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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.03.2001
Aktenzeichen: 5 UF 161/00
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 1643 | |
BGB § 1822 Nr. 10 | |
FGG § 20 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
betreffend die Vermögenssorge für mdj. Kind Eltern:
Frau und Antragsteller und Beschwerdeführer
hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 06.07.2000 am 01. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Dem Beschwerdeführer steht kein Beschwerderecht zu, weil er nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 20 Abs. 1 FGG. Er ist nicht der gesetzliche Vertreter des Kindes, dem von der Rechtsprechung ein Beschwerderecht in dieser Rolle zuerkannt wird (Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Auflage, § 1828 Rn. 17). Als Vertragspartner des Kindes ist er durch die Versagung der Genehmigung nur mittelbar betroffen, nicht aber in seinen geschützten Rechten (BayOLG 64, 240, 242; OLG Ffm, Rechtspfleger 79, 423, Staudinger-Engler BGB 1999 § 1828, Rn. 59). Eine Beschwer des Antragstellers aus der Schenkungsauflage besteht nicht, weil die Auflage als Teil des Schenkungsvertrages der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte, die hier fehlt. Die in der Auflage enthaltene Verpflichtung, dem Antragsteller die Schuldbuchforderung als Sicherheit für seine Firmenkredite zur Verfügung zu stellen, unterfällt § 1822 Nr. 10. Danach ist die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit wie auch die Eingehung einer Bürgschaft genehmigungspflichtig, auch dann, wenn sich die Haftung erst als sekundäre Folge des Geschäftes ergibt (Münchner-Kommentar-Schwab, 3. Auflage, § 1822 Rn. 65; Staudinger a.a.O. § 1822 Rn. 134). Der Beschwerdeführer hätte im übrigen bei Vorliegen eines Anspruchs auf Vornahme des Rechtsgeschäfts einen im Prozeßweg durchzusetzenden Anspruch.
Der Antragsteller ist auch nicht nach § 20 Abs. 2 FGG formell beschwert. In dem Genehmigungsverfahren nach §§ 1643 Abs. 2, 1828 BGB, 64 FGG, 3 Nr. 2a RpflG handelt es sich nicht um ein Antragsverfahren, sondern um ein Amtsverfahren; der 'Antrag' hatte nur die Funktion einer Anregung an das Gericht.
Kosten: 131 Abs. 1 Ziff. 1 KostO, 13 a Abs. 1 S. 2 FGG: Wert: 108.000 DM, § 30 KostO.
Ende der Entscheidung
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