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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.11.2001
Aktenzeichen: 5 WF 215/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 120
Einsatz einer Unterhaltsabfindung zum Bestreiten von Prozesskosten.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

5 WF 215/01

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mainauf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach vom 31.7.2001 am 19.11.2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§§ 1, 11 GKG i.V.m. Nr. 1952 KV, § 127 Abs. IV ZPO).

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Antragstellerin, die ein am 21.6.1993 geborenes Kind betreut, hat am 12.9.2000 einen Vergleich geschlossen, wonach ihr zur Abgeltung aller Ansprüche auf getrenntlebenden - und nachehelichen Unterhalt insgesamt 80.000,-- DM zu bezahlen sind, nämlich 26.000,-- DM bis zum 10.10.2000 und je 27.000,-- DM bis zum 8.1.2001 bzw. 8.1.2002. Die Überweisung der beiden ersten Beträge erfolgte am 1.10.2000 und am 31.3.2001. In dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung aller bereits fällig gewordener Kosten ausgesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, diese habe aufgrund der Vereinbarung erhebliches Vermögen (nachehelicher Unterhalt i.H.v. 26.000,-- DM und 27.000,-- DM) erworben, das einzusetzen sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Diese führt zu der getroffenen Entscheidung.

Der Senat folgt der Auffassung, dass ein für zukünftigen Unterhalt gezahlter Abfindungsbetrag nicht ohne weiteres für die Aufbringung von Prozesskosten einzusetzen ist. Dieser wird nämlich an Stelle laufenden Unterhalts gezahlt und ist umzulegen. Für die Art und Weise des Einsatzes kann angesichts der unterschiedlichen Fallgestaltungen keine allgemein gültige Regelung getroffen werden. So kann bei Zahlung eines sehr hohen Abfindungsbetrages wegen eines hohen Unterhaltsanspruchs eine andere Handhabung als im vorliegenden Fall in Betracht kommen. In Fällen, in denen - wie hier - zur Zeit des Vergleichsabschlusses ein erst sieben Jahre altes Kind betreut und ein geringes Einkommen erzielt wird und der Abfindungsbetrag nicht besonders hoch ist, erscheint es - auch im Sinne einer einfacheren Handhabung - im Hinblick auf § 115 Abs. 2 ZPO angemessen, der Partei, die ohne Kindergeldbezug kein Einkommen in Höhe des sogenannten kleineren Selbstbehalts = notwendiger Eigenbedarf im Unterhaltsrecht erzielt, das Vermögen zur Entnahme von Mitteln bis zu diesem Betrag zu belassen. Erst wenn ein Einkommen in Höhe des notwendigen Eigenbedarfs erzielt wird, hat ein Einsatz des restlichen Abfindungsbetrages zu erfolgen (vgl. dazu OLG Koblenz FamRZ 1987, 1284; OLG Nürnberg FamRZ 1995, 942; Zöller ZPO 22. Aufl. § 115 Rn. 5).

Etwas anderes gilt nach Auffassung des Senats hinsichtlich eines Abfindungsbetrages für einen zurückliegenden Zeitraum. Dieser ist wie angespartes Vermögen hinsichtlich der Prozesskosten einzusetzen (vgl. dazu BGH FamRZ 1999, 644).

Danach kann die Anordnung der Rückzahlung von Prozesskosten nicht ohne weiteres durch den Hinweis auf den Erhalt der beiden Beträge seitens der Antragstellerin erfolgen. Das Amtsgericht wird zu prüfen haben, inwieweit sich die Abfindung auf einen zurückliegenden Zeitraum bezieht und unter Beachtung eines Schonbetrages unter den Voraussetzungen des § 120 Abs. 4 ZPO eingesetzt werden kann. Dabei ist z.B. zu berücksichtigen, ob der Unterhalt in der Vergangenheit durch Verschuldung bestritten wurde oder Erstattungsansprüche des Sozialamts bestehen. Ist der Betrag nicht mehr vorhanden, ist zu prüfen, ob die Leistungsunfähigkeit unberechtigterweise herbeigeführt worden ist (vgl. dazu BGH a.a.O.; OLG München FamRZ 1999, 303; Senat Beschluss vom 17.4.1996 - 5 WF 234/95; Beschluss vom 16.6.1997 - 5 WF 158/96; Zöller a.a.O. Rn. 72).

Parallel dazu kommt eine Prüfung in Betracht, ob sich bei der Antragstellerin im Hinblick auf den zuzurechnenden monatlichen Unterhalt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO ergibt, die eine Zahlung auf die Prozesskosten rechtfertigt.

Ende der Entscheidung

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