Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 6 W 59/01
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 91 I
BRAGO § 27 I Nr. 3
Verfügt ein Mandant über eine Fotokopiermöglichkeit, sind die Kosten für die vom Anwalt hergestellten Kopien für die den Schriftsätzen als Anlagen beigefügten Schriftstücke des Mandanten nicht notwendig i.S. des § 91 ZPO.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

6 W 59/01

Verkündet am 25.04.2001

In dem Rechtstreit

...

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.02.2001 am 25.04.2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 144,20 DM

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die von der Antragstellerin geltend gemachten Fotokopierkosten nicht erstattungsfähig (§ 91 I ZPO) sind. Im Hinblick auf die in jüngerer Zeit eingetretene technische Entwicklung bei der Herstellung von Fotokopien ist der erkennende Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Juristisches Büro 80, 1521; Beschluss vom 17.12.1998 ­ 6 W 176/98) der Auffassung, dass die Kosten für Fotokopien, die der Rechtsanwalt mit Einverständnis seines Auftraggebers fertigt und den Schriftsätzen an das Gericht sowie deren Abschriften als Anlagen beifügt, jedenfalls dann nicht mehr als im Sinne von § 91 I ZPO notwendig angesehen werden können, wenn der Mandant selbst über eine Fotokopiermöglichkeit verfügt.

Die Anfertigung der in Rede stehenden Fotokopien kann ­ im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant ­ eine besondere Vergütungspflicht nach § 27 I Nr. 3 BRAGO auslösen, weil es an sich Sache des Mandanten ist, seinen Anwalt mit den Schriftsatzanlagen in der erforderlichen Zahl auszustatten (vgl. hierzu OLG Düsseldorf GRUR 99, 372). Unterlässt der Mandant dies und überträgt dem Anwalt die Herstellung der benötigten Kopien, sind diese Kopien im Sinne von § 27 I Nr. 3 BRAGO im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich angefertigt und daher gesondert zu vergüten (OLG Düsseldorf aaO).

Aus der Vergütungspflicht im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant folgt jedoch noch nicht, dass diese Kosten auch im Rahmen von § 91 I ZPO erstattungsfähig sind. In diesem Zusammenhang kommt nach Auffassung des erkennenden Senats dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, dass die bei einer Anfertigung durch den Anwalt entstehenden Kopierkosten um ein vielfaches höher sind als bei der Anfertigung durch die Partei selbst. Verfügt die Partei ­ wovon etwa bei Wirtschaftsunternehmen oder Verbänden ausnahmslos auszugehen ist ­ über eigene Fotokopiergeräte, verursacht die Herstellung der Kopien durch die Parteien selbst sogar praktisch keine ins Gewicht fallenden, im Rahmen von § 91 I ZPO berücksichtungsfähigen Kosten. Der zum Kopieren erforderliche Zeitaufwand ist ­ wie auch der allgemeine Aufwand für die Bearbeitung des Prozesses durch die Partei oder deren Angestellte ­ generell nicht erstattungsfähig (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Auflage, Rdz. 81 zu § 91 mit weiteren Nachweisen). Die durch die Anfertigung der einzelnen Kopien verursachten Materialkosten und sonstigen Kosten sind heute ebenfalls derart gering, dass sie ­ wie etwa auch Porto- oder 2 Telefonkosten ­ jedenfalls solange zum allgemeinen, nicht erstattungsfähigen Aufwand der Partei zu rechnen sind, wie sie sich in dem bei Prozessen üblichen Rahmen halten. Verfügt die Partei daher über ein eigenes Fotokopiergerät, muss von ihr im Rahmen der Beurteilung nach § 91 I ZPO verlangt werden, die für die Prozessführung erforderlichen Kopien selbst herzustellen, und nicht durch Beauftragung ihres Anwalts mit deren Anfertigung weitere vermeidbare Kosten zu verursachen.

Bei Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet eine Erstattungsfähigkeit der dem Antragstellervertreter nach § 27 I Nr. 3 BRAGO zu vergütenden Fotokopiekosten aus, da es sich bei der Antragstellerin um ein Wirtschaftsunternehmen handelt und die Zahl der angefertigten Fotokopien (hier: 384 Stück) den bei Prozessen im gewerblichen Rechtschutz üblichen Rahmen nicht überschritten hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück