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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.12.2005
Aktenzeichen: 6 W 185/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
Eine Erhöhungsgebühr für die Vertretung von mehreren Gesellschaftern einer GbR kann nicht zu den notwendigen Kosten gezählt werden, weil die Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs durch die parteifähige GbR möglich gewesen wäre.
Gründe:

Über die Beschwerde war gemäß § 568 Abs. 1 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die zulässige Beschwerde, mit der sich die Antragsteller - wie der Antragstellervertreter mit Schriftsatz vom 30.11.2005 klargestellt hat - lediglich gegen die Absetzung der geltend gemachten Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV-RVG) wendet, hat in der Sache keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die von den beiden Antragstellern geltend gemachten, inhaltlich übereinstimmenden Unterlassungsansprüche ausnahmsweise denselben Gegenstand betrafen, weil den Antragstellern - wie der Antragstellervertreter mit Schriftsatz vom 25.11.2005 vorgetragen hat - "als GbR" der Sache nach lediglich ein einheitlicher markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aufgrund ihrer gesamthänderischen Verbundenheit in der "X GbR" zustand (vgl. hierzu OLG Köln, Juristisches Büro 94, 157; Senat, Beschluss vom 13.04.1999 - 6 W 23/99). Denn in diesem Fall ist die Erhöhungsgebühr jedenfalls nicht erstattungsfähig, da sie nicht zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO gezählt werden kann. Vielmehr hätten die Antragsteller unter diesen Umständen den ihnen gemeinsam zustehenden Anspruch durch einen Eilantrag der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2001, 1056) ihrerseits parteifähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend machen können und müssen. Zwar ist ungeachtet der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Klageerhebung durch die einzelnen Gesellschaften nicht von vornherein ausgeschlossen. In einem solchen Fall sind die Gesellschafter jedoch gehalten, den für die Gegenseite kostengünstigeren und für sie nicht nachteiligeren Weg der Klageerhebung bzw. Antragstellung durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu wählen (vgl. hierzu bereits Senat, Beschluss vom 03.12.2001 - 6 W 152/01; ebenso: KG, Beschluss vom 17.12.2004, veröffentlicht in Juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

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