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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.10.2008
Aktenzeichen: 6 W 143/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 890 |
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung eine Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3. der einstweiligen Verfügung vom 31.5.2005 verneint. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Insbesondere beinhaltet der Begriff des "Verarschens" auch in dem konkreten Zusammenhang, in dem er nach dem Vortrag der Antragstellerin verwendet worden ist, zwar den herabsetzenden Vorwurf einer überzogenen Preisgestaltung. Er erweckt jedoch jedenfalls nicht in gleicher Weise wie der Begriff des "Bescheißens" den Eindruck eines damit verbundenen betrügerischen Vorgehens der Antragstellerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.
Ende der Entscheidung
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