Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 7 U 199/00
Rechtsgebiete: AKB, VVG


Vorschriften:

AKB § 12 Nr. 1 II e
AKB § 13
AKB § 13 Nr. 5
AKB § 14
VVG § 64 Abs. 1 Satz 2
VVG § 64 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 199/00

Verkündet am 12.02.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird in geringem Umfange dahin abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 353,16 Euro nebst 10 % Zinsen seit dem 15. Juni 1994 verurteilt wird.

Im übrigen wird unter Abweisung der Klage die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger war Eigentümer des bei der Beklagten mit einem Selbstbehalt von 650 DM vollkaskoversicherten PKW P... 9... T..., der im Januar 1994 bei einem Unfallgeschehen erheblich beschädigt worden war.

Durch rechtskräftiges Urteil vom 16. Juni 1999 stellte der Senat fest, dass die Beklagte für das Unfallgeschehen bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat und sprach dem Kläger unter Berücksichtigung des Selbstbehalts einen Vorschussbetrag von 34.301,77 DM nebst Zinsen zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Senatsentscheidung vom 16. Juni 1999 (Bl. 7 bis 17 d. A.) sowie die als Duplo-Akte vorliegende Akte des Vorprozesses 7 U 289/95 (Landgericht Wiesbaden 6 O 282/94) verwiesen.

Mit der im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Klage macht der Kläger einen weiteren mit 10 % zu verzinsenden Betrag von 50.833,04 DM geltend und hat hierzu unter Bezugnahme auf ein in seinem Auftrag erstattetes Gutachtens des Sachverständigen M. vom 2. Februar 1994 (Bl. 18d. A.) behauptet, bei dem Unfallgeschehen sei die gesamte Fahrzeugkarosserie verzogen, weshalb eine fachgerechte Instandsetzung nur unter Verwendung einer Rohbaukarosse mit einem Gesamtaufwand von 85.134,81 DM möglich gewesen sei. Zwar hätten die Parteien zur Klärung der Schadenshöhe ein Sachverständigenverfahren gemäß § 14 AKB eingeleitet und im April 2000 durch das Amtsgericht Wiesbaden einen Obmann bestellen lassen, dem die Angelegenheit am 26. Mai 2000 zur Entscheidung übertragen worden sei (Bl. 52 d. A.), doch sei trotz Fristsetzung eine Obmannsentscheidung bislang nicht ergangen, so dass auf Leistung geklagt werden könne.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung weiterer 50.833,04 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 15. Juni 1994 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass vorrangig das von ihr nicht verzögerte Sachverständigenverfahren durchzuführen sei, so dass die bereits im Mai 2000 eingereichte und im August 2000 zugestellte Klage unzulässig sei. In der Sache selbst hält die Beklagte das Gutachten M. für übersetzt, in jedem Falle aber müsse der Kläger sich die im Gutachten M. angesetzten Abzüge "neu für alt" in Höhe von 19.928,68 DM anrechnen lassen.

Das Landgericht hat die für zulässig angesehene Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, da nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagte das nach § 14 AKB vorrangig durchzuführende Sachverständigenverfahren ungebührlich verzögert habe.

Gegen dieses ihm am 29. November 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. Dezember 2000 eingelegte und innerhalb der verlängerten Frist am 27. Februar 2001 begründete Berufung des Klägers, mit der er seinen Zahlungsanspruch weiterverfolgt. Er hält an der Auffassung fest, dass das bereits 1995 eingeleitete und seitens der Beklagten nach wie vor nicht ernsthaft betriebene Sachverständigenverfahren der klageweise Geltendmachung seines Zahlungsanspruchs nicht entgegenstehe, vorsorglich nehme er vom Sachverständigenverfahren Abstand. In der Sache selbst nimmt er auf sein erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der Beweisantritte Bezug und beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zur Zahlung von 50.833,04 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seitdem 15. Juni 1994 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält mit dem Landgericht daran fest, dass eine etwaige Forderung des Klägers wegen des nach wie vor laufenden Sachverständigenverfahrens nicht fällig sei, eine ungebührliche Verzögerung habe durch sie nicht stattgefunden. In der Sache hält sie den in dem von ihr in Auftrag gegebenen D...-Gutachten ermittelten Entschädigungsbetrag von 34.301,77 DM, der im Vorprozeß als Vorschuss zugesprochen und von ihr bezahlt worden sei, für zutreffend, während der vom Kläger auf das Gutachten M. gestützte Ansatz weit überhöht sei.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die in den Sitzungsschriften festgehaltenen Erklärungen der Parteien verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 5. September 2001 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen S.... Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten vom 8. August 2002 und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2003, in welcher der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert hat, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers hat in der Sache nur geringen Erfolg, denn die Klage ist nur im erkannten Umfange begründet, überwiegend daher abzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klage der Einwand mangelnder Fälligkeit nicht entgegen, denn vorliegend gilt § 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG. Danach sind im vereinbarten Sachverständigenverfahren die erforderlichen Feststellungen durch Urteil zu treffen, wenn die Sachverständigen ihre Feststellungen nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. Eine nicht mehr hinzunehmende und die Klagemöglichkeit auslösende Verzögerung ist anzunehmen, wenn der für die Feststellung normalerweise erforderliche Zeitraum deutlich überschritten wird (vgl. Beckmann in Berliner Kommentar § 64 VVG Rn. 49; Stiefel-Hofmann, 17. Auflage § 14 AKB Rn. 38). Die äußerste Vertretbarkeitsgrenze dafür, die Angelegenheit unbearbeitet liegen zu lassen, ist mit einem Jahr zu veranschlagen (vgl. Beckmann in Berliner Kommentar a. a. O.) und war jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 8. August 2001 deutlich überschritten. In dieser Verhandlung haben die Parteien übereinstimmend zu Protokoll erklärt, dass der Obmann H. bis zu diesem Tage die am 26. Mai 2000 beauftragte Entscheidung nicht vorgelegt hat (Bl. 142 i. V. m. Bl. 52, 53 d. A.).

Die somit durch Urteil festzustellenden erforderlichen Kosten der Wiederherstellung des Fahrzeugs gemäß § 12 Nr. 1 II e, 13 AKB betragen nach den einleuchtenden und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen S... unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Abzüge insgesamt einschließlich Mehrwertsteuer 34.992,49 DM, so dass unter Berücksichtigung des als Vorschuss zugesprochenen und bezahlten Betrages von 34.301,77 DM ein Differenzbetrag von - umgerechnet - 353,16 Euro nebst der erkannten, durch Zinsbescheinigung belegten Zinsen zuzusprechen war.

Anhand der dem D...-Gutachten vom 24. Januar 1994 beigefügten 28 Lichtbilder konnte der Sachverständige S... die am Unfallfahrzeug eingetretenen Schäden an Bodengruppe und Karosserieseitenteil rechts, an der rechten Tür, dem vorderen Windlauf, der Frontschürze, dem rechten Vorderkotflügel sowie am Haubendeckel und an der hinteren Stoßstange erkennen und feststellen, dass allein die im D...-Gutachten enthaltene Schadensbeschreibung zutreffend ist. Danach war die Bodengruppe gestaucht, die Vorderachshälfte angeschlagen und verzogen, der Achslenker hinten rechts deformiert und der Auspufftopf ausgerissen. Der Sachverständige konnte eindeutig und zweifelsfrei ausschließen, dass - wie das Gutachten M. in der Schadenbeschreibung Bl. 19 d. A. anführt - die gesamte Fahrzeugkarosserie verzogen war. Dies bedeutet nach den mit dem D...-Gutachten übereinstimmenden Feststellungen des Sachverständigen S..., dass die Bodengruppe durch Ausrichten, Rückverformen und Teilerneuern nachhaltig und einwandfrei instand gesetzt werden konnte, ohne dass - wie das Gutachten M. vorgeschlagen hat - die Verwendung einer Rohbaukarosse erforderlich gewesen wäre bzw. wie der Sachverständige S... ausdrückt, eine solche auch nur in Erwägung zu ziehen gewesen wäre. Dem ist vor den Darlegungen des Gutachtens M. schon deshalb Vorzug zu geben, weil, worauf der Sachverständige S... mit Recht hinweist, der Vorschlag der Verwendung einer Rohbaukarosse nicht auf einer nachvollziehbaren Optimierung, d. h. Abgleichung des Reparaturaufwandes auf der Basis individueller manueller Instandsetzung mit dem Kostenaufwand bei Verwendung einer Rohbaukarosse, sondern auf einer dem Sachverständigen gemachten Vorgabe beruht, die nach dem durch die Lichtbilder dokumentierten und im D...-Gutachten zutreffend beschriebenen Schadensbild nicht nachvollziehbar ist. Gegen die Richtigkeit der Schadenskalkulation des Gutachtens M. spricht aber nicht nur, dass es von einem unzutreffenden Ansatz des Reparaturweges ausgeht, sondern, worauf der Sachverständige S... bei seiner Anhörung mit Recht hingewiesen hat, auch einen unzutreffenden, weil auf das Baumuster 9x... und nicht auf 9... abgestimmten Typenbogen zugrunde gelegt hat.

Die mit einem Materialpreis von 31.340 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu Buche schlagende Verwendung einer Rohbaukarosse ist entgegen der Darlegung des Gutachtens M. auch nicht dadurch notwendig geworden, dass das serienmäßige P...-Fahrzeug im Zuge der RUF-Ausrüstung in den Hohlteilen der Karosserie ausgeschäumt war, weil dies nach den einleuchtenden Darlegungen des Sachverständigen S... bei seiner Anhörung einer manuellen Instandsetzung durch Ausrichten und Rückverformung nicht im Wege steht.

Der Sachverständige S... hat in seinem Gutachten die nach System Au... erstellte Kalkulation des D...-Gutachtens, das neben den von P... vorgegebene Arbeitswerten und Listenpreisen in den mit Stern gekennzeichneten Positionen geänderte Werte enthält, die vom Kalkulator ermittelt oder erfragt wurden, insofern überprüft und ergänzt, als er weitere auf Seite 9 und 10 seines Gutachtens näher aufgelistete unfallbedingte Reparaturleistungen hinzurechnete und zu den im D...-Gutachten ermittelten Abzügen "neu für alt" gemäß § 13 Nr. 5 AKB weitere Abzüge feststellte und - wie oben bereits dargelegt - in die Berechnung des erforderlichen Gesamtreparaturaufwandes einbezog, so dass wie erkannt zu entscheiden war.

Da das Teilunterliegen des Beklagten geringfügig war und besondere Kosten nicht veranlasst hat, waren dem Kläger die Kosten der Berufung allein aufzuerlegen (§§ 92 Abs. 2, 97 ZPO), der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück