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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: 6 W 185/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
Nur solche Tätigkeiten, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören, können in Wettbewerbssachen betreffend den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz als erstattungsfähig angesehen werden.
Gründe:

Über die Beschwerde war gemäß § 568 I ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Erstattung von Patentanwaltskosten mit Recht abgelehnt, da die Hinzuziehung eines Patentanwalts durch die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall im kostenrechtlichen Sinne (§ 91 ZPO) nicht erforderlich war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. JurBüro 97, 599 sowie zuletzt Beschl. v. 15.4.2005 - 6 W 26/05 - m.w.N.) können in Wettbewerbssachen - insbesondere bei der Geltendmachung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes - Patentanwaltskosten ausnahmsweise als erstattungsfähig angesehen werden, soweit im Prozess Tätigkeiten erforderlich werden, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören. Hierzu zählen etwa die Klärung von formellen Eintragungsfragen, die Überprüfung eingetragener Schutzrechte auf ihre Rechtsbeständigkeit und ihren Schutzumfang, die Durchführung von Recherchen zum Formenschatz oder auch die Anstellung konkreter Überlegungen technischer Art, etwa zu der Frage, ob übernommene Gestaltungsmerkmale technisch bedingt und daher einem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht zugänglich sind.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Eingetragene Schutzrechte spielten im Verfahren keine Rolle. Dass der von ihr beauftragte Patentanwalt Recherchen zum Formenschatz durchgeführt hätte, hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zur Rechtsverteidigung die oben dargestellten besonderen technischen Überlegungen hätten angestellt werden müssen. Allein die Tatsache, dass die äußeren Gestaltungsmerkmale des streitgegenständlichen Tackers, für die die Antragstellerin ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz beansprucht hat, zugleich auch eine technische Funktion haben, reicht insoweit nicht aus. Der Hinzuziehung eines Patentanwalts bedarf es in diesem Zusammenhang nur, wenn die Funktion solcher Merkmale für den Nichtfachmann nicht ohne weiteres auf der Hand liegt und daher eine besondere Prüfung und gegebenenfalls vertiefte Darstellung der technischen Zusammenhänge erforderlich erscheinen. Dies war hier nicht der Fall; insbesondere enthalten auch die vom Antragsgegnervertreter eingereichten Schriftsätze keine Ausführungen, die den Schluss auf eine entsprechende Hilfestellung durch den beauftragten Patentanwalt zulassen.

Die durch die Hinzuziehung des Patentanwalts entstandenen Kosten sind auch nicht als Korrespondenzanwaltskosten erstattungsfähig. Dem steht bereits entgegen, dass die Antragsgegnerin ihren Patentanwalt nach eigener Darstellung gerade nicht zur Führung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, sondern zu dessen Unterstützung im Zusammenhang mit den im Verfahren auftretenden technischen Fragen (vgl. Senat Beschl. v. 30.5.2006 - 6 W 31/06, S. 9). Entsprechendes gilt für die Kosten des türkischen Büros A, bei dem es sich ebenfalls um ein Patentanwaltsbüro handelt. Auf die im Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin vom 14.9.2006 weiter angesprochene Frage, ob und in welchem Umfang das Büro A überhaupt mit der Bearbeitung der Angelegenheit befasst war, kommt es daher nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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