Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 03.11.1999
Aktenzeichen: 7 U 244/98
Rechtsgebiete: AKB, StGB, VVG, WG, ZPO


Vorschriften:

AKB § 12 Abs. 1
AKB § 12 I b
AKB § 12 I b Satz 2
AKB § 12 I b Satz 1
AKB § 7 Abs. 2 Satz 3
AKB § 7 Abs. 4
StGB § 242
VVG § 61
WG § 6 Abs. 3
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 244/98 2/26 O 210/98 LG Frankfurt am Main

Verkündet laut Protokoll am 03.11.1999

Justizsekretärin z.A. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht und Richterin am Landgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.11.1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.10.1998 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 24.482,61 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.11.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 21 % und die Beklagte 79 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 24.482,61 DM, die Beschwer der Klägerin beträgt 6.434,78 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Autohaus, nimmt die Beklagte wegen Entschädigungsleistung aus einer Vollkaskoversicherung (Versicherungsschein Bl. 32) wegen Entwendung eines gebrauchten BMW 325 TDS in Anspruch, die sich am 05.11.1997 ereignet haben soll.

Bei der Polizeiinspektion Bingen wurde am 05.11.1997, 18.00 Uhr die Strafanzeige des im Verkauf tätigen Mitarbeiters der Klägerin, des Zeugen, aufgenommen (Bl.29,30). Darin wurde als Tatzeit 15.30 Uhr angegeben und als Sachverhalt, der Beschuldigte ohne festen Wohnsitz, sei nach Hinterlegung seines Führerscheins vom Firmengelände gefahren und mit dem Pkw nicht wieder zurückgekehrt, Personenfahndung bestehe bereits, die Sachfahndung wurde eingeleitet. Dieser Vorgang war Teil des Ermittlungsverfahrens 3030 Js 25393/97 der StA Mainz und der Anklageschrift vom 04.05.1998 (Bl.31).

Die Klägerin machte am 19.11.1997 der Beklagten von dem Schaden Meldung (Bl. 27,28).

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 26.11.1997 (Bl.4), bei der Klägerin unstreitig eingegangen am 01.12.1997, eine Regulierung ab, da keine versicherte Entwendung vorliege, sondern eine Unterschlagung. Es hätte auch alles getan werden müssen, dass der Interessent nicht hätte wegfahren können.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Kaskoentschädigung für das nach ihrer Behauptung noch 35.900,- DM brutto werten Gebrauchtfahrzeugs in Anspruch genommen, da nach ihrer Auffassung eine versicherte Entwendung nach § 12 Abs. 1, Ib AKB vorliege.

Sie hat behauptet, es sei zwischen der Klägerin und dem angeblichen Kaufinteressenten vereinbart gewesen, dass die Probefahrt gemeinsam mit einem Mitarbeiter habe durchgeführt werden und 25-60 Minuten habe dauern sollen. Als der Zeuge nachdem er den Wagen aus der Gebrauchtwagenausstellung auf den freien Parkplatz herausrangiert habe, noch mit der Montage des roten Kennzeichens beschäftigt gewesen sei (eine letzte Schraube an dem roten Kennzeichen sei noch festzuziehen gewesen) habe sich in das Fahrzeug gesetzt, dieses gestartet und sei davongefahren. Die Fahrzeugschlüssel seien ihm nicht übergeben worden.

In der Hoffnung, dass das Fahrzeug zurückbringe, habe man die für die Probefahrt in etwa vereinbarte Zeit abgewartet und dann telefonisch die Polizei in Bingen unter Angabe der Fahrzeugdaten und der von vorhandenen Daten die Polizei in Bingen verständigt. Lediglich die schriftliche Anzeigenaufnahme sei um 18.00 Uhr erfolgt, da sich der (zu dem Geschehen als Zeuge benannte) Mitarbeiter erst nach Feierabend zur Polizei begeben habe.

Zur Höhe hat die Kläger behauptet, sie hätte für das von der BMW Bank zu 29.900,- DM übernommene Fahrzeug 35.900,- DM erzielen können. Hiervon hat sie aufgrund ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung den Nettobetrag unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 300,- DM geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.917,39 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 27.11.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, es liege ein nach § 12 Abs. 1, Ib Satz 2 AKB nicht versicherte Unterschlagung vor. Entsprechend der Schilderung in der Schadensmeldung habe der Zeuge an dem Fahrzeug Herrn bereits Besitz und Gewahrsam eingeräumt gehabt, als dieser mit dem Wagen davonfuhr.

Für eine vereinbarungsgemäß durch Herrn unternommene Probefahrt spreche auch, dass ihm offensichtlich die Fahrzeugschlüssel überlassen worden seien und dass der Zeugen von einer freiwilligen Rückkehr ausgegangen sei und so lange mit der Strafanzeige abgewartet habe.

Zur Höhe hat die Beklagte einen Wert von 35.900,- DM brutto zum Entwendungszeitpunkt bestritten und geltend gemacht, es könne für das derzeit 3,5 Jahre alte, 60.000 km gelaufene Fahrzeug allenfalls der Händlereinkaufspreis, nach der Schwakke-Liste in Höhe von 21.478,26 DM netto verlangt werden.

Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen, da keine versicherte Entwendung vorliege, sondern eine Unterschlagung.

Der Kunde habe sich bereits in Besitz und Gewahrsam des Fahrzeugs befunden und zwar mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis des Zeugen. Dieser müsse wohl bereits den Schlüssel übergeben haben, da sonst der Kunde nicht hätte einfach wegfahren können.

Dies greift die Klägerin mit der Berufung als unbegründete Unterstellung an. Allerdings habe der Zeuge wohl aus Versehen die Fahrzeugschlüssel stecken lassen, aber nicht befugt, bereits einzusteigen und mit dem Fahrzeug davonzufahren.

Die Klägerin ist der Auffassung, es habe zumindest noch Mitgewahrsam des Zeugen vorgelegen, der nicht freiwillig aufgegeben worden sei. Dies folge aus der Vereinbarung der gemeinsamen Probefahrt und der noch nicht abgeschlossenen Montage des roten Kennzeichens. Hierüber habe Beweis erhoben werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.917,39 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 27.11.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Sie macht geltend, bei dem Vortrag der Klägerin zur Befestigung des roten Nummernschilds handele es sich um eine Schutzbehauptung, weil üblicherweise die roten Kennzeichen entweder im Fahrzeuginnern abgelegt oder mit elastischen Schnallen in Sekundenschnelle befestigt würden.

Sie bestreitet, dass eine gemeinsame Probefahrt vereinbart worden sei. Dann hätte weder eine bestimmte Dauer vorgesehen, noch der Führerschein von Herrn kopiert werden müssen, wie von der Klägerin vorgetragen wird. Die Überlassung des Schlüssels werde von der Klägerin nur unsubstantiiert und daher unwirksam bestritten.

Die Beklagte verweist auf die abweichenden Angaben der Klägerin in der Schadensmeldung sowie darauf, dass auch in der Anklageschrift von einer einverständlichen Probefahrt durch H allein ausgegangen werde.

Zur Höhe der Kaskoentschädigung wiederholen die Parteien ihren erstinstanzlichen Vortrag samt den Beweisantritten.

Für den Vortrag der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze samt den Anlagen Bezug genommen.

Die Ermittlungsakten 30,30 Js 25395/97-4 KLs der StA Mainz waren beigezogen.

Wurde durch das Landgericht Mainz am 27.08.1998 auch wegen des hier streitgegenständlichen Vorfalls W (Fall 9, Seite 14 des Urteils) zusammen mit einem Komplizen wegen Betrugs in insgesamt 10 Fällen verurteilt. Da die Angeklagten weitgehend geständig waren, kam es zu keiner Vernehmung des Zeugen im Strafverfahren.

Er wurde in der Sitzung des Senats vom 07.07.1999 zu dem von der Klägerin behaupteten Geschehensablauf als Zeuge vernommen. Zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes wurden ein schriftliches Sachverständigengutachten des Kfz.-Ing. gemäß dem Beweisbeschluss vom 23.09.1999 (Bl. 99, 100) eingeholt sowie eine ergänzende mündliche Stellungnahme. Für das Beweisergebnis wird auf das Sachverständigengutachten vom 23.09.1999 (Bl. 108,109) und den Inhalt des Berichterstattervermerks vom 29.10.1999 (Bl. 111a) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung hat ganz überwiegend Erfolg.

Die maßgebliche Frage für die Begründetheit der Berufung ist, ob eine nach § 12 Abs.1, I b Satz 1 AKB versicherte Entwendung vorliegt oder der Ausschlusstatbestand der Unterschlagung durch denjenigen, dem das Fahrzeug zur Veräußerung überlassen wurde.

Eine Unterschlagung wäre zweifellos gegeben, wenn das Fahrzeug an Herrn zu einer alleinigen Probefahrt ausgehändigt worden wäre und dieser entsprechend der Tatplanung, wie sie aus der Anklageschrift ersichtlich ist, mit seinem Komplizen den Wagen nach Belgien verbracht hätte. Dem Kaufinteressent wird aber bei einer Probefahrt das Fahrzeug noch nicht "zur Veräußerung" überlassen, sondern erst zur Vorbereitung einer etwaigen Veräußerung. Vielmehr geht es bei diesem Ausschlusstatbestand um die Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt. Auch bei einem Geschehensablauf, wie ihn die Beklagte behauptet, läge daher kein Ausschluss der Versicherung vor.

Zu beachten ist aber, dass keine versicherte Entwendung vorliegt, wenn das Fahrzeug infolge Betrugs abhanden kommt, wenn der Verfügungsberechtigte den Gewahrsam infolge einer Täuschungshandlung aufgibt.(OLG Hamm VersR 1985, 490; OLG Jena NVersZ 1998,86; Feyock/Jacobsen/Lemor:Kfz-Versicherung, § 12 AKB, Rdnr. 78). Die Anklageschrift gegen legt nahe, dass von vornherein der Tatplan bestand, den BMW wie auch andere Fahrzeuge sich anzueignen. Dann wurde ein entsprechender Entschluss durch nicht erst gefasst, als der Gewahrsam bei der Probefahrt bereits bestand, sondern der Gewahrsam wäre durch den Geschäftsführer der Beklagten bereits infolge der vorgetäuschten Kaufabsicht aufgegeben worden. Erforderlich ist daher eine Abgrenzung zwischen Betrug und Trickdiebstahl. Letzterer und damit eine versicherte Entwendung liegt vor, wenn durch die Täuschung nur eine Gewahrsamslockerung im Einverständnis mit dem Verfügungsberechtigten erzielt wird und der Täter noch durch eine weitere Handlung den "Gewahrsamsrest" brechen muss (BGH Vers 1975,225,226; OLG München VersR 1995,954).

Dies war hier der Fall gewesen, wie die Vernehmung des Zeugen, zur Überzeugung des Senats ergeben hat.

Der Zeuge hat ausgesagt, nur in der Firma der Klägerin bekannten Kunden werde eine Probefahrt allein gestattet, ansonsten nur zusammen mit dem Verkäufer. Dementsprechend sei auch mit dem als Kaufinteressent aufgetretenen eine gemeinsame Probefahrt in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vereinbart worden, wobei die verabredete Dauer von maximal 1/2 bis 1 Stunde in erster Linie die Kenntnis der Werkstatt von der Abwesenheit des Zeugen betroffen habe. Nach Kopieren des Führerscheins von habe er den BMW auf dem Gelände der Klägerin vorgefahren, wobei das Tor offen gewesen sei. Der Fahrzeugschlüssel habe gesteckt, als er, der Zeuge, noch die Nummernschilder festgeschraubt habe. Die Nummernschilder hätten Löcher zur Befestigung aufgewiesen, bei BMW passe die Lochung immer. Während üblicherweise immer die Motorhaube bzw. der Kofferraum dabei offen seien, habe er hier den Kofferraum zugemacht. Habe noch gewinkt, und er, der Zeuge, sei verwundert gewesen, dass allein wegfuhr. Er habe das dann im Büro gemeldet. Man habe dann bis zum verabredeten Ende der Probefahrt gewartet und dann bei der Polizei angerufen. Der Polizist habe mitgeteilt, dass schon gesucht werde.

Der Zeuge hat damit den von der Klägerin behaupteten Geschehensablauf bestätigt, insbesondere die von der Beklagten geäußerten Bedenken entkräften können. Er hat sowohl mit plausibler Erklärung daran festgehalten, dass die roten Kennzeichen durch Anschrauben befestigt worden seien, als auch dass eine gemeinsame Probefahrt verabredet gewesen sei. Dem steht das Kopieren des Führerscheins nicht entgegen, da sich die Klägerin auch dann davon überzeugen musste, dass der Kaufinteressent eine gültige Fahrerlaubnis besaß, wenn ein Verkäufer bei der Probefahrt mitfuhr. Nicht die Verabredung einer gemeinsamen Probefahrt war außergewöhnlich, sondern es wäre im Gegenteil außergewöhnlich gewesen, wenn ein gewerblicher Autohändler wie die Klägerin ein Fahrzeug in dieser Preisklasse einem ihr unbekannten Kaufinteressenten allein zur Probefahrt bis zu einer Stunde überlassen hätte. Dass die Information der Polizei, die nach dem Protokoll der Vernehmung des Zeugen bei der Polizei in Bingen nach den beigezogenen Ermittlungsakten am 05.11.1997 erstmals gegen 17.00 Uhr und nicht unverzüglich erfolgt ist, lässt sich mit der Hoffnung der Klägerin erklären, es habe ein Missverständnis bei vorgelegen über die Verabredung einer gemeinsamen Probefahrt. Wenn es sich bei tatsächlich um einen Kaufinteressenten gehandelt hätte, wäre die unverzügliche Einschaltung der Polizei sicherlich nicht verkaufsfördernd gewesen. Ein Grund für dieses Zuwarten dürfte auch darin zu sehen sein, dass der Klägerin aufgrund der Führerscheinkopie die Personalien des bekannt waren.

An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen bestehen deshalb für den Senat keine Zweifel, auch ist der Zeuge nicht schon allein deshalb unglaubwürdig, weil er damals für die Kläger als Verkaufsberater tätig war.

Eine freiwillige, völlige Gewahrsamsaufgabe der Klägerin infolge der durch vorgetäuschten Kaufabsicht lag nach der Aussage des Zeugen demnach nicht vor. Da sich das Fahrzeug noch auf dem Firmengelände der Klägerin befand, bestand trotz offenstehendem Tor noch der Gewahrsam des Geschäftsführers der Klägerin, wenn auch gelockert durch die Zugriffsmöglichkeit, weil das Fahrzeug offen war und nach dem eigenen Vortrag der Klägerin der Schlüssel steckte. Musste noch, ohne den Zeugend mitzunehmen, das Firmengelände verlassen, um den "Gewahrsamsrest" der Klägerin zu brechen, wobei es unschädlich ist, dass kein Versuch gemacht worden ist, dies zu verhindern und zunächst nicht die Polizei eingeschaltet wurde. Maßgeblich ist, dass ein Einverständnis des Verfügungsbefugten vor der "Wegnahme" erteilt sein muss, um tatbestandsausschließend für § 242 StGB zu wirken (Schönke/Schröder:StGB, 25.Aufl., § 242 Rdnr. 35,36).

Die Beklagte ist auch nicht nach § 61 VVG leistungsfrei geworden.

Dabei kommt es darauf an, ob der Zeuge als Repräsentant der Klägerin anzusehen ist, denn nur dann kann sein Verhalten der Klägerin zugerechnet werden. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (BGH VersR 93,828). Danach kommt es nicht mehr auf die Befugnisse des Dritten zur Vertragsverwaltung an, es ist aber die Übertragung der gesamten Risikoverwaltung erforderlich, was, die völlige Obhutsüberlassung für eine gewisse Dauer voraussetzt. Da es sich bei dem Zeugen um unstreitig um einen Autoverkäufer der Klägerin mit dem üblichen Tätigkeitsmerkmalen handelte, standen ihm die Verkaufsfahrzeuge nicht zur eigenverantwortlichen Nutzung zur Verfügung, und er war nicht für die Instandhaltung verantwortlich. Daher kann dahingestellt bleiben; ob eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Zeugen vorliegt. Mangels Repräsentantenstellung des Zeugen ist auch unerheblich, ob das Steckenlassen der Fahrzeugschlüssel bereits grob fahrlässig war oder nur als sog. Augenblicksversagen zu entschuldigen wäre.

Auch eine Obliegenheitsverletzung nach § 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 WG dadurch; dass so lange mit der Benachrichtigung der Polizei gewartet wurde, liegt nicht vor. Aus der Strafanzeige ergibt sich kein Hinweis auf eine telefonische Anzeige vorab, der Zeuge gibt bei der um 18.45 Uhr aufgenommenen Vernehmung nur an, er habe gegen 17.00 Uhr die Polizei verständigt. Dies war deshalb relevant, weil eine frühere Sachfahndung das Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland vielleicht verhindert hätte. Auch hier ist jedoch offenbar nicht der Geschäftsführer der Klägerin eingeschaltet gewesen und für das Verhalten des Zeugen muss die Klägerin auch hier mangels Repräsentanz nicht einstehen.

Der somit dem Grunde nach gegebene Anspruch der Klägerin aus der Kaskoversicherung besteht jedoch nur in Höhe von 24.482,61 DM entsprechend dem Händlereinkaufspreis (netto) im Zeitpunkt des Schadensereignisses, da für den Wiederbeschaffungswert auf die individuellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers abzustellen ist (Stiefel/Hofmann, AKB § 13 Rdnr. 12), hier also für die Klägerin als gewerbliche Autohandelsgesellschaft nicht der Händlerverkaufspreis maßgeblich ist. Ebenso wenig besteht aufgrund des Versicherungsvertrags ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, so dass unerheblich ist, zu welchem Preis die Klägerin das gestohlene Fahrzeug hätte verkaufen können.

Nach dem Sachverständigengutachten und dessen zusätzlichen Erläuterungen, die den Parteivertretern in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden sind und denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, betrug der Händlereinkaufswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs in unfallfreiem, technisch und optisch einwandfreiem Zustand nach der Schwacke-Notierung für November 1997 28.500,- DM brutto, unter Abzug der Mehrwertsteuer von damals 15 % wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin und der unstreitigen Selbstbeteiligung von, 300,- DM somit 24.482,61 DM.

Nach den Erläuterungen des Sachverständigen zur Zusammensetzung des Brutto-Händlereinkaufspreises, dass nämlich zu dem Grundpreis von 24.800,- DM noch Zuschläge für die verminderte Betriebsleistung, das Automatikgetriebe und die bei diesem Modell nicht serienmäßig vorhandene Klimaanlage treten, sind auch von Beklagtenseite keine Einwendungen gegen den sachverständig festgestellten Wert erhoben worden.

Die Zinsforderung ist nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes aus Verzug begründet, da die Klägerin trotz Bestreitens der Beklagten keinen höheren Zinsschaden dargetan, insbesondere die angekündigte Bankbescheinigung nicht vorgelegt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück