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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.12.2005
Aktenzeichen: 6 WF 192/05
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 19
Eine Beschwerde gegen die Anordnung der Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern in einem Sorgerechtsverfahren ist unzulässig, wenn damit keine Auflage an die Eltern verbunden ist, sich einer Exploration bzw. Untersuchung zu unterrichten.
Gründe:

Die von den Beschwerdeführern bekämpfte Entscheidung des Amtsgerichts ist unanfechtbar. Die Beschwerde ist daher unzulässig.

Die Voraussetzungen, unter denen nach der im vorliegenden (isolierten) Sorgerechtsregelungsverfahren hier nur in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 19 FGG Beschwerde eingelegt werden kann, liegen nicht vor. Es ist allgemein anerkannt, das unter dem Begriff der Verfügungen im Sinne der genannten Bestimmung nicht gerichtliche Zwischenentscheidungen fallen (vgl. Keidel/Kahn, FGG, 15. Aufl., § 19, Rn. 9). Solche Entscheidungen, wozu die eine abschließende Sachentscheidung vorbereitende Beweisanordnung zählt, sind nur anfechtbar, wenn die beanstandete Anordnung oder Maßnahme des Gerichts unmittelbar in Rechte des oder der Betroffenen eingreift. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Beweisanordnung ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen verlangt, wie etwa die Duldung ärztlicher Untersuchungen oder die Mitwirkung hieran (vgl. hierzu BayObLG NJWE-FER 1998, 43 sowie FGPrax 2001, 78 = FamRZ 2001, 708).

Die von den Kindeseltern bekämpfte Entscheidung des Amtsgerichts legt ihnen indessen keinerlei Duldungs- oder Handlungspflichten auf. Mit der vom Gericht angeordneten Maßnahme, "ein Gutachten über die Fähigkeit der Kindeseltern ... zu der Frage (einzuholen), ob sie in der Lage sind, das ... Kind xxx ... zu versorgen und zu erziehen und damit die gesamte elterliche Sorge für das Kind ausüben können", ist jedoch - auch wenn die Erstellung eines solchen Gutachtens sinnvollerweise die Exploration und möglicherweise auch die Untersuchung der Kindeseltern verlangt - keine dahingehende Anordnung verknüpft.

Auch droht die Beweisanordnung den Kindeseltern keinerlei Zwang an.

Bei diesen Gegebenheiten kann von einem erheblichen Eingriff in die Rechte der Kindeseltern nicht ausgegangen werden (ebenso BayObLG, a.a.O. sowie OLG Hamm RPfl. 1989, 61).

Dass das Amtsgericht mit der Gutachtenerstattung einen Arzt der psychiatrischen Institutsambulanz des xxx, der bei Erforderlichkeit einen Psychologen hinzuziehen kann, beauftragt hat, unterfällt seinem weiten Verfahrensgestaltungsermessen und stellt keinen erheblichen Eingriff in Rechte der Kindeseltern dar.

Soweit sich die Beschwerdeführer auf zwei Entscheidungen des Kammergerichts berufen, vermag dieser Hinweis keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. In dem in FGPrax 2000, 237 entschiedenen Fall ging es im Verfahren der Bestellung eines Betreuers um die Frage der (vom KG bejahten) Anfechtbarkeit der Anordnung der Beweiseinholung durch ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Aufklärung, ob die dortige Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet. Das Kammergericht hat in der Anordnung der Begutachtung der Betroffenen auf ihren Geisteszustand einen schweren Eingriff in ihre Rechte gesehen.

Es kann dahinstehen, ob dieser Entscheidung beizupflichten ist. Anders als im dortigen Fall geht es hier nicht um die Betreuung eines möglicherweise psychisch erkrankten Betroffenen, sondern um die am Kindeswohl ausgerichtete Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern.

Die andere von der Beschwerde in Bezug genommene Entscheidung des Kammergerichts (FGPrax 2002, 45) enthält zur Frage der Anfechtbarkeit von Beweisanordnungen keinerlei Ausführungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts stützt sich auf § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 S. 1 und 2 KostO.

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