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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.05.2005
Aktenzeichen: 5 WF 85/05
Rechtsgebiete: BGB, UVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1601
UVG § 7
ZPO § 114
ZPO § 254
ZPO § 265
1. Zur Erfolgsaussicht einer Klage auf rückständigen Kindesunterhalt im Mangelfall unter Berücksichtigung von im Ergebnis zu hohen Zahlungen für eines der Kinder an die Unterhaltsvorschusskasse.

2. Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einer Stufenklage (Abgrenzung zu KG, FamRZ 2005, 461 ff.)


Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhalt ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Kläger zu 1., 2. und 4. sind grundsätzlich berechtigt, entsprechend der im Schriftsatz vom 13.1.2005 vorgenommenen Mangelfallberechnung für die Zeit ab April 2004 Unterhalt zu verlangen, nachdem sie auf Grund der Rückübertragung der Ansprüche hierzu legitimiert sind. Ein Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche kann ihnen nicht abgesprochen werden; Mutwilligkeit kann insoweit nicht angenommen werden. Allerdings beträgt das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten auf der Basis der 17.025,-- EUR brutto in den neun Monaten von Februar 2004 bis Oktober 2004 nur 1.257,73 EUR (nicht 1.319,87 EUR).

Gleiches gilt im Grundsatz auch für die Ansprüche des Klägers zu 3. ab Rechtshängigkeit der Klage, die insoweit mit der Zustellung des Schriftsatzes vom 25.11.2004 in der Sitzung am 26.11.2004 auch im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 3. und dem Beklagten eingetreten ist, wobei zu beachten ist, dass die Stufenklage die Rechtshängigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits bezüglich der (noch nicht bezifferten) Zahlbeträge herbeiführt, weshalb schon die ursprüngliche Begrenzung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die Auskunftsstufe, die hier allerdings nicht angegriffen ist, nicht zulässig war (so auch die h.M., gegen neuerdings Kammergericht, FamRZ 2005, 461 ff. mit weiteren Nachweisen zum gesamten Meinungsstand; eine Begrenzung der Prozesskostenhilfe durfte deshalb in diesem Stadium an sich nur durch Bewilligung für eine Klage mit auf der Basis des klägerischen Vortrags vorläufig zu beschränkendem Streitwert erreicht werden, wogegen die Einwände des KG nicht überzeugen).

Im Hinblick auf den bisher bezogenen Unterhaltsvorschuss kommt jedoch hinsichtlich der inzwischen vergangenen Zeiträume seit Rechtshängigkeit nur die Geltendmachung der (unter Berücksichtigung der für den 8.12.2004 noch belegten Zahlung von 164 EUR) etwa bestehenden Rückstände durch den Kläger zu 3. ab Januar 2005 zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse in Betracht (§§ 7 UVG, 265 Abs. 2 ZPO), während er laufenden zukünftigen Unterhalt für sich titulieren lassen darf, ohne dass dies mutwillig wäre. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Klage fehlt es dagegen für den Kläger zu 3. bereits an der Aktivlegitimation und im Hinblick auf von dem Beklagten behauptete und vom Kläger zu 3. nicht bestrittene Zahlungen von monatlich 164,- EUR an die Unterhaltsvorschusskasse bis Dezember 2004 auch an einem (restlichen) Anspruch.

Problematisch ist dann allerdings die Höhe der Unterhaltsansprüche für die Zeiträume, in denen der Beklagte für den Kläger zu 3. mit monatlich 164 EUR bereits mehr an die Unterhaltsvorschusskasse gezahlt hat, als seiner Leistungsfähigkeit sogar nach der Mangelfallberechnung der Kläger entsprochen hat. Diese bereits geleisteten Zahlungen müssen sich die übrigen Kläger nach Auffassung des Senats für die Vergangenheit (bis zur Bekanntgabe dieses Beschlusses) als Abzugspositionen entgegenhalten lassen, denn der Beklagte hat hier auf eine vermeintliche Pflicht gezahlt und durfte auf Grund der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts bisher auch davon ausgehen, dass er sich insoweit richtig verhalten hat. Da es im Ergebnis auch nur um die richtige Verteilung des von ihm zu leistenden Gesamtbetrags unter verschiedenen Trägern von Sozialleistungen für die Vergangenheit geht, ist die dadurch eintretende faktische Bevorzugung des Klägers zu 3. vertretbar und hinzunehmen.

Soweit also monatliche Zahlungen von 164 EUR an die Unterhaltsvorschusskasse bis zur Bekanntgabe dieses Beschlusses unstreitig oder belegt sind bzw. noch werden, steht für diesen Zeitraum den übrigen Klägern (zugunsten des Sozialamtes) nur noch ein entsprechend geringerer Betrag zur Verfügung, für den das Amtsgericht dann die Prozesskostenhilfe zu bewilligen haben wird (1.257,73 EUR netto - 62,89 EUR pauschale berufsbedingte Aufwendungen = 1.194,84 EUR; für Unterhaltszwecke noch zur Verfügung 354,84 EUR, jedenfalls bis Dezember 2004 und evtl. darüber hinaus mtl. an die Unterhaltsvorschusskasse gezahlt 164 EUR, verbleibender Rest in dieser Zeit für die übrigen Kläger mtl. 190,84 EUR).

Soweit der Beklagte höhere Fahrtkosten einwendet, ist dieser Vortrag zum einen bisher unsubstantiiert. Zum anderen kann er grundsätzlich auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden, gerade wenn es um Kindesunterhalt im Mangelfall geht. Jedenfalls bleibt eine gegebenenfalls noch notwendig werdende Abwägung, ob er eventuell im Einzelfall doch konkrete Fahrtkosten mit dem PKW geltend machen kann (vgl. 10.2.2 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main) dem Hauptprozess vorbehalten und hindert nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (mit den o.a. Maßgaben).

Unterhaltsansprüche der Kläger für die Zeit bis einschließlich März 2004 bestehen demgegenüber nicht, zum einen wegen bis dahin fehlender Inverzugsetzung, die erst im April 2004 erfolgt ist, zum anderen aber auch wegen fehlender Leistungsfähigkeit (bis jedenfalls Januar 2004). Die teilweise rückwirkende Errechnung einer Leistungsfähigkeit des Beklagten ab Mai 2003 unter Zuhilfenahme von Einkommen aus dem Frühjahr 2004 ist nicht zulässig.

Für die Zeiträume bis März 2004 bezüglich der Kläger zu 1., 2. und 4. bzw. bis Dezember 2004 bezüglich des Klägers zu 3. war die Beschwerde hiernach als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 3 GKG, KV 1811 neuer Fassung, § 127 Abs. 4 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen keine Gründe gemäß § 574 Abs. 2 und 3 ZPO.

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