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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.07.2001
Aktenzeichen: 6 W 120/01
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1
ZPO § 97
Im Eilverfahren besteht bei einem Wettbewerbsverstoß (nachgemachte Armbanduhren) außerhalb gesetzlicher Ausnahmebestimmungen, die nicht analogiefähig sind, kein Anspruch auf Nennung von Herstellern und Lieferanten.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

6 W 120/01

Verkündet am 03.07.2001

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

...

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2001 am 3. Juli 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert : 50.000,00 DM

Gründe:

Die Antragstellerin, die im Wege der einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner aus dem Gesichtspunkt des ergänzenden Leistungsschutzes gemäß § 1 UWG wegen nachgemachter Armbanduhren einen Unterlassungsanspruch durchgesetzt hat, verfolgt mit der Beschwerde ihr Eilbegehren weiter, soweit das Landgericht die geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe an den Gerichtsvollzieher und auf Auskunft über Hersteller, Lieferanten, und anderer Vorbesitzer sowie gewerbliche Abnehmer und Auftraggeber der Uhren zurückgewiesen hat.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 22. Mai 2001, denen sich der Senat anschließt (§ 543 ZPO entsprechend), keinen Erfolg. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass § 1 UWG regelmäßig keinen Anspruch auf Vernichtung gewährt (vgl. u.a. Beschluss vom 16.7.1996 ­ 6 W 71/96), daher ist im Eilverfahren auch kein Raum für einen Sicherungsanspruch. Ein Anspruch auf Nennung von Herstellern, Lieferanten, Vorbesitzern, Abnehmern und Auftraggebern kann bei einem Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG nicht auf eine Analogie zu spezialgesetzlichen Regelungen - beispielsweise aus dem Markenrecht oder dem Urheberrecht - gestützt werden, sondern er ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen von Verletzer und Verletztem zu ermitteln, um dem Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel gerecht zu werden. Sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der verletzte Mitbewerber in seinen wettbewerblichen Interessen durch künftige entsprechende Verletzungshandlungen nachhaltig gestört wird, besteht auch kein Bedürfnis, den Verletzer zur Auskunft zu verurteilen, die weiter reicht, als das zur Behebung des Störungszustandes durch die festgestellte Verletzungshandlung erforderlich ist. (vgl. BGH, WRP, 1994, 516, 518 ­ Pulloverbeschriftung und WRP 1994, 519, 521 ­ Cartier-Armreif). Diese umfassende Interessenabwägung ist dem Klageverfahren vorbehalten, da sie einerseits wegen der im Eilverfahren nur beschränkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nur summarisch getroffen werden kann, und andererseits nach zwangsweise erteilter Auskunft der Anspruch erfüllt und die Hauptsache bereits vorweggenommen wäre. Aus diesem Grunde kann außerhalb des Anwendungsbereichs gesetzlicher Ausnahmebestimmungen (§§ 19 Abs. 3 MarkenG, 101a Abs. 3 UrhG, 140b Abs. 3 PatG), die nicht analogiefähig sind (vgl. BGH a.a.O.), nach Ansicht des Senats ein Auskunftsanspruch im Eilverfahren grundsätzlich nicht durchgesetzt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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