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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 17.10.2001
Aktenzeichen: 7 U 15/01
Rechtsgebiete: VHB 84


Vorschriften:

VHB 84 § 5 Nr. 2 a
Ein von der Hausratsversicherung erfaßter Raub liegt nicht vor, wenn der Täter nicht auf ein Stillhalten des Opfers, sondern mehr auf die Schnelligkeit der von ihm verübten Wegnahme vertraut (§ 5 Nr. 2 a VHB 84)
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL

7 U 15/01

Verkündet am 17.10.2001

In dem Rechtsstreit ...

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2.11.2000 wird zurückgewiesen, soweit mit dem angefochtenen Urteil die Klage in Höhe von 29.549,50 DM nebst darauf entfallender Zinsen (Diebstahlsereignisses vom 15. Juni 1999) abgewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil beschwert die Kläger mit 29.549,50 DM. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Kläger verlangen mit ihrer Klage bedingungsgemäße Entschädigung aus der Hausratversicherung für zwei Schadensereignisse, die sich am 15.6.1999 und 16.6.1999 ereignet haben sollen. Bei dem Diebstahl am 15.6.1999 sollen die auf Bl. 3 der Klageschrift bezeichneten Gegenstände, deren Wiederbeschaffungspreis die Kläger mit 29.549,50 DM (abgesehen von dem Modeschmuck, der nicht mehr Gegenstand der Klage ist) beziffert haben, entwendet worden sein.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Über die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger kann hinsichtlich des Teils der Klageforderung, der das Diebstahlsereignis vom 15.6.1999 betrifft, bereits jetzt entschieden werden. Hinsichtlich der für das Diebstahlsereignis vom 16.6.1999 begehrten Entschädigung bedarf es noch einer Beweiserhebung. Hinsichtlich des entscheidungsreifen Teils der Klageforderung ist die Berufung der Kläger unbegründet.

Das Diebstahlsgeschehen vom 15.6.1999 hat sich nach der Darstellung der Kläger so zugetragen, daß die Täter den Gartenzaun überwunden haben und sodann durch die zum Lüften offen stehende Tür der ebenerdig gelegenen Terrasse die Wohnung der Kläger betreten und dort den Diebstahl ausgeführt haben. Die Klägerin habe sich zu dieser Zeit im Schlafzimmer bzw. Kinderzimmer mit ihren Kindern befunden. Sie habe plötzlich Geräusche wahrgenommen, aus Sorge um sich und ihre Kinder aber nicht das Zimmer verlassen.

Bei diesem Geschehen handelt es sich nicht um einen Versicherungsfall im Sinne des für die hier abgeschlossene Hausratversicherung maßgeblichen § 5 VHB 84. Ein Einsteigediebstahl gemäß § 5 Nr. 1 a VHB 84 liegt nicht vor. Denn die Täter sind nicht in einen Raum eines Gebäudes eingestiegen. Eingestiegen sind sie lediglich in den Garten, bei dem es sich aber nicht um ein Gebäude handelt. Den Raum des Gebäudes, nämlich das Wohnzimmer, in dem der Diebstahl stattgefunden haben soll, haben sie auf regulärem Weg über die offene Terrassentür betreten. Der den Diebstahl vom einfachen zum versicherten erschwerten Diebstahl qualifizierende Umstand muss aber am versicherten Ort, der Wohnung, selbst verwirklicht werden, § 10 Nr. 3 VHB 84 (vgl. auch Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., D III Rdn. 2).

Es liegt auch kein Raub vor. Raub erfordert gemäß § 5 Nr. 2 a VHB 84, dass gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Die Täter haben gegen die in der Wohnung anwesende Klägerin keine Zwangsmittel eingesetzt, um ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Es handelt sich auch nicht um einen Raub im Sinne von § 5 Nr. 2 b VHB 84. Dafür ist erforderlich, dass eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird. Eine Drohung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sondern kann auch konkludent erfolgen. Dies kann angenommen werden, wenn ein Täter erkennbar damit rechnet, das Opfer werde es aus Furcht für Leib oder Leben tunlichst vermeiden, Widerstand zu leisten. Solche Drohungen sind um so eher anzunehmen, je überlegener der Täter durch Körperkraft oder durch Waffenbesitz und je unwahrscheinlicher eine wirksame Hilfe durch Dritte oder die Polizei ist, wenn das Opfer Lärm schlagen sollte. Die Situation muss davon geprägt sein, dass der Täter auf ein Stillhalten des Opfers und weniger auf die Schnelligkeit der von ihm verübten Wegnahme und eine rasche Flucht vertraut (vgl. Martin, a.a.O., D XII Rdn. 40). Auch dafür genügt aber nicht eine objektiv bedrohliche Situation, vielmehr müssen die Täter die Wegnahme mit dem Mittel der Drohung ermöglichen wollen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die Täter die im Schlafzimmer gebliebene Klägerin möglicherweise nicht bemerkt haben. Der Umstand, dass sie nicht sämtliche wertvollen Gegenstände mitgenommen haben, sondern offenbar aufgrund einer Störung, möglicherweise, weil sie die Anwesenheit der Klägerin bemerkt haben, den weiteren Diebstahl am 15.6.1999 aufgegeben haben, lässt erkennen, dass der Diebstahl nicht mit Hilfe einer Drohung, sondern durch dreiste Schnelligkeit verwirklicht werden sollte. Auch die Raubvariante gemäß § 5 Nr. 2 c VHB 84 liegt nicht vor. Danach ist erforderlich, dass dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. Die von der Klägerin geschilderte Ohnmacht, den Dieben entgegenzutreten, beruht aber nicht auf einer Beeinträchtigung ihres körperlichen Zustandes, sondern auf ­ verständlicher ­ Angst und Sorge um ihre Kinder und ihre eigene Sicherheit.

Entgegen der Ansicht der Kläger stellt die in § 5 VHB 84 vorgenommene Beschreibung der versicherten Gefahren keine den Vertragszweck gefährdende, unangemessene Klausel im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG dar. Eine Inhaltskontrolle dieser Klausel am Maßstab des AGBG dürfte zwar nicht ausgeschlossen sein, weil es sich dabei nicht nur um eine Beschreibung der versprochenen Versicherungsleistung, sondern zugleich aufgrund der in ihr definierten Grenzen um eine Leistungsbeschränkung handelt. Die Klausel gefährdet aber den Vertragszweck nicht, weil sie erkennen lässt, dass Versicherungsschutz nicht bei einfachem Diebstahl, sondern nur bei erschwertem Diebstahl oder bei Raub gewährt werden soll. Die zur Beschreibung dieser erschwerten Modalitäten vorgenommenen Abgrenzungen erscheinen sachgerecht. Sie knüpfen an die Überwindung besonderer Barrieren, den Einsatz von Nötigungsmitteln oder die Ausnutzung besonderer Wehrlosigkeit an. Dass die dreiste Ausnutzung einer sich bietenden Gelegenheit zum einfachen Diebstahl nicht versichert ist, gefährdet den auf erschwerte Fälle von Diebstahl und des Fall des Raubes beschränkten Versicherungsschutz nicht.

Hinsichtlich des Diebstahlsereignisses vom 15.6.1999 war die Berufung demgemäß zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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