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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: 7 U 218/04
Rechtsgebiete: AMB 91


Vorschriften:

AMB 91 § 2 Ziff. 4 g
Soweit die Subsidiärversicherung Risiken aus Transporten mit deckt, die aus einem Abhandenkommen herrühren, ergibt sich aus der Aufzählung der gedeckten Risiken, dass allein transporttypische Gefahren unter Versicherungsschutz gestellt werden sollen, nicht aber ein vor Transportbeginn verwirklichter und zum Abhandenkommen führender Zueignungsakt in Form der Veräußerung des Transportgutes an einen Dritten.
Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagte aus einer Maschinenversicherung vom 08./23.07.1999 in Anspruch genommen. Versicherter war der jeweilige Leasingnehmer, der als Kunde bezeichnet wurde, Versicherungsnehmerin die Klägerin und Versicherungsgegenstand alle vom Versicherungsnehmer angemeldeten und an den Kunden betriebsbereit ausgelieferten stationären Maschinen. Versicherungsort für die Maschinen sollte der jeweilige Aufstellungsort bei dem Kunden innerhalb des Geltungsbereiches sei. Geltungsbereich sollten die Bundesrepublik Deutschland, die Staaten der Europäischen Gemeinschaft und die Schweiz sein, sofern es sich um deutsches Interesse im Ausland handele. Versichert waren die Interessen des Versicherungsnehmers, des Konzerns der A AG, deren Tochtergesellschaften sowie die des jeweiligen Kunden. Als mitversichert galten die Interessen des Betreibers im Rahmen einer Untervermietung durch den jeweiligen Kunden. Die Haftung des Versicherers sollte für jede versicherte Sache betreffender Sachen bei dem Kunden beginnen und nach Abmeldung durch den Versicherungsnehmer enden. Im übrigen wurden auf die Allgemeinen Maschinenversicherungsbedingungen (AMB 91) verwiesen. Ziffer 2.5 dieser Bedingungen bestimmt, dass in Abänderung des § 2 Ziffer 4 g der AMB 91 der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Diebstahl oder Brand infolge rechtswidriger Zueignung der versicherten Sache durch den Kunden leisten solle. Unter Ziffer 2.8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen waren im Rahmen einer Subsidiärversicherung weiterhin mitversichert Transporte und transportbedingte Lagerungen, Lagerungen am Aufstellungsort und Montagen am Aufstellungsort, wobei sich die Deckungspflicht auf Schäden erstrecken sollte, die unter anderem durch Diebstahl und Abhandenkommen eintreten sollten. Die subsidiär geltende Versicherung sollte ausschließlich das Interesse des Versicherungsnehmers gegen die Gefahren von Diebstahl und Abhandenkommen sichern, für die der Kunde aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu keiner Versicherungsnahme verpflichtet war. Im Falle eines Schadens verpflichtete sich der Versicherungsnehmer, die Ansprüche gegen den Lieferanten des Leasinggegenstandes oder Kunden geltend zu machen.

Die Klägerin hat ihre geltend gemachten Entschädigungsansprüche aus dem behaupteten Abhandenkommen zweier Maschinen hergeleitet, die sie am 02.03.2001 angezeigt hatte. Die Klägerin hatte einer Firma B den Erwerb von zwei Spritzgießmaschinen, einer Maschine ... sowie einer Maschine ... finanziert. Als Lieferort/Standort wurde eine Firma C in O1 angegeben. Die Klägerin und die Firma B ... GmbH schlossen eine Zusatzvereinbarung über eine Maschinenversicherung für stationäre Maschinen ab. Nachdem die Klägerin die in dem Finanzkaufvertrag bezeichneten Maschinen bei der Firma D GmbH bestellt hatte, berechnete die Klägerin gegenüber der Firma B ... GmbH die jeweils zu zahlenden Mieten ab dem 26.04.2000 bzw. 28.06.2000. Nach Beendigung des Versicherungsvertrages, dem 31.12.2000, teilte die Klägerin der Beklagten am 02.03.2001 mit, dass beide Maschinen abhanden gekommen seien. Nach einem Schriftwechsel der Parteien lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.05.2001 unter Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG die Erstattung des Schadens ab.

Mit der am 07.11.2001 bei dem Landgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erbringung der nach ihrer Ansicht geschuldeten Versicherungsleistungen wegen des Abhandenkommens beider Maschinen verfolgt. Zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von 648.857,78 € hat die Klägerin behauptet, die Firma B ... GmbH habe die Spritzgießmaschine ... am 14.04.2000 an die E, ein ... Leasingunternehmen, verkauft. Dieses habe sie dem ... Unternehmen F Sp.z.o.o. zur Nutzung überlassen. Die Klägerin hat behauptet, die Spritzgießmaschine ... sei in zwei Teilen am 25.04. und 26.04.2000 nach O1 zu einer Empfängerin "F O1" geliefert worden. Dieses Unternehmen habe die Maschinen für die Firma C in Empfang nehmen sollen. Noch im April sei die Maschine jedoch an das ... Unternehmen ausgeliefert worden. Die Firma B habe die Sachherrschaft über die Maschinen ausüben können und deshalb Mitgewahrsam erhalten. Weiterhin hat die Klägerin behauptet, die Spritzgießmaschine Nummer ... sei von der Firma B ... GmbH an das ... Unternehmen G verkauft worden. Diesem sei der Kaufpreis am 02.06.2000 berechnet worden. Die Maschine sei entsprechend der Verabredung der Käuferin mit der Firma B ... GmbH am 28./29.06.2000 bei der Lieferantin abgeholt und nach O2 transportiert worden. Die Maschine sei zunächst im Juni 2000 zu der Firma F gebracht worden, weil die Firma G noch keine Aufstellmöglichkeiten gehabt habe. Die Klägerin hat gemeint, dass der Abschluss der Kaufverträge über die Maschinen eine rechtswidrige Zueignungshandlung der Firma B darstelle, die hierin liegende Unterschlagung nach dem Versicherungsvertrag als gedeckter Schadensfall anzusehen sei. Versicherungsort im Sinne der Versicherungsbedingungen sei jeglicher vom Kunden bestimmte Ort des Befindens der Maschine. Für das Bestehen des Versicherungsschutzes mache es keinen Unterschied, ob die versicherte Maschine zunächst auf dem Grundstück des Kunden eingetroffen sei und dann an einen von ihm bestimmten Dritten weitergegeben werde oder ob der vom Kunden bestimmte Dritte die versicherte Maschine direkt erhalte. Zweck der Versicherung sei es gewesen, den Versicherungsnehmer vor einer Unterschlagung durch den Besitzer zu schützen. Deshalb sei es ohne Bedeutung, ob der Besitzer die Maschine zu einem Zeitpunkt unterschlagen habe, in dem sie sich bereits auf seinem Betriebsgrundstück befunden habe oder ob er die Unterschlagung zu einem Zeitpunkt begangen habe, in dem er noch keinen unmittelbaren Besitz erlangt habe, aber zu einer Verfügung durch den erlangten mittelbaren Besitz in der Lage gewesen sei. Zur Höhe der Forderungen hat die Klägerin auf die Höhe ihrer Restforderungen aus dem Leasingvertrag abgestellt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 648.346,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass nach den Vertragsbedingungen Versicherungsschutz nur für ortsgebundene stationäre Maschinen bestehe, so dass Versicherungsschutz erst eingetreten sei, wenn sich die Maschinen bei Eintritt des Versicherungsfalles an dem Versicherungsort befanden. Während des Transports zum Versicherungsort habe kein Versicherungsschutz bestanden. Die Maschinen hätten sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge mit dem ... Unternehmen noch beim Hersteller befunden und seien sodann im Auftrag und im Rahmen der Verfügungsgewalt der Firma C transportiert worden. Die Firma B ... habe damit keine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf beide Spritzgießmaschinen gehabt. Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsschutzes sei darüber hinaus, dass die rechtswidrige Zueignung durch die Firma B erfolgt sei und dies während der Versicherungsdauer erfolgt sei. Ein Abhandenkommen der Spritzgießmaschinen sei nicht nachgewiesen. Selbst wenn die Spritzgießmaschinen nach O2 verkauft worden seien, liege eine Zueignungshandlung der Firma B nicht vor. Diese setze vielmehr voraus, dass durch eine nach außen erkennbare Handlung deutlich werde, dass die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Sachwert mit Ausschlusswirkungen gegenüber dem Eigentümer dem Vermögen des Täters einverleibt werde. Da sich die Sachen jedoch nie im Besitz der Firma B befunden hätten, sei ein Abhandenkommen nicht anzunehmen. Bei einem Abhandenkommen infolge rechtswidriger Zueignung müsse nämlich zusätzlich der Verlust des Gewahrsams an den Sachen eingetreten sein. Das sei jedoch deshalb nicht anzunehmen, da die Spritzgießmaschinen nie bei der Firma C in O1 eingetroffen seien. Die Deckungspflicht der Beklagten habe erst ab dem Eintritt bei dem Kunden eingesetzt. Bei unmittelbarer Lieferung der Maschinen nach O2 sei ein solcher Eintritt der Versicherung nicht anzunehmen. Überdies sei die Beklagte auch wegen zumindest grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Klägerin leistungsfrei geworden. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Verlust sei vor Eintreffen der Maschinen am Versicherungsort und damit vor Versicherungsbeginn eingetreten.

Gegen dieses Urteil vom 09.09.2004 (Bl. 383-393 d.A.) richtet sich die am 25.10.2004 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.12.2004 rechtzeitig begründete Berufung, mit der die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 421.425,21 € nebst Zinsen verfolgt. Die Berufung sieht Rechtsverletzungen des angefochtenen Urteils darin, dass das Landgericht zu einen die mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages verfolgten Interessen der Klägerin nicht hinreichend gewürdigt habe, zum anderen folge der Klageanspruch aus der Subsidiärhaftung. Die Klägerin behauptet, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma B am 31.01.2001 sei entdeckt worden, dass der Kunde die von der Klägerin finanzierten Spritzgießmaschinen bereits vor Lieferung der Maschinen durch den Hersteller an zwei Unternehmen in O2 verkauft habe. Das Landgericht habe zu Unrecht auf den Wortlaut des Maschinenversicherungsvertrages abgestellt, wonach als Versicherungsort der jeweilige Aufstellungsort bei dem Kunden innerhalb der Geltungsbereiche angeführt werde und wonach die Haftung des Versicherers für jede versicherte Sache ab Eintreffen der Sache bei dem Kunden beginne. Nach Ziffer 1.8 des Generalvertrages seien nicht nur die Interessen des jeweiligen Kunden, sondern auch die des Versicherungsnehmers, der Klägerin, gedeckt, so dass nach Ziffer 2.5 des Generalvertrages auch das Risiko des Abhandenkommens infolge rechtswidriger Zueignung der versicherten Sachen durch den Kunden abgedeckt sei. Das Landgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit dem Versicherungsvertrag nur Sachschäden und nicht das Besitzrecht des Versicherungsnehmers erfasst sei. Abhandenkommen infolge rechtswidriger Zueignung zu dem Kunden stelle dessen Unterschlagung dar. Für die Unterschlagung sei es nicht erforderlich, dass der Kunde jemals die Sache in Besitz oder Gewahrsam gehabt habe, vielmehr reiche dafür aus, dass er die faktische Sachherrschaft gehabt habe und diese zum Nachteil der Klägerin ausgeübt habe. Die für den Eintritt der Versicherung erforderliche Unterschlagungshandlung sei darin zu sehen, dass der Kunde beide Spritzgießmaschinen bereits vor der Lieferung durch den Hersteller an Gesellschaften nach O2 verkauft habe. Der Kunde der Klägerin habe zusätzlich auf die Transportunternehmen eingewirkt, dass die Lieferung vom Hersteller, der in O3 seinen Sitz habe, in einem Fall über O1, im anderen Falle direkt nach O2 erfolgte. Die Transportunternehmen hätten den klaren und eindeutigen Auftrag gehabt, die Maschinen nach O1 zu C zu liefern. Das Risiko des Abhandenkommens der Finanzkaufgegenstände durch rechtswidriges Verhalten des Kunden habe die Klägerin mit der Versicherung abgedeckt wissen wollen. Die abgeschlossene Subsidiärversicherung umfasse auch Transportrisiken, da der Kunde nicht verpflichtet gewesen sei, das Objekt beim Transport zu versichern.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 421.425,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie behauptet, die Kundin der Klägerin, die Firma B GmbH habe die Spritzgießmaschinen bereits veräußert, noch bevor diese von der Firma D hergestellt und ausgeliefert worden seien. Sie habe von vornherein beabsichtigt, dass die Maschinen nicht an die Firma C O1 ausgeliefert werden sollten, sondern unmittelbar nach O2 verbracht werden sollten. Die Firma B habe niemals unmittelbaren Besitz oder Sachherrschaft an den Spritzgießmaschinen gehabt, da die Maschinen niemals an den vereinbarten Betriebsstandort bei der Firma C angeliefert worden seien, so dass ein Versicherungsfall nicht vorliege. Sie meint, deshalb nicht leistungspflichtig zu sein, da für die vor Eintreffen bei der Firma C O1 abhanden gekommene Spritzgießmaschinen kein Versicherungsschutz des Maschinenversicherungs-Generalvertrages bei der Beklagten bestehe. Versicherungsschutz habe nur innerhalb des Versicherungsortes gemäß § 3 AMG 91 bestanden. Das sei für stationäre Maschinen der jeweilige Aufstellungsort bei dem Kunden gewesen. Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalles sei es gewesen, dass der jeweilige Aufstellungsort bei dem Kunden in O1 Versicherungsort gewesen sei. Die Beklagte habe nur für diesen vereinbarten Versicherungsort die Gefahr übernommen. Da die Spritzgießmaschinen zu keinem Zeitpunkt an den vereinbarten Versicherungsort eingetroffen seien, scheide schon deshalb die Annahme von Versicherungsschutz aus. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass Versicherungsschutz für jegliches Abhandenkommen der versicherten Maschinen bestehe. In der Maschinenversicherung werde Deckung nur für stationäre Maschinen gewährt, so dass der Versicherungsschutz am Versicherungsort aufgestellten Maschinen anknüpfe. Schließlich folge eine Deckung des von der Klägerin behaupteten Schadens auch nicht aus Ziffer 2.8 der Generalpolice im Rahmen der Subsidiärversicherung. Soweit in dieser Bestimmung auch Risiken des Transports mitversichert seien, der Versicherer bei Schäden durch Diebstahl und Abhandenkommen eintreten müsse, würden nur speziell beim Transport bestehende Risiken gedeckt. Anlässlich des Transports der versicherten Sachen sei jedoch der behauptete Schaden nicht eingetreten. Das ergebe sich daraus, dass die schadensursächliche Verfügung über die versicherte Sache nicht beim Transport sondern zuvor auf Veranlassung der Firma B erfolgt sei, während sich bei Transport der versicherten Maschine kein unvorhergesehenes typisches Risiko verwirklicht habe.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil weist weder Rechtsverletzungen zum Nachteil der Klägerin auf noch rechtfertigen neue, nach §§ 529 ff. ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine anderweitige Entscheidung.

Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erbringung von Versicherungsleistungen für den Verlust von Besitz und Eigentum an den Spritzgießmaschinen ... und ... nach § 1 VVG i.V.m. § 2 Ziff. 4. g und Ziff. 2.5 ausgeschlossen ist.

Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 2 Ziff. 4. g AMG 91, der einen Entschädigungsanspruch für Schäden die durch Diebstahl eingetreten sind ausschließt. Er lässt sich auch nicht aus Ziffer 2.5 der Vertragsinhalt gewordenen Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen der Beklagten herleiten, der abweichend von § 2 Ziffer 4. g AMG 91 den Versicherer zur Entschädigung für Schäden durch Diebstahl und Abhandenkommen infolge rechtswidriger Zueignung der versicherten Sache durch den Kunden verpflichtet. Das Abhandenkommen infolge rechtswidriger Zueignung der versicherten Sache durch den Kunden ist nicht am Versicherungsort eingetreten, so dass der Anspruch ausscheidet. Von einem Abhandenkommen aufgrund rechtswidriger Zueignung ist deshalb auszugehen, weil die versicherten Maschinen seitens der Firma B, der Kundin der Versicherungsnehmerin, rechtswidrig zugeeignet worden sind. In den Verfügungen der Firma B über die gekauften Maschinen lag ein Zueignungsakt, weil sich die Firma B damit an die Stelle der berechtigten Klägerin setzte, wobei die Enteignung auf der Opferseite mit der Aneignung auf der Täterseite korrespondierte. Die Betätigung des Zueignungswillens durch die Firma B lag im Abschluss von schuldrechtlichen und dinglichen Verträgen über die Maschinen (vgl. auch BGH MDR 1954, 398); indem die Firma B im Wege des Distanzgeschäftes die Spritzgießmaschinen an die jeweiligen ... Firmen verkaufte und dabei mitwirkte, dass der Transport an diese erfolgte, verwirklichte sie in ausreichender Weise ihren Zueignungswillen in objektiv erkennbarer Weise (vgl. auch Schönke-Schröder-Eser "Strafgesetzbuch", 25. Aufl., § 246 Rn. 11; Dreher-Tröndle "StGB", 22. Aufl., § 246 Rn. 14). Die Zueignung war auch rechtswidrig, da die Klägerin nach den von ihr mit der Firma B getroffenen Abmachungen Eigentümerin bis zur Erfüllung des Finanzkaufvertrages bleiben sollte.

Das danach vorliegende Abhandenkommen der versicherten Maschinen stellt jedoch keinen gedeckten Versicherungsfall dar, da es hierfür zusätzlich erforderlich war, dass der Versicherungsfall am Versicherungsort eingetreten ist (§ 3 S. 1 AMG 91). Nach Ziffer 1.7 der Vertragsinhalt gewordenen Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen zu den technischen Versicherungen der Beklagten sollte Versicherungsort für stationäre Maschinen der jeweilige Aufstellungsort bei den Kunden innerhalb des Geltungsbereiches sein. Nach den Vereinbarungen der Klägerin mit der Firma B ... GmbH ist als Aufstellungsort das Firmengelände der Firma C in O1 vereinbart worden. Aufgrund der Erweiterung des Deckungsschutzes mit der Einbeziehung von Diebstahl und Fällen sonstiger rechtswidriger Zueignung mit der Folge des Abhandenkommens war damit Deckungsschutz erst ab Eintreffen der Sache bei dem Kunden und dem bestimmten Aufstellungsort vereinbart. Über den örtlichen Bereich des Versicherungsortes hinaus waren Risiken nicht gedeckt, was auch für etwaige Erweiterungen des Versicherungsschutzes in Ziffer 2.5 der Technischen Bedingungen gilt. Da beide Spritzgießmaschinen niemals am vereinbarten Versicherungsort eingetroffen sind, sondern mit der Folge des Abhandenkommens nach O2 umgeleitet wurden, ist eine Deckung des daran anknüpfenden Verlustes der Maschinen nicht gegeben. Etwas anderes ergibt sich für die Spritzgießmaschine ... auch nicht daraus, dass diese Maschine an den Aufstellungsort F O1 umgeleitet worden ist, da eine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf diesen Versicherungsort nicht den Bedingungen entnommen werden kann.

Eine Deckung der ihr entstandenen behaupteten Schäden aus dem Abhandenkommen der Spritzgießmaschinen kann auch nicht aus der zwischen den Parteien in Ziffer 2.8 der Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen zu den Technischen Versicherungen hergeleitet werden. Soweit die Subsidiärversicherung Risiken aus Transporten mit deckte, die aus einem Abhandenkommen herrühren, ist ein solcher Versicherungsfall nicht eingetreten. Die Aufzählung der gedeckten Risiken Transportunfall, Brand, Blitzschlag, Explosionen, Höhere Gewalt, Nässe, Diebstahl, Abhandenkommen, Bruch und Beschädigung in Ziffer 2.8 des Bedingungswerks zeigt, dass transporttypische Risiken allein unter Versicherungsschutz gestellt werden sollten. Da nach der eigenen Darstellung der Klägerin die zum Abhandenkommen führenden Zueignungsakte der Firma B bereits vor Transportbeginn verwirklicht worden waren, indem eine Veräußerung nach O2 und der Transport unter Vermeidung der Zwischenlagerung bei der Firma C in O1 organisiert worden ist, verwirklichte sich gerade nicht ein nicht vorhersehbares typisches Risiko eines Transportes mit den erwähnten Erscheinungsformen, so dass die Sekundärhaftung schon deshalb nicht eingreift. Damit bedarf es keiner Prüfung, ob die weiteren Voraussetzungen der Sekundärhaftung, nämlich eine erfolglose Inanspruchnahme des Herstellers, Firma B und der Spediteure vorlagen, oder ob der Versicherer nach vergeblicher Inanspruchnahme von der Klägerin unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen benachrichtigt worden ist. Das bedarf keiner Klärung, da schon die Voraussetzungen des Eingreifens der Sekundärhaftung nicht gegeben sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.07.2006 bot keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Ende der Entscheidung

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