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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 8 Sch 1/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 1063 III
ZPO § 1064 II
Auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches ist ein Anerkenntnis zulässig.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

In der Schiedssache ...

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches vom 27.12.2000 am 31.5.2001 beschlossen:

Tenor:

Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem allein entscheidenden Schiedsrichter Prof. Dr. C. S., am 27.12.2000 erlassene Schiedsspruch ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 3:

"Die Schiedsbeklagte bezahlt an die Schiedsklägerin einen Gesellschafterausgleich von DM 5 Mio. zuzüglich 5 % seit dem 11.12.2000 in vier Raten von je DM 1.250.000,-- zuzüglich 5 % Zinsen

am 1.3.2001 am 1.9.2001 am 1.3.2002 am 1.9.2002.

Kommt die Schiedsbeklagte mit der Bezahlung einer dieser Raten länger als einen Monat in Rückstand, ist der gesamte dann noch vorhandene Restbetrag zur Zahlung fällig."

mit Ausnahme der am 1.3.2001 fälligen und inzwischen gezahlten Rate vollstreckbar.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin 5/8, die Antragstellerin 3/8.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Wert: DM 5 Mio.

Gründe:

Die Parteien standen in geschäftlichen Beziehungen zueinander (ARGE-Vertrag vom 7.5.1998), die nach dem Auftreten von Unstimmigkeiten zum vereinbarten schiedsgerichtlichen Verfahren geführt haben. Am 11.12.2000 haben sie einen Schiedsvergleich abgeschlossen und beantragt, einen "Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut" zu erlassen. Diesem Antrag gab der Schiedsrichter mit Schiedsspruch vom 27.12.2000 statt. Auf den Inhalt des Schiedsspruches wird verwiesen.

Als die Antragsgegnerin am 1.3.2001 die nach Ziffer 3 fällige erste Rate nicht gezahlt hatte, beantragte die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches. Danach zahlte die Antragsgegnerin die erste Rate. Insoweit haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen hat die Antragsgegnerin den Anspruch der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung anerkannt.

Dem Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist ohne mündliche Verhandlung, auf die die Parteien verzichtet haben (§ 1063 I ZPO), zu entsprechen (§§ 1053, 1054, 1060 ZPO), soweit noch keine Erledigung eingetreten ist. Auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ist ein Anerkenntnis (§ 307 ZPO) zulässig (Zöller-Geinser, ZPO, 22. Aufl., § 1060 Rn 7; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., S. 293), so dass nicht geprüft werden muss, ob die Antragstellerin eine künftige Nichterfüllung besorgen muss. Bei der Kostenentscheidung hat der Senat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen. Soweit die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt worden ist (Zahlung einer von vier Raten aus DM 5 Mio.) sind die Kosten zu 1/4 in Anwendung von § 91 a ZPO von der Antragsgegnerin zu tragen, da sie diese Rate verspätet geleistet hat. Im übrigen erscheint es sachgerecht, die restlichen Kosten (3/4) zu teilen. Dabei ist einmal zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin den Antrag auf Vollstreckbarerklärung bezüglich der drei Folgeraten sofort anerkannt hat (§ 93 ZPO; vgl. Henn, Schiedsverfahrensrecht, 3. Aufl., Rn 508) und die Antragstellerin sich auch im Hinblick auf § 1063 III ZPO mit ihrem Antrag auf die erste Rate hätte beschränken können (Schwab/Walter, a.a.O.; S. 284), zum anderen aber die Antragsgegnerin wegen der verspäteten Ratenzahlung Anlass für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gegeben hat, auch wenn sie dies auf ein Versehen zurückführt.

Der Beschluss ist nach § 1064 II ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Wertfestsetzung entspricht dem Wert des Schiedsspruchs.



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