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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.11.2006
Aktenzeichen: 5 W 40/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 12 |
Gründe:
Die gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 GVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach eine bevorstehende Verbindung aktienrechtlicher Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen eine zuvor mit Einreichung der Klage - gemäß § 12 GKG bereits angefallene Gerichtsgebühr nicht berührt (vg. auch OLG Koblenz, AG 2005, 661 m.w.N.).
Soweit sich der Kläger zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung auf eine Entscheidung des OLG München bezieht (7 W 1299/ 05 Bl. 19 -21) und dort u.a. auf ein Zitat bei Hartmann Kostengesetze, 34. Aufl. zu § 35 GKG Rn. 11 Stichwort "Prozessverbindung" Bezug genommen wird, heißt es indes in der 36. Aufl. unter dem gleichen Stichwort zu Rn. 12, dass eine vor Verbindung entstandene Gebühr - wie hier - bestehen bleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 67 Abs.2 Satz 2, 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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