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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.08.2006
Aktenzeichen: 5 UF 127/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 644 | |
ZPO § 710 | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 714 |
Gründe:
Für die begehrte einstweilige Anordnung im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin im ersten Rechtszug die Möglichkeit hatte, mit einem Antrag nach § 714 ZPO in Verbindung mit §§ 711 Satz 2, 710 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis zu erwirken, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Damit besteht ein Verfahrenshindernis für eine erneute Regelung durch einstweilige Anordnung (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 644, Rdn. 6a).
Die Kostenentscheidung für das EA-Verfahren beruht auf §§ 644 Satz 2, 620g Satz 2, 96 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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