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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 6 W 36/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 890
Zu den Pflichten des Unterlassungsschuldners gehört auch, die Einhaltung erteilter Anweisungen zu überwachen.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat ein schuldhaftes Zuwiderhandeln der Antragsgegner gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2006 (Az.: 3-08 O 108/05) mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat vollinhaltlich Bezug nimmt, zu Recht bejaht.

Mit der Beschwerdebegründung wiederholen die Antragssteller ihre Auffassung, sie seien ihrer Verpflichtung, die auf ihre Arztpraxis hinweisenden Eintragungen in diversen Telefon- und Branchenbüchern und Internetverzeichnissen dem Urteil des Landgerichts anzupassen, durch die Schreiben an den A Verlag (Gelbe Seiten), die TG Telefonbuchverlage und die Dr. X Verlagsgesellschaft mbh (Branchenkompass) jeweils vom 16. August 2006 hinreichend nachgekommen. Denn durch den damit erteilten Auftrag, die Eintragung nicht mehr unter der Rubrik "Tropenmedizin" aufzunehmen, sei hinreichend deutlich geworden, welche Änderung im Hinblick auf die verlorene "Wettbewerbsklage vor dem Oberlandesgericht" erforderlich seinen. Dass die Verlage darauf reagiert hätten, werde auch daraus ersichtlich, dass die Arztpraxis Antragsteller in den Folgeeintragungen - Buchstabe b) des Unterlassungstenors entsprechend - nicht mehr als "Reisemedizinisches Zentrum ...", sondern als "Reisemedizinische Praxis ..." bezeichnet werde. Wenn die Verlage dieser Anweisung nicht nachgekommen seien, handele es sich um eine Fehlleistung, die den Antragstellern nicht zugerechnet werden könne.

Dieser Auffassung ist bereits das Landgericht mit dem zutreffenden Argument entgegen getreten, dass der Unterlassungsschuldner nicht nur dazu verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um zukünftige Verletzungen zu vermeiden (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rd 6.7 m.w.Nachw.). Dazu gehört auch, Wettbewerbsverstöße durch Mitarbeiter oder Beauftragte dadurch zu unterbinden, dass er entsprechende Belehrungen oder Anweisungen erteilt und deren Einhaltung genau überwacht (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O.). Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, sind die Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil ein Teil der beanstandeten Änderungen in Internetverzeichnissen leicht nachzuvollziehen war. Die Antragsteller hätten daher die Umsetzung ihrer Anweisung durch Aufruf der entsprechenden Seiten leicht überprüfen können. Dies haben sie unstreitig nicht getan. Statt dessen haben sie weitergehende Bemühungen zur Änderung der Platzierung der Eintragungen auch nicht entfaltet, nachdem sie von der Antragstellerin im September 2007 auf den Fortbestand des rechtswidrigen Zustands aufmerksam gemacht worden waren. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die Berufung der Antragsgegner darauf, sie hätten jeweils nur einen einheitlichen Auftrag für die Print- und die Online-Ausgaben erteilt.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch die vom Landgericht auf 7.500,- € festgesetzte Höhe des Ordnungsgeldes nicht zu beanstanden. Dieser Betrag rechtfertigt sich zum einen daraus, dass die unzulässigen Eintragungen in einer größeren Zahl von Verzeichnissen auch weiterhin enthalten waren - "Gelbe Seiten für ... und ...", Online-Ausgabe der "Gelben Seiten" und der Online-Ausgabe "DasTelefonbuch". Darüber hinaus haben die Antragsteller - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend und von der Beschwerde unbeanstandet festgestellt hat - auch gegen das Verbot zur Benutzung der Bezeichnung "Reisemedizinisches Zentrum Frankfurt" verstoßen. Zutreffend hat das Landgericht die Höhe des Ordnungsgelds schließlich auch mit dem Umstand begründet, dass die Antragsgegner auch nach Hinweis auf diese Verstöße durch die Antragstellerin keine Änderungen der Eintragungen erwirkt und insoweit vorsätzlich gehandelt haben.

Soweit die Antragsteller erstmals mit der Beschwerdebegründung vortragen lassen, die Antragsgegner zu 1) und 2) hätten als Gesellschafter der RMZ Reisemedizinisches Zentrum Frankfurt GmbH bislang keine Gewinnausschützungen erhalten, während der Antragsgegner zu 3) als Geschäftsführer dort lediglich geringfügig beschäftigt sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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