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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: 8 U 102/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 253 II
BGB § 280
BGB § 823
Zu den Umständen, bei deren Vorliegen der Arzt verpflichtet ist, über die Alternative einer Schnittentbindung aufzuklären.
Gründe:

I.

Der am 24.11.1997 in der Klinik der Beklagten zu 1) geborene Kläger ist körperlich und geistig schwerst behindert und begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten. Der Beklagte zu 2 ) ist ein während der Geburt hinzugezogener Oberarzt, die Beklagte zu 3) war Assistenzärztin.

Der Kläger wurde aufgrund der 4. Schwangerschaft seiner 1,64 m großen Mutter geboren, die zu diesem Zeitpunkt 123 kg wog. Ihr erstes Kind kam wegen einer Beckenendlage durch Kaiserschnitt mit einem Geburtsgewicht von 3.700 g zur Welt; zwei weitere Schwangerschaften wurden abgebrochen.

Bei einer Ultraschalluntersuchung am 20.10.1997 wurde das Geburtsgewicht des Klägers auf 3.000g geschätzt; voraussichtlicher Geburtstermin war der 30.11.1997.

Am 22.11.1997 wurde die Mutter des Klägers nach Weheneintritt bei der Bekl. zu 1) aufgenommen. Eine von der Zeugin B durchgeführte Ultraschalluntersuchung ergab einen Kopfdurchmesser von 10,2 bzw. 10 cm sowie einen Thoraxdurchmesser von 11,9 bzw. 11,5 cm; das Gewicht des Klägers wurde auf 3.900 g geschätzt. Nachdem die Mutter des Klägers am Morgen des 23.11.1997 zunächst wieder entlassen worden war, erfolgte am Abend des gleichen Tages eine erneute Aufnahme. Der eigentliche Geburtsvorgang begann um 11.40h des Folgetages. Die die Geburt begleitende Beklagte zu 3) rief den Beklagten zu 2) hinzu, da der Kläger wegen einer Schulterdystokie nicht entwickelt werden konnte. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Maßnahmen vor und nach Hinzukommen des Beklagten zu 2) ergriffen wurden. Das Gewicht des um 11.50 h geborenen Klägers betrug 4.900 g. Er musste reanimiert werden und hatte eine Schulterfraktur erlitten. Er wurde intensivmedizinisch betreut.

In einem Arztbrief vom 12.12.1997 findet sich die Diagnose: "Schulterdystokie, Asphyxie mit primärer kardiopulmonaler Reanimation, Oberarmfraktur rechts, obere und untere Plexusparese linker Arm, Zustand nach Zwerchfellparese links, Postasphyxiesyndrom mit Verdacht auf beginnende ICP, Optikusatrophie links größer als rechts, Schädelimpressionsfraktur rechts, muskulärer Schiefhals, sonographisch GÖR, Leistenhoden bds., schwerste ZKS mit dystonen Muster" (Bl. 104 d.A.).

Der Kl. lebt jetzt mit seinen Eltern in den USA und wird zeitlebens intensivster Pflege bedürfen. Er ist nicht in der Lage, selbständig Nahrung aufzunehmen und mit seiner Umwelt zu kommunizieren (vgl. Schreiben des ... Hospitals vom 7.4.2004/Bl. 184 ff d.A.).

Nach seiner Geburt gebar die Mutter zwei weitere gesunde Kinder durch Kaiserschnitt.

Ein vorgerichtlich eingeholtes medizinisches Gutachten des Prof. Dr. med A vom 20.1.2001 nebst Ergänzung vom 2.1.2002 (Anlageband Bl. 115 ff, 126 ff d.A.) kam zu dem Ergebnis, dass die nach Feststellung der Schulterdystokie dokumentierten Maßnahmen nicht fachgerecht waren, die Hirnschädigung indessen schicksalhaft sei.

Der Kl. hat ein Schmerzensgeld von 300.000,-- DM gefordert, woraufhin die Beklagte zu 1) im Juli 2002 70.000,-- DM zahlte.

Der Kläger hat geltend gemacht, seine Geburt sei entgegen dem Stand der ärztlichen Kunst durchgeführt worden. Außerdem sei seine Mutter vor der Geburt nicht hinreichend über die Möglichkeit einer Schnittentbindung aufgeklärt worden. Ihre Vorgeschichte sowie die festgestellten Größenparameter des Klägers hätten Anlass für eine Sectio geboten, wozu sie sich auch entschlossen hätte.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass ein Anlass für die Erörterung einer Sectio nicht vorgelegen habe. Bei der Entwicklung des Klägers seien die fachlich gebotenen Maßnahmen ergriffen worden.

Gemäß Beweisbeschlüssen vom 3.2. und 5.7.2004 (Bl. 99f, 176 - 178 d.A.) ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Eltern des Klägers, den Zeuginnen C, Dr. B, D und des Beklagten zu 2) als Partei sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.6.2004 (Bl. 143 - 169) sowie auf das Gutachten vom 3.9.2004 (Bl. 192 - 211 d.A.) nebst Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 22.2.2005 (Bl. 232 - 234 d.A.) Bezug genommen.

Durch Urteil vom 12.4.2005 hat das Landgericht die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von (weiteren) 264.209.57 € zu zahlen und darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten zu 1) festgestellt, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus Anlass der fehlerhaften Geburtshilfe entstanden sind und noch entstehen werden. Die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Klage hat das LG abgewiesen.

Das Landgericht hat dahin stehen lassen, ob der Beklagten zu 1) ein Behandlungsfehler anzulasten ist, hat aber einen Aufklärungsmangel angenommen: aufgrund der Größen- und Gewichtsverhältnisse des Klägers und seiner Mutter habe Anlass zu einer Aufklärung über die aus einer vaginalen Geburt resultierenden Gefahren und die Möglichkeit einer Schnittentbindung als einer ernsthaft in Betracht zu ziehenden Alternative bestanden. Hierzu hätte sich seine Mutter entschieden. Der Sachverständige Dr. E habe ausgeführt, dass bei Aufnahme der Mutter des Klägers eine Situation vorgelegen habe, die Anlass für die Erwägung beider Geburtsmöglichkeiten geboten habe. Das fachlich richtig ermittelte Geburtsgewicht habe kurz vor der bei 4.000 g liegenden Grenze gelegen, welche zwingend die Überlegung einer Schnittgeburt indiziere.

Gegen das ihr am 19.4.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 1) am 11.5.2005 mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 15.7.2005 fristgemäß begründet.

Sie ist der Auffassung, dass eine Aufklärung über die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht durchzuführen gewesen sei, da eine solche nicht indiziert gewesen sei. Die Gewichtsschätzung von 3.900 g habe keinen Grund dargestellt, primär einen Kaiserschnitt zu planen. Das Landgericht habe auch das Gutachten des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen Prof. A nicht berücksichtigt, wonach es aufgrund der Gewichtsschätzung keine Indikation für eine Schnittentbindung gegeben habe. Das Gericht habe ferner die offensichtlichen Widersprüche zwischen den schriftlichen und den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. E nicht erkannt.

Unabhängig davon, dass eine Aufklärung über die Alternative einer Sectio nicht notwendig gewesen wäre, seien auch die Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich einer stattgehabten Aufklärung unzutreffend. Sowohl die Eltern des Klägers als auch die Zeugin Dr. B hätten ausgesagt, dass generell über eine Schnittentbindung gesprochen worden sei. Im übrigen sei der Mutter des Klägers wegen der bereits vorangegangenen Geburt die Möglichkeit eines Kaiserschnittes bekannt gewesen. Dass das Landgericht die erheblichen Bedenken gegen einen Kaiserschnitt, welche aufgrund der Adipositas der Mutter gegeben gewesen seien, nicht angesprochen habe, sei ein weiteres Indiz dafür, dass das Erstgericht eine ergebnisorientierte Entscheidung habe herbeiführen wollen.

Im übrigen bestehe keine Kausalität zwischen dem behaupteten Aufklärungsmangel und der Schulterdystokie. Auch bei einem Kaiserschnitt könne es zu einer Plexusparese kommen.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der gerichtliche Sachverständige Dr. E habe weder in seinen schriftlichen Ausführungen noch bei seiner mündlichen Anhörung einen Zweifel daran gelassen, dass u. a. auch aufgrund der geburtshilflichen Anamnese der Mutter eine relative Indikation für eine primäre Schnittentbindung bestanden habe und deswegen Anlass gegeben gewesen sei, mit ihr über die Alternative eines Kaiserschnitts zu sprechen. Dieses Aufklärungserfordernis sei auch nicht deswegen entfallen, weil der Mutter des Klägers aufgrund der vorangegangenen Geburt die Möglichkeit einer Schnittentbindung bekannt gewesen sei. Auch der Hinweis der Beklagten auf die Risiken für die Mutter des Klägers überzeuge nicht. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie sich angesichts der gravierenden Risiken für das Kind jedenfalls für einen Kaiserschnitt entschieden. Die Schädigungen des Klägers seien unzweifelhaft Folge der Schulterdystokie.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1), die sich gegen die vom Landgericht angenommene Aufklärungspflichtverletzung richtet, hat in der Sache Erfolg.

Denn eine solche Pflichtverletzung liegt nicht vor.

Zwar kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Beklagte hilfsweise vorbringt und was sie zu beweisen hätte (BGH MDR 05,146 f) - die Mutter des Klägers hinreichend über die Möglichkeit einer Schnittentbindung anstelle einer vaginalen Entbindung aufgeklärt war. Weder der bei der vorangegangenen Entbindung erfolgte Kaiserschnitt noch ein allgemeiner Hinweis auf Geburtsalternativen würde der diesbezüglichen Eingriffs- oder Risikoaufklärung gerecht, wenn eine solche geboten gewesen wäre. Daran fehlt es aber.

Ein Aufklärungsmangel ist vorliegend deswegen nicht anzunehmen, weil eine Verpflichtung zur Aufklärung über die Alternative einer Schnittentbindung nicht bestand. Eine solche war weder am 22.11. noch am 23./24.11.1997 gegeben.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist über die Möglichkeit einer Schnittentbindung aufzuklären, wenn sie aus medizinischer Sicht indiziert ist, weil für den Fall einer vaginalen Geburt ernstzunehmende Gefahren für das Kind drohen und daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen und diese unter Berücksichtigung der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt (zuletzt BGH NJW MDR 05,146). Die Aufklärung muss zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem die Patientin sich noch in einem Zustand befindet, in dem diese Problematik mit ihr besprochen werden könne, wenn deutliche Anzeichen dafür bestünden, dass sich der Geburtsvorgang in Richtung auf eine solche Entscheidungssituation entwickeln könne, in der die Schnittentbindung notwendig oder zumindest zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung werde. Das sei etwa dann der Fall, wenn sich bei einer Risikogeburt konkret abzeichne, dass sich die Risiken in Richtung auf die Notwendigkeit oder die relative Indikation einer Schnittentbindung entwickeln könnten (BGH NJW 93,2373).

Eine Aufklärungspflicht bezüglich der Alternative einer Schnittentbindung wird von der Rechtsprechung ab einem Schätzgewicht von 4.000 g jedenfalls dann bejaht, wenn noch weitere Risikofaktoren hinzu treten (OLG Zweibrücken VersR 97,1103; OLG Hamm VersR 97,1403; OLG Köln VersR 98,1156 OLG Schleswig VersR 00,1544; OLGR Stuttgart 01,394; OLG Koblenz NJW-RR 02,310; OlG Koblenz NJW-RR 04,535; BGH NJW 2004,1452). Auch der Sachverständige Dr. E sowie der vorgerichtlich tätige Sachverständige Prof. Dr. A haben sich auf diese Grenze bezogen.

Da für den Kläger am 22.11.1997 mittels Ultraschall ein Geburtsgewicht von 3.900 g ermittelt worden ist, bestand keine zwingende Veranlassung, die Alternative eines Kaiserschnittes mit der Klägerin zu erörtern.

Es gab auch weder am 22. noch am 23.11.1997 sonstige Gründe, die für die ernsthafte Möglichkeit sprachen, dass im weiteren Geburtsverlauf eine Konstellation eintreten könnte, die eine Schnittentbindung notwendig machen könnte.

Einen solchen Grund bildete zunächst nicht die mögliche Abweichung von dem per Ultraschall ermittelten Geburtsgewicht von 3.900 g. Dass diese Ermittlung fehlerhaft gewesen sei, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Es musste auch trotz des Umstandes, dass die Grenze von fast 4.000 g erreicht war, kein Risikozuschlag gemacht werden. Der vorgerichtlich für die Versicherung tätige Sachverständige Prof. Dr. A hat insoweit zwar ausgeführt, dass mit einem Geburtsgewicht von 3.900 +/- 10% zu rechnen war. Der gerichtliche Sachverständige Dr. E hat bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens dargelegt, dass ein Risikozuschlag insoweit nicht zu machen sei. 3.900 g lägen noch im normalen Bereich. Das Schätzgewicht sei in Ansatz zu bringen. Beide Sachverständige haben des weiteren ausgeführt, dass bei makrosomen Kindern eine Fehlschätzung von 20% nicht unüblich sei. Dass hier mit einer gravierenden Fehleinschätzung habe gerechnet werden müssen, ist aber nicht dargelegt. Vielmehr hat der Sachverständige Prof. Dr. A des weiteren darauf hingewiesen, dass das Schädelwachstum am Geburtstermin oder bei Terminüberschreitung kein zuverlässiger Ansatzpunkt ist. Die Unsicherheit in der Voraussage des Geburtsgewichts bei größeren Kindern sei einer der Gründe für die Zugrundelegung eines Grenzgewichtes, ab dem eine abdominale Schnittentbindung zur Vermeidung von geburtstraumatischen Folgen erwogen werden sollte.

Auch die Größenabweichung zwischen Kopfdurchmesser (10,2 bzw. 10,0) und Thoraxdurchmesser (11,5 bis 11,9) war nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. E nicht so massiv, dass hieraus Konsequenzen hätten gezogen werden müssen. Aus dem Thoraxdurchmesser könne man keine sicheren Rückschlüsse auf die Breite der Schultern ziehen, da der Thorax selbst in seinem Durchmesser gemessen werde.

Aus mütterlicher Indikation bestanden ebenso wenig Anhaltspunkte, weswegen die Alternative einer Schnittentbindung ernsthaft hätte in Erwägung gezogen werden müssen. Die vorangegangene Schwangerschaft der Mutter des Klägers endete mit einem Kaiserschnitt wegen Beckenendlage. Eine solche war hier nicht gegeben, so dass sich die Frage einer neuerlichen Sectio von daher nicht stellte.

Auch die Adipositas der Mutter gebot die vorherige Erwägung eines Kaiserschnittes nicht. Vielmehr sprach diese nach den Ausführungen des Gutachters Dr. E 1997 eher für die vaginale Geburt als für einen Kaiserschnitt. Denn seinerzeit habe eine Operation mit Eröffnung der Baudecken gerade bei massiver Adipositas ein nicht zu vernachlässigendes Risiko bedeutet. Erst um die Jahrtausendwende sei der Trend zur primären Sectio stärker geworden.

Dass bei einer vorangegangenen Schnittentbindung die Gefahr einer Uterusruptur erhöht sei, so dass unter diesem Gesichtspunkt auch bei der nachfolgenden Geburt ein Kaiserschnitt nötig werden könne, führte nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E jedenfalls 1997 nicht dazu, von einer vaginalen Entbindung eher Abstand zu nehmen.

Nach allem bestand angesichts des ermittelten voraussichtlichen Geburtsgewichts des Klägers keine Aufklärungspflicht, weil sich bei vorausschauender Sicht eine relevante Risikolage nicht abzeichnete. Dass wegen Unsicherheiten der ultrasonographischen Schätzung bei dem relativ großen Kläger ein Hinweis auf das Risiko einer Schulterdystokie und damit die Alternative einer Schnittentbindung erwägenswert gewesen sein mag, reicht für die Annahme einer zwingenden Pflicht zur Aufklärung über die Alternative einer Schnittentbindung nicht aus.

Nach allem war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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