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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.12.2005
Aktenzeichen: 6 UF 228/05
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1626 a
BGB § 1666
FGG § 20
FGG § 57 I 8
FGG § 57 I 9
FGG § 64 III 2
Der Vater des nichtehelichen Kindes, der nicht nach § 1626 a Abs. 1 BGB Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, hat kein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung, durch die das Familiengericht Maßnahmen gegenüber der Mutter nach § 1666 BGB ablehnt.
Gründe:

Der Beschwerdeführer ist der Vater des Kindes xxxx, geboren am xxx. Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Die elterliche Sorge für das Kind steht allein der Mutter zu. Der Beschwerdeführer hat sich an das Amtsgericht mit einem Antrag auf Sorgerechtsregelung gewandt mit der Begründung, dass die Mutter das Kindeswohl gefährde. Er hat die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich begehrt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 16.09.2005 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit einem am 17.10.2005 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 19.10.2005 hat die Amtsrichterin die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht verfügt, wo sie am 28. Oktober 2005 eingegangen ist.

Der Vorsitzende des Senats hat dem Beschwerdeführer anheim gestellt wegen Unzulässigkeit der Beschwerde diese bis 20.11.2005 zurückzunehmen. Der Beschwerdeführer hat hierauf nicht reagiert.

Die Beschwerde ist unzulässig. Dem Vater des Kindes steht kein Beschwerderecht zu, da er durch den angefochtenen Beschluss nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 20 FGG). Da die Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben, steht die elterliche Sorge alleine der Mutter zu (§ 1626a BGB). Aus dem Verwandtschaftsverhältnis zum Kind folgt noch kein Beschwerderecht. Denn das Beschwerderecht von Verwandten oder sonstigen Dritten nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 und 9 FGG findet auf die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 64 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 57 Abs. 2 FGG) keine Anwendung (OLG Hamm, FamRZ 2004, S. 887; Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 621e Rdnr. 14b).

Im übrigen wäre die Beschwerde, selbst wenn der Vater beschwerdebefugt wäre, wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist unzulässig. Die Beschwerdefrist betrug 1 Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§§ 621e Abs. 3 S. 2, 517 ZPO). Da die Beschwerde dem Beschwerdeführer am 16.09.2005 zugestellt wurde, lief die Beschwerdefrist am Montag, den 17. Oktober 2005 ab. Der Eingang der Beschwerde beim Amtsgericht an diesem Tag wahrt die Beschwerdefrist nicht, da die Beschwerde beim Oberlandesgericht einzulegen war (§ 621e Abs. 3 S. 1 ZPO). Ein Eingang noch am gleichen Tag beim Oberlandesgericht war bei einer Weiterleitung im normalen Geschäftsgang, zu dem zunächst die Vorlage an die zuständige Richterin und sodann deren Übersendungsverfügung gehörte, nicht zu erwarten, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Versäumung der Beschwerdefrist nicht möglich wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 S. 2 FGG, die Wertfestsetzung aus § 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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