt nicht, dass die genannte Vereinbarung kraft Gesetzes der Wahrung der Schriftform (§ 126 BGB) nicht bedarf. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB, nach der im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen ist, bis die Beurkundung erfolgt ist, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden ist, ist vorliegend nicht anzuwenden, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Parteien vor Vertragsschluss eine Beurkundung vereinbart hätten, worauf der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2005 ausdrücklich hingewiesen hat.

Soweit das Landgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die Wirkung des Vertrages sei von dem Vollzug der förmlichen Dokumentation abhängig, weil ausweislich der vorgelegten Korrespondenz beide Parteien von der Notwendigkeit einer Unterzeichnung der Vertragsurkunde ausgegangen seien (S. 7 vorletzter Absatz des Urteils), liegt darin keine abweichende tatbestandliche Feststellung mit Bindungswirkung (§ 314 Satz 1 ZPO).

Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils enthalten keine Feststellung hinsichtlich der maßgeblichen diesbezüglichen Motive der Parteien. Dass die Parteien von der Notwendigkeit der Unterzeichnung ausgegangen sind, kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, weil der Entscheidung zugrunde zu legen ist, dass nach dem Parteiwillen der Schriftform nur Beweisfunktion hat zukommen sollen.

Zwar kann sich ohne ausdrückliche Abrede aus der detaillierten schriftlichen Niederlegung der Parteiabreden ergeben, dass die Schriftform nicht nur Beweiszwecken, sondern der eindeutigen Festlegung der Konditionen dient und infolgedessen die schriftliche Form des Abschlusses vereinbart ist (vgl. OLG Koblenz, MDR 1994, 1110, Juris Rz. 7, 8). Von einer stillschweigenden Beurkundungsabrede ist hier aber deshalb nicht auszugehen, weil der Vertrag unstreitig bereits am 1.9.2001 auf der Grundlage der Provisionsliste der Beklagten entsprechend Anlage K 1 formlos geschlossen und seither durchgeführt worden war und keine Partei behauptet hat, die schriftlich niedergelegten Abreden spiegelten die zuvor getroffenen mündlichen Abreden nicht wider. Auch der Umstand, dass die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2002, 4. September 2002, 29. Oktober 2002 und 27. November 2002 von der Klägerin die Unterschrift auf der Vertragsurkunde und deren Rücksendung verlangt hat, nötigt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Eine Bitte um schriftliche Bestätigung des Vertragsinhaltes erfolgt in aller Regel nur zu Beweiszwecken, wobei durch Auslegung zu ermitteln ist, worauf der Parteiwille gerichtet ist (vgl. OLG München, WM 1984, 469, Juris Rz. 31). Die genannten Aufforderungen der Beklagten sind nicht dahin auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass die Beklagte die Wirksamkeit des Vertrages von der Unterzeichnung der Urkunde habe abhängig machen wollen. Empfangsbedürftige Erklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger - hier die Klägerin - nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 133, Rdz. 9 m. w. N. zur std. höchstrichterlichen Rspr.). Vorliegend war der Vertrag im Juni 2002 bereits mehr als 1/2 Jahr von den Parteien aufgrund einer mündlichen Abrede "gelebt" und durchführt worden, ohne dass ein Hinweis auf die Notwendigkeit der Wahrung der Schriftform erfolgt wäre. Wenn auch bei langfristigen und wichtigen Verträgen die Vereinbarung einer konstitutiven Vertragsform zu vermuten ist (vgl. Staudinger/BorK (2003), BGB, § 154, Rz. 17), ist diese Vermutung vorliegend entkräftet. Denn bei einverständlicher Durchführung des mündlich geschlossenen Vertrages ist § 154 Abs. 2 BGB selbst dann nicht anwendbar, wenn die Schriftform zuvor konstitutiv vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1997 - II ZR 213/95, NJW-RR 1997, 669, Juris Rz 18), bei nachträglicher Vereinbarung der Form greift die Vermutung des § 154 Abs. 2 BGB schon nicht ein (vgl. BGH, Urteil vom 27 April 1994 - VIII ZR 34/93, NJW 1994, 2025, Juris Rdz. 23).

Hiernach sind ohne Notwendigkeit einer dahingehenden Beweisaufnahme die zwischen den Parteien streitigen Behauptungen zu der Frage, wann, an welchem Ort und von welcher Seite die Unterzeichnung der Vertragsurkunde erfolgt ist, nicht entscheidungserheblich.

Gibt hiernach der Text der "Vereinbarung zur Regelung der Geschäftsbeziehung" die zwischen den Parteien zuvor mündlich vereinbarten Regelungen zutreffend wieder, folgt aus Ziff. 4. der Vereinbarung, nach der der Partner für das von ihm vermittelte Geschäft Provisionen gemäß der jeweils aktuellen für ihn gültigen Provisionsliste erhält, in Verbindung mit der klägerseits als Anlage K 1 vorgelegten "Provisionsliste Bestandsprovision" der Beklagten, deren Maßgeblichkeit im Verhältnis der Parteien von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden ist, dass die Beklagte zur Auskehr von Bestandsprovisionen betreffend die Produkte der in der Provisionsliste ausdrücklich genannten "B", also zuvor zu deren Abrechnung verpflichtet ist.

Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung gegenüber der erstinstanzlichen Behauptung der Klägerin, die Abrechnung der Beklagten vom 23.1.2003 weise auch der Klägerin geschuldete Bestandsprovision bezüglich der ... Fonds für den Monat November 2002 aus, behauptet hat, hierbei handele es sich um eine Zahlung, auf die die Klägerin keinen Anspruch gehabt habe, ist eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt. Denn die Beklagte bestreitet mit diesem Vortrag nicht, die Abrechnung auch zu Bestandsprovisionen erteilt zu haben. Dass Bestandsprovisionen im Verhältnis der Parteien abzurechnen waren, wird im übrigen durch ein vom Geschäftsführer der Beklagten erstelltes Protokoll eines Gesprächs der Geschäftsführer der Parteien am 19. Mai 2003 (Anlage K 9, Bl. 31, 32) belegt, in dem es heißt, dass die Bestandsprovisionen auszuzahlen seien und für die Bestandsprovisionen Investmentfonds 2002 noch eine pauschale Lösung gefunden werden solle, über die spätestens nach der ersten "Bepro-Abrechnung" geredet werden solle. Dabei kann der Beklagten darin gefolgt werden, dass die Anlage K 9 die vertragliche Vereinbarung der Parteien zur Zahlung von Bestands- und Dynamikprovisionen nicht begründet. Die diesbezügliche Erörterung der Parteien ist allerdings - wie ausgeführt - Folge der vorher getroffenen Vereinbarung zur Zahlung von Bestandsprovisionen.

Dass sich, wenn eine Abrechnung geschuldet ist, wovon hier allerdings auszugehen ist, diese auf die unter der Vermittlernummer "..." vermittelten Depotstände mit den im Klageantrag genannten Depotnummern beziehen hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Bezüglich der Klageanträge zu 1. b), c), d) ist der Rechtsstreit noch nicht zu Endentscheidung reif, weil eine abschließende Beurteilung ihrer Begründetheit die Erteilung der Abrechnung voraussetzt. Deshalb konnte ein Grundurteil über das mit dem Antrag 1. d) geltend gemachte unbezifferte Zahlungsbegehren nicht ergehen, weil gegenwärtig nicht festgestellt werden kann, dass die Erteilung der Abrechnung eine Leistungspflicht für die Zahlungsstufe ergeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1999 - II ZR 312/97, BGHZ 141, 79 = NJW 1999, 1706, Juris Rz. 17).

Des weiteren hat die Klägerin entsprechend dem in der Berufungsinstanz durch eine Modifikation klarstellenden Inhalts gestellten Antrag zu 2. Anspruch darauf, dass die Beklagte die Freigabe der genannten Depotbestände dergestalt erklärt, mit der Übertragung der Depotbestände durch die A auf die Klägerin einverstanden zu sein.

Der Anspruch der Klägerin hierauf folgt aus § 675, 667 BGB, wonach der Beauftragte verpflichtet ist, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was aus der Geschäftsbesorgung erlangt worden ist, herauszugeben. Denn die Beklagte ist im Verhältnis der Klägerin aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig geworden und hat unstreitig als "Abrechnungsstelle" der Klägerin fungiert, während die Verträge von der Klägerin vermittelt und die Bestände der jeweiligen Produktspartner lediglich aus Abrechnungsgründen unter dem Namen und für Rechnung der Beklagten geführt wurden. Nach Beendigung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses ist der rechtfertigende Grund hierfür entfallen, die von der Beklagten im Verhältnis zu den Produktpartnergesellschaften eingenommene Position steht ihr im Verhältnis zur Klägerin nicht mehr zu. Die Beklagte ist daher verpflichtet, gegenüber den Partnergesellschaften ihre Zustimmung zur Bestandsübertragung auf die Klägerin zu erklären und so ihre Verpflichtung zur Herausgabe der erlangten Position zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290, Juris Rz. 5).

Der Beklagte ist der Behauptung der Klägerin, das Einverständnis der Beklagten sei Voraussetzungen dafür, dass die Produktpartner die Bestände wieder auf die Klägerin übertragen, erforderlich, dadurch entgegengetreten, dass sie in der Berufungserwiderung darauf hingewiesen hat, die Frage, ob eine Bestandsfreigabe durch die Beklagte überhaupt erforderlich sei, stelle sich erst, wenn ein Produktpartner bei einer Bestandsübertragung zugunsten der Klägerin bereit wäre. Auf die Bereitschaft der Produktpartner zur Bestandsübertragung kommt es aber im Verhältnis der Parteien nicht an. Die Beklagte ist zur Abgabe der Einverständniserklärung ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Produktpartner die Übertragung der Bestände auf die Klägerin vorzunehmen bereit sind oder nicht, weil die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und den Produktpartnern diejenigen zwischen der Klägerin und der Beklagten unberührt lassen.

Letztlich ist die Beklagte gemäß dem Klageantrag zu 3. der Klägerin zur Erteilung des Buchauszuges in dem geltend gemachten Umfange verpflichtet.

Ihre grundsätzliche Verpflichtung hierzu, die sich aus der wirksam formlos getroffenen Abrechnungsvereinbarung ergibt, nach der die Beklagte einen Buchauszug im Sinne des HGB zu erstellen hat, hat die Beklagte nicht nur nicht in Abrede gestellt, sondern bereits in der Klageerwiderung zugestanden. Sie hat sich auch nicht dagegen gewandt, dass die Klägerin den Anspruch für die Zeit vom 1.9.2001 bis zum 30.9.2003 geltend macht, weil die Beklagte sich gegenüber den diesbezüglichen Klagebegehren auf den Einwand der Erfüllung beruft und nicht einwendet, aufgrund ihrer unter dem 25. Juli 2003 abgegebenen Erklärung, die Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung zu beenden, sei ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung des Buchauszuges in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung beschränkt.

Nachdem die Beklagte aufgrund der Abrechnungsvereinbarung formal eine Stellung im Verhältnis zur Klägerin einnimmt, die derjenigen vergleichbar ist, die sie einnehmen würde, wenn die Klägerin als Handelsvertreter für sie agieren würde, ist es gerechtfertigt, an die inhaltlichen Anforderungen für den zu erteilenden Buchauszug den entsprechenden Maßstab anzulegen. Dann muss der Buchauszug die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provision relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen (BGH, Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, Juris Rz. 18) In den Buchauszug sind alle sich aus den schriftlichen Unterlagen des Unternehmens ergebenden und für die Provision bedeutsamen Angaben aufzunehmen, d.h., die zur Identifizierung des Geschäfts notwendigen Merkmale (Versicherungsnehmer, Versicherungsscheinnummer, Art und Sparte des Vertrages, Tarif) und die Angaben zu dem für die Provision wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages (Jahresprämie, provisionsrelevante Sondervereinbarungen, der Versicherungsbeginn, die Versicherungssumme, das Eintrittsalter des Versicherungsnehmers, die Laufzeit des Vertrages, bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich die Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie, im Fall von Stornierungen, Datum der Stornierung, deren Gründe und Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen, vgl. BGH a.a.O., Rdz. 23 ff.).

Diesen Anforderungen genügt der von der Beklagten vorgelegte Buchauszug unstreitig jedenfalls nicht vollumfänglich, weil darin die Versicherungsscheinnummern und Angaben zu Art und Inhalt des Versicherungsvertrages nur teilweise enthalten sind, während die Angaben zur Jahresprämie, die erforderlichen Angaben zu Lebensversicherungsverträgen und die im Falle von Stornierungen aufzunehmenden Angaben vollumfänglich fehlen. Der dahingehende Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung zu den fehlenden Angaben ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil die Beklagte ihn nicht bestritten, sondern lediglich und insoweit nicht nachvollziehbar geltend gemacht hat, der jetzige Vortrag der Klägerin lasse nicht erkennen, welche einzelnen Angaben zu dem Buchauszug dargestellten Verträgen fehlten.

Eine Kostenentscheidung im Teilurteil war nicht veranlasst.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Höhe der Sicherheitsleistung orientierte sich an dem geschätzten der Beklagten entstehenden Aufwand für die Erstellung der Abrechnung bzw. die Erteilung eines neuen Buchauszuges, während bezüglich der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung gemäß Ziff. 2 des Tenors eine vorläufige Vollstreckung ausscheidet (§ 894 Abs. 1 ZPO).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

Zurück