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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.05.2005
Aktenzeichen: 5 UF 81/04
Rechtsgebiete: VAHRG
Vorschriften:
VAHRG § 3 a VII |
Gründe:
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antragsgegnerinnen als den zuständigen Versorgungsträgern aufgegeben, an die Antragstellerin ab dem 1. Januar 2004 im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs monatliche Ausgleichsrenten zu zahlen. Mit ihrer Beschwerde rügen die Versorgungsträger, daß das Amtsgericht den Zahlungsbeginn auf den 1. Januar 2004 festgelegt habe. Zur Zeit der Entscheidung (auch schon dem Zugang der einstweiligen Anordnung) sei bereits die Überweisung der Betriebsrenten für den Monat Januar ohne anteilige Kürzung an die weitere Beteiligte durchgeführt gewesen. Die Satzung sehe auch keine vorschüssige, sondern nur eine nachschüssige Rentenzahlung vor.
Aus §§ 19 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse und aus der gleichlautenden Bestimmung des § 20 Abs. 3 der Ordnung der betrieblichen Zusatzversorgung der Hoechst AG ergibt sich, daß die Betriebsrente monatlich nachschüssig zu leisten ist. Der Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Antragstellerin richtet sich danach. Entsprechend war anzuordnen, daß die Ausgleichsrenten jeweils zum Monatsende zu zahlen sind.
Soweit die Versorgungsträger weiter die Abänderung der angefochtenen Entscheidung begehren, den verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich erst ab dem Monat Februar 2004 im Hinblick auf die vollständige Auszahlung der Betriebsrente für den Monat Januar 2004 an die weitere Beteiligte durchzuführen, ist die Beschwerde unbegründet. Nach § 3 a Abs. 7 VAHRG ist der Versorgungsträger, der vor Kenntnis der rechtskräftigen Entscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Leistungen erbringt, vor doppelter Inanspruchnahme geschützt. Der Zeitpunkt, ab dem die Antragstellerin Leistungen aus dem verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich verlangen kann, wird aber nicht verändert. Gegebenenfalls sind die Leistungen des Versorgungsträgers in Höhe des dem Berechtigten zustehenden Anteils Leistungen an einen Nichtberechtigten, die ihm gegenüber wirksam erbracht sind. Die Antragstellerin muss diese Leistungen von der weiter Beteiligten ggf. im Wege eines Bereicherungsausgleichs zurückfordern (§§ 812 ff BGB). Der Versorgungsträger kann auch während des Verfahrens nach § 3 a VAHRG die volle Hinterbliebenenversorgung - mit befreiender Wirkung gegenüber der Antragstellerin - noch an die weitere Beteiligte bezahlen, und zwar - falls nicht § 3 Abs. 7 Ziffer 3 zur Anwendung gelangt - bis zum Ende des Folgemonats, in dem der Versorgungsträger vom Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt. Der in der Entscheidung genannte Zeitpunkt für den Beginn der Ausgleichsrente betrifft nur das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und weiter Beteiligten, nicht das zu den Versorgungsträgern.
Zu deren Schutz ist allerdings der Feststellungsanspruch einzufügen (vgl. zum vorstehenden BGH FamRZ 2001, 284; OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 75; OLG Bamberg FamRZ 1998, 1367).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 91 ff ZPO (BGH, a.a.O., Seite 286). Die Beschwerde der Versorgungsträger war zum Teil erfolgreich. Insoweit das Rechtsmittel keinen Erfolg hat, gilt § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO entsprechend. Das Rechtsmittel hat insoweit nicht zu weiteren Kosten geführt.
Beschwerdewert: Die Entscheidung zum Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 99 Abs. 3 Ziffer 2 KostO a.F. analog.
Ende der Entscheidung
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