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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.04.2001
Aktenzeichen: 5 WF 86/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 203
Zur Frage des Verschuldens an der Unkenntnis der öffentlichen Zustellung.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

5 WF 86/99

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die als sofortige Beschwerde geltende Eingabe des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungs-beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 17.02.1997 am 11.04.2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 3.025,75 DM

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht (Rechtspfleger) antragsgemäß 3.025,75 DM nebst Zinsen als gesetzliche Vergütung des Beschwerdegegners für die Vertretung des Antragstellers in dem von ihm gegen die Antragsgegnerin geführten Scheidungsverfahren gemäß § 19 BRAGO festgesetzt. Gegen den dem Antragsteller gemäß §§ 203, 204, 206 Abs. 2 ZPO durch Aushang an die Gerichtstafel am 21.07.1997 mit Wirkung vom 05.08.1997 öffentlich zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 11.03.1999 ein als sofortige Beschwerde anzusehendes Rechtsmittel eingelegt sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil er erst am 05.03.1999 von der Existenz des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses erfahren habe, als seine Dienststelle ihm die Weiterleitung eines Teils seiner Bezüge an die Beschwerdegegner ankündigte. Die öffentliche Zustellung sei unwirksam, weil er als damaliger Angehöriger der Bundeswehr zwar oftmals versetzt worden sei, seine Anschrift jedoch sowohl über seine ehemalige Ehefrau als auch das Personalstammamt der Bundeswehr in Erfahrung gebracht hätte werden können. Die dem Kostenfestsetzungsbeschluß zugrunde liegende Forderung sei verjährt.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen seit Zustellung des Beschlusses eingelegt worden ist und Gründe für die begehrte Wiedereinsetzung nicht vorliegen.

Die öffentliche Zustellung des Beschlusses gemäß §§ 203 ff. ZPO ist selbst dann wirksam, wenn man der Auffassung ist, daß noch eine Nachfrage nach dem Aufenthalt des Antrag-stellers bei seiner früheren Ehefrau hätte erfolgen können.

Der Beschwerdegegner hatte bereits seit Anfang 1994 versucht, dem Antragsteller seine Kostenrechnung zukommen zu lassen. Dieser war jedoch Ende August 1994 von seiner früheren Wohnung in (Niederlande) verzogen. Obwohl er angeblich einen Nachsendeantrag gestellt hat, will er auch die Erinnerung des Beschwerdegegners vom 26.09.1994 nicht erhalten haben, die allerdings auch nicht in Rücklauf kam.

Nachdem ein 1995 beantragter Mahnbescheid dem Antragsteller bis Mitte 1996 noch nicht zugestellt werden konnte, versuchte der Beschwerdegegner im Jahre 1996, über die Wehrbereichsverwaltung in Stuttgart mit dem Antragsteller Kontakt aufzunehmen, woraufhin ihm dieser unter dem 20.07.1996 ohne Angabe einer Adresse antwortete und ihn u.a. bat, die Höhe der offenstehenden Rechts-anwaltsgebühren seiner früheren Frau zu nennen. Das Wehrbereichsgebührnisamt hatte bereits zuvor mitgeteilt, daß es aus Datenschutzgründen nicht befugt ist, die Anschrift des Antragstellers bekannt zu geben.

Ein daraufhin am 21.12.1996 eingereichtes Gesuch um Festsetzung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, das seitens des Gerichts mit Aufforderung zur Stellungnahme formlos an die (frühere) niederländische Anschrift des Antragstellers gerichtet worden ist, kam nicht in Rücklauf, so daß am 17.02.1997 der angefochtene Kostenfestsetzungs-beschluß erlassen worden ist. Erst nachdem das Ersuchen um Zustellung dieses Beschlusses nicht ausgeführt werden konnte, wobei die Gemeinde am 14.04.1997 bestätigte, daß der Antragsteller in unbekannt ist, hat das Amtsgericht die vom Beschwerdegegner beantragte öffentliche Zustellung veranlaßt.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie von der Rechtsprechung für den Fall der öffentlichen Zustellung trotz Kenntnis des Aufenthalts seitens des Prozeßgegners angenommen worden ist (BGHZ 118, 45 ff., 48), liegt hiernach bei diesem Sachverhalt nicht vor.

Auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Antragsteller nicht zu gewähren, weil die Unkenntnis von der öffentlichen Zustellung an ihn, nicht unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO war (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 233, Rn. 23 unter 'Zustellung'; Baumbach/L./Hartmann, ZPO, § 233, Rn. 190). Spätestens seit Erhalt des Schreibens des Beschwerdegegners vom Juni 1996 wußte der Antragsteller, daß der Beschwerdegegner wegen seiner Gebührenansprüche nach ihm sucht und war verpflichtet, entweder eine zustellungsfähige Anschrift oder eine zustellungsbevoll-mächtigte Person zu benennen, über die er von einem nunmehr zu erwartenden gerichtlichen Verfahren Kenntnis erhalten konnte. In der Aufforderung an den Beschwerdegegner, seiner früheren Frau die Kostenhöhe mitzuteilen, lag jedenfalls keine solche Zustellungsvollmacht.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 ZPO. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem geforderten und im angefochtenen Beschluß auch festgesetzten Betrag.

Ende der Entscheidung

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