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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: 5 UF 130/05
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 21 II
ZPO § 621 e III
Eine befristete Beschwerde nach § 621 e Abs. 3 ZPO muss unterschrieben sein. Aus einer Beschwerdeschrift muss sich zweifelsfrei ergeben, wer Beschwerdeführer ist. Bei einem Computerfax ohne Unterschrift unter der Bezeichnung "Eheleute ..." steht nicht fest, dass der Ehepartner, der es verfasst hat, mit Wissen und Wollen des anderen gehandelt hat.
Gründe:

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2005 sind den Kindeseltern Teilbereiche des Sorgerechts für das Kind Y. X. entzogen und dem Jugendamt der Stadt O1 als Pfleger übertragen worden. Der Beschluss ist den Kindeseltern am 11. April 2005 zugestellt worden.

Am 12.04.2005 ist ein erstes Fax unter dem Namen M. X. beim Amtsgericht Frankfurt am Main ohne Unterschrift eingegangen, in dem der Beschluss des Amtsgerichts zwar auch bereits erwähnt wird, ansonsten aber nur üble Beschimpfungen und schließlich eine "Verfluchung" des erstinstanzlichen Richters enthalten sind. Dieser Eingabe - um nicht zu sagen diesem Pamphlet - fehlt schon von daher jegliche Qualität eines Rechtsmittels. Es ist - ungeachtet der fehlenden Unterzeichnung - daraus nicht ersichtlich, dass die nächste Instanz angerufen werden, eine Überprüfung der Entscheidung erfolgen soll. Das Amtsgericht bat klarzustellen, ob Rechtsmittel beim Oberlandesgericht eingelegt wird.

Die als "Widerspruch" bezeichnete unter dem Namen der "Eheleute X." danach am 25.04.2005 per Fax ohne Unterschrift beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegte befristete Beschwerde ist nach Weiterleitung durch das Amtsgericht erst am 13. Mai 2005 beim zuständigen OLG Frankfurt am Main als Beschwerdegericht eingegangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel bereits wegen Versäumung der Beschwerdefrist von einem Monat unzulässig ist oder ob insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die verstrichene Zeit bis zur Weiterleitung durch das Amtsgericht an das Beschwerdegericht in Betracht gekommen wäre.

Die Beschwerde ist nämlich auch deswegen unzulässig, weil sie nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist. Das Fax vom 25. April 2005 trägt weder eine Unterschrift des Kindesvaters noch der Kindesmutter.

Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, muss auch eine befristete Beschwerde nach § 621e ZPO unterzeichnet sein, weil durch § 621 e Abs. 3 ZPO die Vorschrift des § 21 Abs. 2 FGG ausgeschlossen ist (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 1411 mit weiteren Nachweisen; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 63. Aufl., § 621e Rdn. 18, Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 621e Rdn. 24; die vorgenommene Übermittlung durch Computer-Fax ist nicht ausreichend, da jedenfalls der Hinweis fehlt, dass wegen der gewählten Übertragungsform eine Unterzeichnung nicht erfolgen konnte (vgl. dazu GmS-OGB NJW 2000, 2340; BGH Urteil vom 10.5.2005, XI ZR 128/04). Selbst wenn man aber mit der Gegenmeinung (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 621e, Rdn. 37 mit weiteren Nachweisen) unter Anwendung von § 21 Abs. 2 FGG von dem Erfordernis einer Unterschrift absähe, führte dies vorliegend nicht zu einem zulässigen Rechtsmittel, weil auch nach Auffassung dieser Gegenmeinung jedenfalls zweifelsfrei feststehen muss, wer Beschwerdeführer ist (Zöller/Philippi, a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Dies ist dem Fax vom 25.4.2005 aber gerade nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Aus dem Fax ergibt sich nämlich nicht, wer von den beiden Elternteilen es verfasst hat und ob es der jeweils andere überhaupt zur Kenntnis genommen bzw. ob es in seinem Namen weitergeleitet worden ist. Bei einem Schriftstück unter der Bezeichnung "Eheleute" steht nicht fest, dass der Ehepartner, der es verfasst hat, mit Wissen und Wollen des anderen gehandelt hat, wenn keine Unterschriften vorhanden sind. Danach kann erst aus dem am 30.05.2005 beim Senat eingegangenen und von beiden Elternteilen unterschriebenen Schreiben der zweifelsfreie Wille entnommen werden, gemeinsam Rechtsmittel einzulegen. Zu dieser Zeit war jedoch die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen. Wiedereinsetzung ist nicht zu gewähren, denn die aufgetretene Unklarheit, wer Rechtsmittel eingelegt hat, ist von den Kindeseltern zu vertreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG; die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131, 30 Abs. 2,3 KostO.

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