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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.08.2007
Aktenzeichen: 7 U 35/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 151
Im Bereich der Versicherungsverträge geht die Verkehrssitte dahin, dass der Versicherer seinen Annahmewillen durch die Übersendung einer Police oder eines Nachtrags zu erklären pflegt. Eine allgemeine Verkehrssitte, dass eine Annahmeerklärung des Versicherers nicht zu erwarten sei, besteht hingegen nicht.
Gründe:

Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, dass der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und dass weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, weshalb eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist.

Die Klägerin begehrt bedingungsgemäße Leistungen aus einer bei der Beklagten unter Einbeziehung der AERB 87 genommenen Geschäftsinhaltsversicherung mit der Behauptung, am 10.10.2005 seien bei einem Einbruch in einen Nebenraum ihres Geschäftslokals, für welchen zu diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz bestanden habe, Waren entwendet worden. Nach der Police (Bl. 101 ff. d.A.) waren Versicherungsorte das Geschäftslokal ... in O1 sowie das Lager ...straße ... in O1 und war eine Überwachung der Räume durch eine Einbruchmeldeanlage vereinbart. Im Oktober 2004 beantragte die Klägerin über ihren Makler A eine befristete Erweiterung des Versicherungsschutzes auf den Nebenraum, in dem ein Lagerrestpostenverkauf durchgeführt werden sollte. Die Beklagte fertigte einen Nachtrag für den weiteren Risikoort für die Zeit vom 05.10. bis 31.12.2004 aus, dem zufolge der sonstige Vertragsinhalt unverändert blieb (Bl. 15 f. d.A.). Auf einen weiteren Antrag der Klägerin hin bestätigte die Beklagte eine Verlängerung der zusätzlichen Deckung gemäß dem Nachtrag bis zum 01.05.2005 (Bl. 18 d.A.). Bezüglich des behaupteten Einbruchsdiebstahls in den Nebenraum vom 10.10.2005 lehnte die Beklagte Leistungen ab unter Hinweis darauf, dass zum einen der Versicherungsschutz für diesen Raum bereits vor dem 10.10.2005 geendet habe und dass zum anderen was unstreitig ist - der Nebenraum nicht mit einer Einbruchmeldeanlage versehen gewesen sei.

Die Klägerin hat behauptet, dass ein Mitarbeiter der Beklagten gegenüber dem Makler A im Zusammenhang mit der ersten Deckungserweiterung mündlich erklärt habe, dass auf die Installation einer Einbruchmeldeanlage in dem Nebenraum verzichtet werde. Sie hat weiter behauptet, dass der Makler am 19.08.2005 bei der Beklagten per Fax eine erneute Erweiterung der Deckung auf den Nebenraum beantragt habe. Nach Angaben des Maklers liege diesem ein entsprechendes Faxprotokoll vor, um dessen Erhalt sich die Klägerin bemühen werde.

Die Klägerin hat dem Makler den Streit verkündet; er ist nicht beigetreten.

Die Beklagte hat das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Einbruchs sowie den Erhalt eines erneuten Antrags bestritten und die Begründung ihrer vorprozessualen Leistungsablehnung wiederholt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich schon aus dem Vorbringen der Klägerin eine Verlängerung des Versicherungsschutzes für den Nebenraum über den 01.05.2005 hinaus nicht ergebe, weil die Klägerin eine Annahme ihres behaupteten Antrags vom 19.08.2005 durch die Beklagte nicht vorgetragen habe.

Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung der Beklagten nicht bedurft habe, weil diese angesichts der Vorgeschichte nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten gewesen sei (§ 151 S. 1 BGB).

Die Beklagte meint, dass § 151 S. 1 BGB auf das Zustandekommen von Versicherungsverträgen nicht anwendbar sei, und wiederholt im Übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Berufung hat keinen Erfolg, weil selbst bei unterstelltem Zugang eines Antrags vom 19.08.2005 bei der Beklagten eine Vereinbarung über eine Deckungserweiterung auf den Nebenraum nicht festgestellt werden kann. Im Bereich der Versicherungsverträge geht die Verkehrssitte dahin, dass der Versicherer seinen Annahmewillen durch die Übersendung einer Police oder eines Nachtrags zu erklären pflegt (BGH NJW 1976, 289 Rn 13 u. 16 im juris-Ausdruck; OLG Hamburg VersR 1988, 1169). Eine allgemeine Verkehrssitte, dass eine Annahmeerklärung des Versicherers nicht zu erwarten sei, besteht hingegen nicht (BGH VersR 1987, 923 f. Rn 9 im juris-Ausdruck). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Denn auf die Anträge der Klägerin auf Erweiterung des Versicherungsschutzes und später - auf deren Verlängerung hat die Beklagte mit der Übersendung des Nachtrags und eines Bestätigungsschreibens reagiert. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass auf den behaupteten dritten Antrag hin - zu einem Zeitpunkt, als die erweiterte Deckung bereits mehrere Monate erloschen war - die Übersendung eines weiteren Nachtrags nicht zu erwarten gewesen sei. Da der Klägerin eine Annahmeerklärung der Beklagten unstreitig nicht zugegangen ist, bestand zum Zeitpunkt des behaupteten Einbruchs kein Versicherungsschutz für den Nebenraum.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, bis zum 07.09.2007 zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.

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