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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: 6 WF 185/05
Rechtsgebiete: GKG-KV


Vorschriften:

GKG-KV Nr. 1311
Die Gerichtsgebühren werden nach Nr. 1311 Nr. 2 KV auch dann ermäßigt, wenn das Verbundurteil zwar Entscheidungsgründe nur zu Folgesachen, nicht aber zum Scheidungsausspruch enthält, weil die Parteien insoweit auf Gründe verzichtet haben.
Gründe:

Das gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthafte Rechtsmittel des Antragstellers hat in der Sache Erfolg.

Gegenstand der Beschwerde ist die Auslegung der Nrn. 1310, 1311 der Anlage 1 zum GKG. Gemäß Nr.1310 fallen im ersten Rechtszug für das Verfahren in Ehesachen 2,0 Gerichtsgebühren an. In Nr. 1311 Ziff.2 ist bestimmt, dass sich die Gebühr nach Nr. 1310 auf 0,5 Gerichtsgebühren ermäßigt, wenn das gesamte Verfahren oder eine Folgesache durch ein Urteil beendet wird, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält.

Im Streitfall ist das Scheidungsverfahren durch Verbundurteil (Scheidung und Versorgungsausgleich) beendet worden, das zum Scheidungsausspruch infolge eines beiderseitigen Verzichts der Parteien (§ 313a Abs. 2 ZPO) keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, wohl aber solche zu der Folgesache Versorgungsausgleich.

Das Amtsgericht hat unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Nr. 1311 Ziff. 2 eine Gebührenermäßigung abgelehnt, weil das Verbundurteil zum Versorgungsausgleich eine Begründung enthält, was nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Gebührenermäßigung nicht zulasse. Dagegen wendet sich der Antragsteller und beruft sich insbesondere auf den aus der Regierungsbegründung zu Nr. 1311 zu entnehmenden Sinn und Zweck der Vorschrift.

Der Senat folgt der Rechtsansicht des Antragstellers. Zwar trifft es zu, dass der Wortlaut der Vorschrift eine Auslegung, wie sie das Amtsgericht vertritt, erlaubt. Diese entspricht jedoch nicht dem erkennbaren Sinn der gesetzlichen Neuregelung.

Der gesetzgeberische Sinn der Nr. 1311 des Gebührenverzeichnisses besteht darin, dass für die Parteien ein gebührenrechtlicher Anreiz für eine Verfahrensgestaltung geschaffen werden soll, die den Gerichten Arbeit erspart. Sie ist ersichtlich der Nr. 1211 nachgebildet, die die Gerichtskosten in zivilrechtlichen Verfahren regelt. Gemäß Nr. 1211 Ziff. 2 ermäßigen sich die Kosten für das allgemeine Verfahren (dort 3,0 Gebühren) auf 1,0, wenn das "gesamte Verfahren" durch Urteil endet und die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben. Die Nr. 1311 übernimmt diese Ermäßigung für Ehe- und Folgesachen mit dem Zusatz, dass sie auch dann gelten soll, wenn entweder das gesamte Verfahren oder eine Folgesache in der in Ziff. 2 beschriebenen Weise beendet wird.

Den gegenüber Nr. 1211 in Nr. 1311 enthaltenen Zusatz "oder einer Folgesache" erklärt die Regierungsbegründung mit dem Umstand, dass im Rahmen des Verbundverfahrens das Scheidungsverlangen nicht der Regelungsfreiheit der Parteien unterliege, andererseits aber ein gebührenrechtlicher Anreiz geschaffen werden solle, in den Folgesachen zu einer Einigung zu gelangen. Deshalb sei vorgesehen, dass die Frage der Gebührenermäßigung für jede Folgesache einzeln zu prüfen ist.

Diese Passage hat zwar nicht die Ziff. 2, sondern ersichtlich Nr. 1311 Ziff. 3 im Auge, die die Gebührenermäßigung bei Verfahrenserledigung durch Vergleich regelt, denn über die Scheidung selbst können sich die Parteien nicht vergleichen. Wenn sich die Parteien also etwa über die Folgesache Zugewinnausgleich einigen, tritt die Ermäßigung für die Folgesache Zugewinnausgleich ein, obwohl das Gericht über die Hauptsache Ehescheidung durch Urteil entscheiden muss.

Überträgt man diesen Gedanken auf die Ziff. 2 (letzte Alternative), so ist der Schluss zwingend, dass der Gesetzgeber die für den Fall des Verzichts auf die Entscheidungsgründe vorgesehene Gebührenermäßigung für das Verfahren in der Folgesache auch dann gewähren will, wenn nur in dieser Folgesache auf die Begründung verzichtet worden ist. Wenn aber der Verzicht in einer Folgesache zu einer Gebührenermäßigung in der Folgesache führt, wäre es nicht einzusehen, dass ein Verzicht in der Hauptsache (Scheidung), der den Parteien bei gleichzeitigem Rechtsmittelverzicht möglich ist, keine Gebührenermäßigung für den Verfahrensteil Scheidung zur Folge haben soll.

Ende der Entscheidung

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