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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.03.2001
Aktenzeichen: 6 UF 180/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 511
Zur Abgrenzung zwischen einem Prozeßkostenhilfegesuch für eine (noch) einzulegende und einer schon unbedingt eingelegten Berufung
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

6 UF 180/00

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt am 12. März 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

2. Der Wert der Berufung wird auf 2.121,07 DM festgesetzt (Erstkläger: 869,63 DM + 382,82 DM; Zweitkläger: 868,62 DM).

Gründe:

Nachdem die Kläger ihr Rechtsmittel zurückgenommen haben, waren ihnen auf Antrag des Beklagten die Kosten der Berufung aufzuerlegen (§ 515 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO).

Erfolglos berufen sich die Kläger darauf, daß die Berufung - weil mit besonderem Antrag (Prozeßkostenhilfegesuch) verknüpft - nicht eingelegt worden sei.

Soweit die Kläger damit zum Ausdruck bringen wollen, daß die Einlegung der Berufung von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht worden sein sollte, würde es sich um eine - wenn auch unzulässige (vgl. BGHZ Bd. 4, 54, 55) - Berufung und nicht um ein bloßes Prozeßkostenhilfegesuch für eine Berufung handeln.

Soweit die Kläger die Prozeßkostenhilfebewilligung nicht als Bedingung für die Berufungseinlegung und ihren an die Berufungsinstanz gerichteten und als 'Berufung mit besonderem Antrag' gekennzeichneten Schriftsatz vom 29.09.2000 lediglich als Prozeßkostenhilfegesuch verstanden wissen wollen, muß der Berufungsschrift mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zu entnehmen sein, daß eine Berufung noch nicht eingelegt werden solle (BGH NJW 1995, 2563, 2564). Solche Zweifel ergeben sich aber daraus, daß der besagte Schriftsatz mit dem besonders hervorgehobenen Wort 'Berufung' unter Hinzufügung der Worte 'mit besonderem Antrag' eingeleitet wird und der auf das Rechtsmittelrubrum folgende Text folgendermaßen lautet:

Namens und im Auftrag der Kläger lege ich gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 15.08.2000, zugestellt am 29.08.2000 für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe Berufung ein, wobei das Wort Berufung abermals hervorgehoben ist.

Dieses Vorgehen kann durchaus auch so verstanden werden, daß die Kläger eine unbedingte Berufung eingelegt und zugleich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt und für den Gewährungsfall geäußert hat, den bereits angekündigten Berufungsantrag stellen zu wollen. Daß ein derartiges Verständnis nicht fernliegt, ergibt sich aus der weiteren Behandlung der Sache durch den Senatsvorsitzenden und durch beide Parteien. Mit Legitimationsschriftsatz vom 02.11.2000 hat der Bevollmächtigte des Beklagten auf Zurückweisung der Berufung und 'weiter' auf Zurückweisung des Prozeßkostenhilfeantrags angetragen. Im Schriftsatz vom 08.11.2000 hat sich die Bevollmächtigte der beiden Kläger als 'Anwalt der Kläger und Berufungskläger' bezeichnet, und mit Schriftsatz vom 31.01.2001 hat sie die Berufung zurückgenommen.

Da mithin dem Berufungsschriftsatz vom 29.09.2000 ein - vorläufiges - Absehen von der Berufungseinlegung nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, haben die Kläger als Folge der Zurücknahme ihrer Berufung die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mit dieser Entscheidung befindet sich der Senat im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung zu Fällen der Verquickung von Berufung mit einem Prozeßkostenhilfegesuch (z. B. Senatsbeschluß vom 15.03.2000 - 6 UF 289/99, nicht veröffentlicht).

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