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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: 6 WF 200/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 110
ZPO § 511 I
Eine Entscheidung über die Leistung einer Prozesskostensicherheit nach §§ 110 ff. ZPO ist auch dann nicht selbstständig anfechtbar, wenn sie statt durch Zwischenurteil tatsächlich durch Beschluss ergangen ist.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da die angefochtene Entscheidung durch Zwischenurteil hätte ergehen müssen und ein Zwischenurteil entsprechenden Inhalts unanfechtbar wäre.

Zutreffend geht die Beschwerde davon aus, dass über die Anordnung einer Ausländersicherheit nach § 110 ZPO durch Zwischenurteil zu entscheiden ist (BGH MDR 1988, S. 298; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 112 Rdnr. 1). Ist durch das Gericht fehlerhaft durch Beschluss statt Urteil oder durch Urteil statt Beschluss entschieden worden, ist nach dem sogenannten Meistbegünstigungsprinzip sowohl das Rechtsmittel statthaft, das gegen die Entscheidung in der Form, in der sie ergangen ist, gegeben ist, also auch das, das gegen eine Entscheidung in der richtigen Form gegeben wäre. Wäre allerdings im Fall einer korrekten Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zulässig, so kann auch die in der inkorrekten Form ergangene Entscheidung nicht angefochten werden. Denn der Grundsatz der Meistbegünstigung soll nur Nachteile der durch eine in ihrer Art nach inkorrekten Entscheidung ausschließen, führt aber nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges (BGH NJW-RR 1990, S. 1483). Ein Zwischenurteil, durch das eine Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO angeordnet wird, ist jedoch nicht anfechtbar, da die Berufung nur gegenüber Endurteilen statthaft ist (§ 511 Abs. 1 ZPO). Ein Ausnahmefall, in dem ein Zwischenurteil im Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist und daher mit der Berufung anfechtbar ist, liegt nicht vor. Dieser Ausnahmefall ist gegeben, wenn durch Zwischenurteil aufgrund abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage entschieden wird (§ 280 ZPO). Die Anordnung der Prozesskostensicherheit entscheidet nicht über die Zulässigkeit sondern lässt diese noch offen (BGH MDR 1988, 298, 299).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Wertfestsetzung orientiert sich an der Höhe der angeordneten Sicherheitsleistung.

Ende der Entscheidung

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