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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.08.2000
Aktenzeichen: 7 U 158/99
Rechtsgebiete: AUB 88, AUB 61, AGBG, ZPO


Vorschriften:

AUB 88 § 7 Abs. 1
AUB 88 § 8
AUB 61 § 8 Abs. 2
AUB 61 § 7
AGBG § 23 Abs. 3
AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 1
AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2
AGBG § 2
AGBG § 3
AGBG § 8
AGBG §§ 9 ff.
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
In der Invaliditätsversicherung kann auch formularmäßig wirksam vereinbart werden, dass eine Entschädigung nur bei Totalverlust eines Gliedes entsprechend der sog. Gliedertaxe oder bei Ganzinvalidität geschuldet werden.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 158/99

2/18 O 146/98 LG Frankfurt am Main

In dem Rechtsstreit ...

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 10.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet Der Kläger ist mit DM 72.000,00 beschwert.

Tatbestand

Der Kläger hat die Verurteilung de r Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Firma A. zur Erbringung der Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung verfolgt. Die A. und die A.-International in Deutschland hatten einen Gruppenunfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem der Kläger beigetreten ist. Nach der Versicherungsbestätigung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 12 f. d. A. verwiesen wird, sollte für den Todesfall eine Versicherungssumme von DM 200.000,00, für den lnvaliditätsfall eine solche von DM 400.000,00 gezahlt werden. Weiterhin heißt es in der Versicherungsbestätigung:

Maßgebend für die Versicherung sind der obige Vertrag, die gesetzlichen Bestimmungen sowie die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) und die besonderen Bedingungen für die Invaliditätsentschädigung, ferner, die auf der Rückseite dieser Versicherungsbestätigung abgedruckten Erklärungen."

§ 8 Abs. 2 der Erläuterungen enthielt neben der üblichen Gliedertaxe folgende Bestimmung:

Soweit sich der Invaliditätsgrad nach Vorstehendem nicht bestimmen lässt, wird eine lnvaliditätsentschädigung nur bei Ganzinvalidität geleistet. Diese liegt vor, wenn der Versicherte nicht im Stande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann."

Ein später gestellter Erhöhungsantrag führte zu einer höheren Versicherungssumme bei Eintritt der Invalidität von DM 600.000,00. Im Jahre 1987 hatte die Beklagte den Kläger über die Namensänderung der A. in C. unterrichtet. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte zur Zahlung einer ihm nach seiner Ansicht zustehenden Invaliditätsentschädigung wegen einer Funktionsbeeinträchtigung seines linken Beines in Anspruch genommen. Der Kläger war am 14.05.1996 auf der Treppe von seinem Hotelzimmer in Mombasa gestürzt und hatte sich hierbei den linken Oberschenkel gebrochen. Er zeigte den Unfall der Beklagten an und machte unfallbedingte Folgeschäden, nämlich eine Verkürzung des linken Beines um 3 cm mit der Folge einer ärztlich bestätigten Funktionsbeeinträchtigung von 1/5 geltend. Die Beklagte regulierte den Unfallschaden, soweit Krankenhaustagegeld gefordert wurde, lehnte jedoch wegen unterbliebenen Eintritts der Ganzinvalidität die Zahlung einer Invaliditätsentschädigung ab. Der Kläger hat unter Zugrundelegung einer Teilinvalidität von 20 % eine lnvaliditätsentschädigung von DM 72.000,00 (das entspricht 20 % der zuletzt vereinbarten Versicherungshöhe von DM 600.000,00) errechnet. Er hat die Auffassung vertreten, dass für die Bemessung der Versicherungsentschädigung, die auch Fälle der Teilinvalidität erfassende "Gliedertaxe" des § 7 Abs. 1 AUB 88 gelte. Weiterhin hat er behauptet, auf der Rückseite seiner Beitrittserklärung seien die "Erläuterungen" nicht abgedruckt gewesen, vielmehr sei seinerzeit ausdrücklich auf die Geltung der AUB 61 verwiesen worden. Hieraus hat er gefolgert, dass die Beschränkung der lnvaliditätsentschädigung auf Fälle des Eintritts der Ganzinvalidität nicht wirksam vereinbart worden sei. Erst auf der übersandten Versicherungsbestätigung habe sich auf der Rückseite die Erläuterung befunden, in die Abweichung von § 8 Abs. 2 AUB 61 lediglich von Fällen des Verlustes einzelner Glieder abgesehen auf den Eintritt der Ganzinvalidität hingewiesen habe. Einen Hinweis auf die Abweichungen von dem als Versicherungsantrag zu würdigenden Akt der Beitrittserklärung zur Gruppenversicherung habe die Bestätigung nicht enthalten. Der Kläger hat es offen gelassen, ob dem ersten Nachtrag, den die Beklagte ausgefertigt habe, der Text der AUB 88 beigefügt gewesen sei oder dies erst in der Folgezeit geschehen sei. Hieraus hat er gefolgert. dass er nach Übersendung der AUB 88 davon ausgegangen sei, dass diese Bedingungen gegenüber der AUB 61, die nach seiner Vorstellung bis dahin dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegen hätten, als ihm günstigere Regelungen gegolten hätten. Deshalb habe er diesen Änderungen nicht widersprochen, die Änderungen vielmehr hingenommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 72.000,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 02.12.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, deshalb nicht leistungspflichtig zu sein, weil eine Ganzinvalidität des Klägers nicht eingetreten sei.

Das Landgericht hat durch Urteil vorn 29.06.1999, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 108 - 115 d. A. verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Gegen dieses, dem Kläger am 21.07.1999 zugestellte Urteil richtet sich seine am Montag, dem 23.08.1999, eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.11.1999 an diesem Tage begründete Berufung. Mit der Berufung verfolgt der Kläger die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Verurteilung der Beklagten entsprechend dem erstinstanzlich verfolgten Antrag. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens führt der Kläger aus, dass ihm ein Exemplar der Ergänzungen und Änderungen seitens der Beklagten mit dem zusätzlichen Hinweis zugeleitet worden sei, dass diese den AUB 88 vorgingen. Hieraus hat er geschlossen, auf der Grundlage der AUB 88 auch bei Eintritt einer Teilinvalidität lnvaliditätsleistungen beanspruchen zu können. Selbst wenn unterstellt werde, dass die Erläuterungen zu dem Versicherungsvertrag mit ihrer Beschränkung auf das lediglich gedeckte Risiko der Ganzinvalidität auf der Rückseite der Beitrittserklärung abgedruckt gewesen sein, sei diese Beschränkung des Versicherungsschutzes nicht Vertragsinhalt geworden. Das folge zum einen daraus, dass die Abweichung des vereinbarten Versicherungsschutzes von der üblichen" Invaliditätsentschädigung, wie sie in AUB 61 festgeschrieben gewesen sei, hätte kenntlich gemacht werden müssen. Er bestreitet, dass auf der Rückseite der Beitrittserklärung die Erläuterungen abgedruckt gewesen seien. Jedenfalls scheitere eine wirksame Einbeziehung der "abweichenden Bestimmungen" der Beklagten hinsichtlich der Invaliditätsentschädigung daran, dass sie eine überraschende Klausel darstellte, eine Abweichung von dem durch AUB 61 geprägten Leitbild. Da der Kläger auf diese ins Gewicht fallende Abweichung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hingewiesen worden sei, liege eine Überrumplung des Klägers vor, die zur Unwirksamkeit der Einbeziehung der abweichenden Leistungsbestimmungsklausel geführt habe. Der Überrumpelungseffekt folge auch daraus, dass die Klausel erst in der Bestätigung mitgeteilt worden sei. Der Kläger habe nach der Anpreisung ihrer Leistungen durch die Beklagte in dem Schreiben vom 15.01.1997 davon ausgehen dürfen, dass nunmehr allein die AUB 88 gelten solle. Dieses Verständnis des Klägers, das für die Zukunft ab Übersendung der AUB dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen sollte, sei für die Auslegung der Verpflichtungen der Beklagten entscheidend. Da auch eine ärztliche Bescheinigung über die eingetretene Invalidität in der vorgeschriebenen Frist vorgelegt worden sei, die Beklagte auch nicht darauf hingewiesen habe, dass es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handele, könne sich die Beklagte auch nicht auf eine zu ihrer Leistungsfreiheit führende Fristversäumung berufen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 29.06.1999 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger DM 72.000,00 nebst 4 Zinsen hieraus seit dem 02.12.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das, angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nachdem unstreitig geworden sei, dass die Erläuterung zur Gruppen-Unfallversicherung auf der Rückseite der Beitrittserklärung abgedruckt gewesen sei, sei die Beschränkung der Eintrittspflicht der Beklagten auf den Verlust von Gliedmaßen und eine Ganzinvalidität wirksam vereinbart worden. Damit sei die AUB 88 nicht Vertragsinhalt geworden. Weiterhin sieht sich die Beklagte als leistungsfrei an, weil die Feststellungsfristen nicht eingehalten worden seien. Schließlich leitet die Beklagte ihre Leistungsfreiheit auch daraus her, daß der Kläger bei Abschluß des Versicherungsvertrages entgegen seiner Verpflichtung zur Angabe weiterer bestehender Versicherungen eine weitere Unfallversicherung nicht angegeben habe. Die Beklagte tritt auch den Angaben des Klägers zu dem behaupteten unfallursächlichen lnvaliditätsgrad entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Beklagten in Höhe von 20 % der zuletzt vereinbarten Versicherungssumme deshalb nicht zusteht, weil die vom Kläger behaupteten Unfallfolgen, die lediglich zu einer Teilinvalidität geführt haben, von der bei der Beklagten unterhaltenen Unfallversicherung nicht gedeckt sind. Der Senat geht zunächst davon aus, dass dem Versicherungsvertragsverhältnis der Parteien die AUB 88 nicht zugrunde lagen. Selbst dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht mit Erfolg die Gewissheit dafür entnehmen, dass eine solche Einbeziehung vorlag. Im Jahre 1987/1988 galt für die Einbeziehung dieser allgemeinen Versicherungsbedingungen § 23 Abs. 3 AGBG, der voraussetzte, dass die allgemeinen Versicherungsbedingungen, die der Versicherer zum Bestandteil seines Vertrages machen wollte, vorab von der zuständigen Versicherungsbehörde genehmigt worden waren, so dass der Versicherungsnehmer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 AGBG an die Allgemeinen Versicherungsbedingungen gebunden werden konnte, ohne sie vorher gelesen zu haben. Dass bei der Übersendung des ersten Nachtrages durch die Beklagte im Jahre 1987 der Text der AUB 88 beigefügt war und, damit eine Einbeziehung gem. § 2 AGBG erfolgt ist, ist deshalb zweifelhaft, weil zum damaligen Zeitpunkt die AUB noch nicht verabschiedet waren und damit auch noch nicht genehmigt gewesen sind.

Der damit allein in Betracht kommende Anspruch aus § 7 AUB 61, der inhaltlich mit § 8 AUB 88 überein stimmt, kommt als Anspruchsgrundlage hinsichtlich der eingetretenen Teilinvalidität nicht in Betracht. Nachdem unstreitig geworden ist, dass § 8 8 Abs. 2 der Erläuterungen" auf der Rückseite der Beitrittserklärung des Klägers zur Gruppen- Unfallversicherungs-Police abgedruckt gewesen ist, ist davon auszugehen, dass hinsichtlich des Umfangs der Leistungspflicht allein die in § 8 Abs. 2 der Erläuterung aufgeführten Unfallfolgen bedingungsgemäß zu erfüllen waren, die umfassendere Regelung des § 7 AUB 61 verdrängt worden ist. Mangels Eintritts einer Ganzinvalidität oder des Verlustes der in § 8 Abs. 2 der Erläuterungen aufgeführten Gliedmaßen ist damit ein Anspruch des Klägers ausgeschlossen. Vielmehr hatte die Beitrittserklärung des Klägers damit zur Folge gehabt, dass lediglich die in § 8 Abs. 2 der Erläuterung aufgeführten Risiken gedeckt waren.

Von einer Unwirksamkeit der Einbeziehung des § 8 Abs. 2 der Erläuterung kann nicht mit der Folge ausgegangen werden dass sie gern. §§ 3, 9 AGB6 nicht Vertragsinhalt geworden seien. Die Regelung stellte keine überraschende Klausel i. S. d. § 3 AGBG dar, mit der der Kläger nicht hätte zu rechnen brauchen. Soweit in der Beitrittserklärung erwähnt wurde, dass ein Auszug aus den AUB folge, war damit für den Kläger kein Ü- berrumplungseffekt verbunden, weil nicht zugrunde gelegt werden kann, dass dem Kläger der Inhalt der AUB 61 in der Weise bekannt war, dass er eine konkrete Vorstellung vom Regelungsinhalt und dem darin vorgesehenen Leistungsumfang, insbesondere der Leistungspflicht auch bei Teilinvalidität, hatte. Im übrigen hatte § 8 Abs. 2 der Erläuterung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Abweichung der AUB die nachfolgende, nur bei Verlust eines Gliedes und des Eintritts der Ganzinvalidität eingreifende Leistungspflicht der Beklagten umschreibe (vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 10.07.1996 - 7 U 221/95- und vom 03.05.2000 - 7 U 160199; LG Wiesbaden VersR 1991, 210). Der Senat kann es offen lassen, ob eine lnhaltskontrolle des § 8 Abs. 2 der Erläuterung wegen § 8 AGBG ausgeschlossen ist. Vor allem im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 der europarechtlichen Richtlinien über missbräuchliche Klauseln kann die klar und verständlich abgefasste leistungsbeschränkende Klausel einer Inhaltskontrolle nach dem AGB deshalb entzogen sein, weil die Klausel der Bestimmung von Leistung und Gegenleistung, nicht dagegen von Modälitäten der Erbringung von Leistungen der Beklagten dient (vgl. auch Hübner "Allgemeine Versicherungsvertragsbedingungen", 5. Aufl., Rn. 477 ff.).

Diese Frage kann jedoch auch deshalb auf sich beruhen, da selbst dann, wenn von einer Anwendbarkeit der lnhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG ausgegangen wird, keine Verwerfung als unwirksam angezeigt ist. Da gesetzliche Leitbilder hinsichtlich der Ausgestaltung von Gruppenversicherungsverträgen nicht ausgeformt sind, auch allgemeine Versicherungsbedingungen für sich gesehen nicht Leitbilder für die Ausgestaltung von Unfallversicherungsverträgen abgeben können, ist eine Überprüfung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, nur dann möglich, wenn die Bildung von Leitbildern auf Rechtssätze zurückgeführt werden kann, die von der Rechtsprechung aus einzelnen gesetzlichen Bestimmungen entwickelt worden sind (vgl. Bundschuh, Zeitschrift f. Versicherungswissenschaft 1993, 39; Wolf/Horn/Lindacher Allgemeine Geschäftsbedingungen, 3. Aufl. § 9 Rz. 66). Da auch die Rechtsprechung noch nicht Leitbilder der Ausgestaltung von Unfallversicherungsverträgen entwickelt hat, vielmehr hinsichtlich der Ausgestaltung. Gestaltungsfreiheit besteht, kann in der erwähnten Klausel der Erläuterung ein Verstoß gegen ein zwingendes Leitbild eines Unfallversicherungsvertrages nicht gesehen werden.

Die Beschränkung der Leistungspflicht der Beklagten auf Fälle der Ganzinvalidität neben den aufgeführten Fallgruppen des Verlustes von Gliedmaßen schränkt auch nicht wesentliche, sich aus der Natur des Vertrages ergebende Rechte des Versicherungsnehmers ein, so dass mit dieser Begründung ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG nicht angenommen werden kann. Gerade weil noch für bedeutsam Fallgruppen von Unfällen gegen Zahlung von nicht übersetzt erscheinenden Prämien Versicherungsschutz gewährt wird, findet keine Aushöhlung des Vertrages durch die deshalb nicht zu beanstandende Leistungseinschränkung statt. Die inhaltlich eindeutige und überschaubare Regelung genügt auch dem Transparenzgebot, da auch ein rechtsunkundiger Durch- schnittsbürger durch die Fassung der Erläuterung in die Lage versetzt worden ist, Inhalt und Umfang der ihm versprochenen Leistungen sowie deren Voraussetzungen ohne Einholung von Rechtsrat und Rechtsberatung zu erfassen und abzuschätzen (vgl. auch Senat, Urteil v. 03.05.2000 - 7 U 160199).

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Bemessung der Beschwer orientiert sich am Ausmaß des Unterliegens des Klägers in der Berufung.



Ende der Entscheidung

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