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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: 5 WF 146/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1581
ZPO § 114
Auch beim Arbeitslosengeld, das aufgrund einer neu geschlossenen Ehe nach der Leistungsgruppe C entsprechend der Steuerklasse 3 berechnet ist, kommt der Steuervorteil (gegenüber Leistungsgruppe A entsprechend Steuerklasse 1) nicht mehr der früheren Ehe zugute, sondern ist nach Art. 6 Abs. 1 GG für den Unterhalt in der neu geschlossenen Ehe zu belassen.
Gründe:

Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung der Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet. Zu Recht verweist das Amtsgericht darauf, dass Neuberechnungsgrundsätze gelten und danach der Kläger mit seinem Arbeitslosengeld nicht mehr zur Zahlung des vereinbarten Ehegattenunterhalts leistungsfähig ist. Zwar sind die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Verteidigung gegen eine Klage nicht zu überspannen und notwendige Abwägungen im Zweifel eher dem Hauptprozess vorzubehalten. Hier ist aber auch zu berücksichtigen, dass das Arbeitslosengeld des Klägers nicht einmal in vollem Umfang für den Unterhalt der Beklagten zugrunde gelegt werden darf, denn es ist aufgrund der neu geschlossenen Ehe des Klägers nach der Leistungsgruppe C entsprechend der Steuerklasse 3 berechnet. Dieser Steuervorteil der Steuerklasse 3 kommt jedoch nicht mehr der früheren Ehe zugute, sondern ist nach Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz für den Unterhalt in der neu geschlossenen Ehe zu belassen (Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2003, 1821 ff. u. FuR 2004, 397 f.). Danach können von dem Arbeitslosengeld des Klägers von monatlich 1.178,45 EUR nach Leistungsgruppe C tatsächlich nur noch wöchentlich 232,05 EUR x 13/3 = 1.005,55 EUR nach Leistungsgruppe A entsprechend Steuerklasse 1 im Jahr 2004 für die Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden, so dass er bereits ohne jede Schuldentilgung gerade noch den früheren angemessenen Selbstbehalt zur Verfügung hatte und bei Berücksichtigung der ausweislich der vorgelegten Zahlungsnachweise eheprägenden Belastung von 153,39 EUR sogar nur noch knapp den früheren notwendigen Selbstbehalt verteidigt.

Ab 1.7.2005 ist der angemessene Selbstbehalt nicht mehr gewahrt und bei Berücksichtigung der Schuldenbelastung sogar der notwendige Selbstbehalt nicht mehr. Bei diesem Sachverhalt hat das Amtsgericht zu Recht die Erfolgsaussicht der Verteidigung gegen die Abänderungsklage verneint.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO, GKG-KV Nr. 1811.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 2 und 3 ZPO.

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