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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.03.2001
Aktenzeichen: 6 WF 11/01
Rechtsgebiete: MSA


Vorschriften:

MSA § 1
MSA § 4
Der Gesichtspunkt der 'perpetuatio fori' findet im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung. Ein Aufenthaltswechsel in einen Vertragsstaat des MSA läßt daher eine zunächst gegebene internationale Zuständigkeit entfallen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

6 WF 11/01

In der Familiensache

betreffend das Umgangsrecht des Vaters mit dem minderjährigen Kind

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 19.12.2000 am 16. März 2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 III KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 13a Abs. 1 FGG). Beschwerdewert: 3.000,00 DM (§ 30 Abs. 2 KostO).

Gründe:

Die gemäß § 19 I FGG zulässige Beschwerde der Mutter hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluß hat keinen Bestand, weil das Amtsgericht für seinen Erlaß international nicht mehr zuständig war.

Die Entscheidung über eine Umgangsregelung des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind ist eine Schutzmaßnahme i.S.d. Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 05.10.1961 (MSA). Gem. Art. 1 MSA sind für den Erlaß von solchen Schutzmaßnahmen die Gerichte oder Behörden des Staates zuständig, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wie sich aus den Akten ergibt, hält sich das Kind zusammen mit der Mutter bereits seit November 2000, also heute seit rund 5 Monaten, in den Niederlanden, einem Vertragsstaat des MSA, auf. Wegen des Zeitablaufs und insbesondere deswegen, weil K. in den Niederlanden bereits eingeschult worden ist, muß der Senat davon ausgehen, daß das Kind heute dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für eine mißbräuchliche Gestaltung der Verhältnisse durch die Mutter gibt es derzeit keine greifbaren Anhaltspunkte. In dieser Situation sind für die Regelung des Umgangsrechts die niederländischen Behörden international zuständig. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt ist entfallen. Die Situation des Art. 4 MSA ist nicht gegeben.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt bei Einleitung des Verfahrens im April 2000 noch gegeben war. Der Gesichtspunkt der sog. perpetuatio fori findet im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung. Vielmehr ist die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu überprüfen. Ein Aufenthaltswechsel in einen Vertragsstaat des MSA während eines anhängigen Verfahrens läßt daher nach überwiegender Auffassung (Nachweise bei Palandt/Heldrich, 60. Aufl., Rz. 9 zu Art. 1 MSA), der sich der Senat anschließt, die zunächst gegebene internationale Zuständigkeit entfallen und begründet eine neue. Schon aus diesem Grunde hat die amtsgerichtliche Anordnung, die angesichts des Aufenthaltsortes des Kindes auch technisch nicht zweckmäßig wäre, keinen Bestand.

Ende der Entscheidung

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