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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: 6 WF 199/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 110
Die Vorschriften über die Prozesskostensicherheit (§§ 110 ff. ZPO) sind in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar.
Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 19 FGG zulässig. Unrichtig ist allerdings die Auffassung des Beschwerdeführers, die Entscheidung sei in fehlerhafter Form ergangen, weil über eine Prozesskostensicherheit durch Zwischenurteil zu entscheiden wäre. Da der Antragsteller Hausratsgegenstände herausverlangt, handelt es sich um ein Verfahren nach der Hausratsverordnung, auf das die Vorschriften nach dem Gesetz für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung finden (§§ 1 Abs. 2 HausratsVO, 621 Abs. 1 Nr. 7, 621a Abs. 1 S. 1 ZPO). Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kennt keine Entscheidungen durch Urteil sondern ausschließlich durch Beschluss.

Die Beschwerde ist aber deshalb begründet, weil im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit es an einer Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Sicherheitsleistung wegen Auslandsaufenthalts der antragstellenden Partei fehlt. Die §§ 110 f. ZPO sind im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anwendbar. Weder § 621a Abs. 1 S. 1 ZPO noch andere Vorschriften aus dem FGG verweisen auf diese zivilprozessualen Bestimmungen. Für eine analoge Anwendung ist kein Raum. Im Zivilprozess besteht unter den übrigen Voraussetzungen des § 110 ZPO ein Schutzbedürfnis für den Beklagten, weil der Kläger im Falle eines Unterliegens die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu übernehmen hat (§ 91 ZPO). Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine solche Kostenfolge nur aufgrund von Billigkeitserwägungen des Gerichts eintreten (§ 13a Abs. 1 S. 1 FGG). Die Regel ist eine derartige Kostenentscheidung nicht. Für das Verfahren nach der Hausratsverordnung gilt insoweit nichts anderes (§ 20 HausratsVO). Angesichts dieser Unterschiede im Kostenrecht von ZPO und FGG können die Vorschriften der ZPO über die Prozesssicherheit im FGG-Verfahren nicht analog angewandt werden.

Es entsprach nicht der Billigkeit, einem Beteiligten die Kosten des anderen aus dem Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (§ 20 HausratsVO). Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren zwar obsiegt, andererseits zur Anwendung der hier nicht einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung selber dadurch beigetragen, dass er seinen Antrag auf Zuweisung von Hausratsgegenständen als Klage bezeichnet hat, noch dazu verbunden in dem zivilprozessualen Verfahren wegen Zugewinnausgleich. Wären die Vorschriften der Zivilprozessordnung anwendbar, wäre zwar der Antrag auf Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO unzulässig gewesen, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat hätte. Dies ist jedoch bisher höchst zweifelhaft. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien lässt sich nicht feststellen, da der Antragsteller die Angabe seiner Anschrift verweigert. Sein Schreiben vom 25.05.2004 beinhaltet insoweit ebenso wenig einen Nachweis wie der vorgelegte Flugschein. Dass der Kläger nunmehr nachweist, dass er in Frankfurt gemeldet ist, besagt noch nicht, dass er dort auch wohnt, zumal er ja doch angibt in Spanien zu wohnen.

Bei der Wertfestsetzung hat sich der Senat an der Höhe der angeordneten Sicherheit orientiert.

Ende der Entscheidung

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