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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.06.2006
Aktenzeichen: 6 UF 225/05 (1)
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587 a II
VAHRG § 1 II
Bei fortdauernder Betriebszugehörigkeit am Ende der Ehezeit ist die zeitratierliche Berechnung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB auch dann durchzuführen, wenn durch Satzungsänderung nach Ende der Ehezeit für die Zukunft geringere Anwartschaften zu erwarten sind.
Gründe:

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es den Wertunterschied zwischen den Anwartschaften des Antragstellers aus gesetzlicher Rentenversicherung und den Anwartschaften der Antragsgegnerin aus Beamtenversorgung durch Übertragung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Antragsgegnerin hälftig ausgeglichen. Hinsichtlich der Anwartschaften des Antragstellers aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass diese Anwartschaften noch unverfallbar seien.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Beschwerdeführerin einen Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers aus betrieblicher Altersversorgung im Wege der Realteilung.

Der Senat hat ein Gutachten des Sachverständigen A wegen der durchzuführenden Realteilung eingeholt, auf das im einzelnen verwiesen wird.

Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführerin wird durch die Nichtdurchführung der Realteilung in ihren Rechten beeinträchtigt (§ 20 FGG), da sie bei einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Ansprüchen der Antragsgegnerin aus verlängertem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgesetzt sein kann (BGH FamRZ 2003, S. 1738, 1740).

Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts und auch der Annahme der Beschwerdeführerin ist die bei ihr erworbene Anwartschaft des Antragstellers unverfallbar. Der Sachverständige A hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller zwar aus dem Arbeitsverhältnis bei der Firma B GmbH zum 31.05.1999 ausgeschieden ist, dass die Versicherung bei der ...kasse jedoch vom Folgearbeitgeber, der Firma B1 GmbH, die zum gleichen Konzern gehört, unverändert fortgeführt wurde, so dass von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist, dessen Dauer die Mindestzeit für den Eintritt der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz übersteigt. Im übrigen ist Unverfallbarkeit schon deshalb gegeben, weil das Arbeitsverhältnis bei der Fa. B1 GmbH inzwischen seit mehr als 5 Jahren besteht (§§ 1b, 30f BetrAVG).

Da die maßgebliche Versorgungsordnung eine Realteilung vorsieht und deren Voraussetzungen, wie der Sachverständige A zutreffend ausführt, erfüllt sind, war der Ausgleich der Anwartschaften gegenüber der Beschwerdeführerin durch Realteilung durchzuführen (§ 1 Abs. 2 VAHRG).

Hinsichtlich der Höhe des Ausgleichsbetrages hat der Sachverständige A zwei Berechnungsmethoden aufgezeigt. Ursache dafür ist, dass die Tarifbedingungen bei der Beschwerdeführerin zum 01.01.2004 geändert worden sind. Die Änderung führt im Ergebnis zu einer Reduzierung der in der Zukunft noch erdienbaren Pensionsanwartschaften. Der Sachverständige hat deshalb ausführt, dass die nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a BGB vorgeschriebene zeitratierliche Berechnungsmethode, bei der die Betriebszugehörigkeit während der Ehezeit im Verhältnis zur Gesamtbetriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze gesetzt wird, hier nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Er hat allerdings nach Maßgabe dieser zeitratierlichen Berechnungsmethode die Höhe der Realteilung alternativ berechnet und kommt zu dem Ergebnis, dass nach dieser Methode für die Berechtigte eine Anwartschaft von 107,53 € zu begründen sei. In erster Linie hat der Sachverständige die Berechnung wie folgt durchgeführt:

Er hat die Dauer der Betriebszugehörigkeit während der Ehezeit (Juli 1995 bis April 2003) in Verhältnis gesetzt zur Betriebszugehörigkeit bis zum Ende der Ehezeit (Oktober 1988 bis April 2003). Die Zeit zwischen Ende der Ehezeit und Erreichen der Altersgrenze hat er außer Acht gelassen. Hieraus hat er ein für die Antragsgegnerin zu begründendes Anrecht in Höhe von 89,82 € ermittelt. Der Senat folgt nicht der vom Sachverständigen in erster Linie angewandten, zuletzt geschilderten Methode, sondern geht von dem Sachverständigen in seiner Alternativberechnung ausgeführten Methode aus. Da die Betriebszugehörigkeit bei Ende der Ehezeit fortdauerte und auch nach wie vor fortdauert, gilt § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a BGB, wonach der Ehezeitanteil der Anwartschaft aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zu ermitteln ist. Diese Vorschrift ist zwingend und kann nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen außer Acht gelassen werden. Wenn wie hier nach Ende der Ehezeit eine Satzungsänderung stattfindet, ist dies kein Anlass an dieser Berechnungsmethode etwas zu ändern. Der gesetzlichen Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, dass nachträgliche nicht mehr ehebezogene Veränderungen auszuschalten sind und daher die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ehezeitendes maßgebend sind (Johansen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587a BGB, Rdnr. 197). Dem trägt die Alternativberechnung des Sachverständigen, die der Senat zugrunde legt Rechnung. Die nach Ehezeitende erfolgte Tarifänderung erfasst nicht die bis zum 31.12.2003 erworbenen Anwartschaften. Dem wird hier die Bewertung nach den Bemessungsgrundlagen zum Ende der Ehezeit, dem 30.04.2003, gerecht.

Soweit das Amtsgericht den Versorgungsausgleich hinsichtlich der beiderseits erworbenen Anwartschaften aus gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung durchgeführt hat, war dieser Teil der angefochtenen Entscheidung von der Beschwerde nicht umfasst. Es handelt sich um einen abtrennbaren Teil der Versorgungsausgleichsentscheidung, der durch das Beschwerdeverfahren nicht beeinträchtigt werden kann und dadurch nicht dem Senat zur Überprüfung angefallen ist. Der Senat hat den Ausspruch zum Versorgungsausgleich insoweit lediglich zur Klarstellung in den Tenor aufgenommen, damit die gesamte Versorgungsausgleichsentscheidung in der Beschwerdeentscheidung einheitlich enthalten ist.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Denn die Frage ob auch bei eingetretenen Tarifänderungen nach Ehezeitende in die zeitratierliche Berechnung die künftige Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze einzubeziehen ist, hat grundsätzliche Bedeutung (§§ 621e Abs. 2 Halbsatz 2, 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93a ZPO, die Wertfestsetzung aus § 49 Nr. 2 GKG.

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