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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.01.2006
Aktenzeichen: 8 U 75/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 705
BGB § 741
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus der Abwicklung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Die Klägerin, die von Beruf Architektin ist, verlangt von dem Beklagten Ausgleich der von ihr für den Erwerb, die Planung und Errichtung eines gemeinsamen Wohnhauses in O1, ... , erbrachten Leistungen, die angeblich den finanziellen Beitrag des Beklagten übersteigen. Außerdem macht sie Nutzungsentschädigung für die Zeit ab 1.3.2002 geltend, weil der Beklagte das zunächst gemeinsam bewohnte Haus seit Ende Januar 2002 allein innehat. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil vom 8.3.2004, Bl. 541-549 d.- A., Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten durch diese Entscheidung verurteilt, an die Klägerin eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum ab März 2002 zu zahlen. Den Mietwert des gesamten Anwesens hat es nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf 2.650,00 ? monatlich beziffert. Hiervon hat das Gericht einen Betrag von 613,55 ? in Abzug gebracht, den der Beklagte für die Finanzierung des Neubaus allein zahlt und hat den daraus resultierenden Betrag von 2.036,45 ? dem Beklagten zur Hälfte als Nutzungsentschädigung auferlegt (1.018,26 ?). Die von dem Beklagten demgegenüber geltend gemachte Aufrechnung hat das Landgericht, soweit diese streitig geblieben ist, nicht durchgreifen lassen. Den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichanspruch hat das Gericht als unbegründet erachtet und ausgeführt, ein solcher Anspruch setzte den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gem. §§ 705 BGB voraus. Dieser sei jedoch im Streitfall nicht festzustellen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft zwischen den Partnern bestehe. Durch die Begründung von Miteigentum an dem Anwesen ... in O1. hätten die Parteien eine formaldingliche Zuordnung gewählt, die den Interessen und Leistungen beider Partner Rechnung trage.

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der Beklagte macht geltend, das Landgericht habe die Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen SV1 unangemessen hoch festgesetzt. Er rügt, dass der Sachverständige die Lage des Grundstücks nicht gekannt, dass er die tatsächlichen Flächen nicht geprüft habe und seine Berechnungen daher auf einer unzutreffenden Wohnfläche beruhten. Der Gutachter habe zudem die Schäden am Gebäude nicht beachtet, nämlich Mängel an den Holzbalken im Dachgeschoss, Sanierungsbedürftigkeit der Außenbalkone, Beschädigung des Parkettbodens im Ober- und Untergeschoss, die mangelnde Versiegelung der Steinböden und fehlende Jalousien auf der Südseite des Gebäudes. Der Beklagte legt Kostenvoranschläge für die Beseitigung der behaupteten Baumängel vor. Auf Bl. 625-627 und 631 d. A. wird insoweit ergänzend verwiesen. Die Berücksichtigung dieser Schäden bei der Bestimmung des Mietwertes hätte einen erheblich geringeren Betrag ergeben. Der Beklagte hält deswegen die Einholung eines Obergutachtens für erforderlich. Er macht zudem wie bereits in erster Instanz die Aufrechnung mit Gegenforderungen geltend, die sich aus Aufwendungen seinerseits für Elektriker, Steuerberater, Schornsteinfeger und die Bauüberwachung ergeben sollen. Die Klägerin habe zudem eine unberechtigte Umbuchung von seinem, des Beklagten, Konto in Höhe von 20.000,00 DM vorgenommen. Die Rechnungen für Architektenleistungen, die Grundlage für die Umbuchung sein sollten, habe die Klägerin nachträglich erstellt. Eine entsprechende Vereinbarung habe es zwischen den Parteien nicht gegeben. Auch im übrigen bestreitet der Beklagte Vereinbarungen der Parteien bezüglich des Ausbaus seiner beiden Eigentumswohnungen in der Bettinastraße.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Zur Begründung verteidigt sie das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Kaufmann SV1. Wegen der Einzelheiten dieses Vortrags wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 22.6.2004 (Bl. 669-673 d. A.) Bezug genommen. Außerdem rügt sie die anderweitige Rechtshängigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderung über 20.000,00 DM. Sie behauptet, der Beklagte habe die Buchung genehmigt und beruft sich auf ein Schreiben der kontoführenden A-Bank vom 17.3.2004 (Bl. 678 d. A.).

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer eigenen Berufung vor, ihr stehe entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten für ihre Aufwendungen, die sie für das gemeinsame Grundstück erbracht habe, zu. Insofern beruft sie sich auf die Rechtsprechung des BGH sowie des OLG Köln und des Kammergerichts. Das Recht der BGB-Gesellschaft sei hier analog anzuwenden, weil es um größere Vermögenswerte gehe, die durch gemeinschaftliche Leistungen beider Partner geschaffen worden seien und von ihnen als gemeinschaftliches Vermögen angesehen würden.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagte zu verurteilen,

an sie, die Klägerin, 203.926,77 ? nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung (2.12.2002) zu zahlen,

an sie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von jeweils 1.018,62 ? monatlich ab dem 1.11.2002 bis zum 1.7.2004 nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1.11., 1.12. 2002, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2003, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6. und 1.7.2004 für die Nutzung des Einfamilienhauses ... in O1, einschließlich des Gartens, zu zahlen,

sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 1.018,62 ? seit dem 1.8.2004 für die Nutzung des Einfamilienhauses ... in O1, einschließlich des Gartens, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 18.2. 2005 durch ergänzendes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kaufmann SV1 vom 2.9.2005. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten Bl. 964-981 d. A. Bezug genommen. Der Sachverständige hat sein Gutachten zudem mündlich erläutert. Insoweit wird auf das Protokoll der Einzelrichtersitzung vom 9.12.2005 (Bl. 1030-1037 d. A.) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist zu einem geringen Teil begründet.

Dagegen bleibt die ebenfalls zulässige Berufung der Klägerin ohne Erfolg.

Der Klägerin steht ab 1.3.2002 eine Nutzungsentschädigung dafür zu, dass der Beklagte das im gemeinsamen Eigentum beider Parteien stehende Grundstück ... in O1 allein bewohnt. Dies folgt hier aus dem Umstand, dass der Beklagte sich nach dem Auszug der Klägerin zur Zahlung einer solchen Entschädigung bereit erklärt hat. Darin liegt eine Neuregelung der Benutzung und Verwaltung des bisher gemeinsam innegehaltenen Anwesens gemäß § 745 I BGB. Auf dieser Grundlage ist der Beklagte berechtigt, das gemeinsame Grundstück allein zu nutzen. Als Ausgleich dafür hat er die laufenden Belastungen allein zu tragen und an die Klägerin eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Hälfte der Differenz aus der erzielbaren Miete und den von ihm getragenen Belastungen zu zahlen (BGH NJW 1994, 1721 ff. = FamRZ 1994, 822 ff.).

Das rechtliche Verhältnis der Parteien beurteilt sich im Hinblick auf das im gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück nach den Bestimmungen der Bruchteilsgemeinschaft, §§ 741 ff. BGB. Die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 705 ff. BGB, sind nicht anwendbar.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Parteien im Hinblick auf das gemeinsame Grundstück entweder ausdrücklich einen Gesellschaftsvertrag abgeschlosen hätten, oder bei Anschaffung und Bebauung des Anwesens eine über die nichteheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende gesellschaftsrechtliche Zielsetzung gehabt hätten (OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 578). Letzteres kann der Fall sein, wenn die Partner die Schaffung eines gemeinsamen Vermögenswertes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung beabsichtigt haben. Beides ist hier nicht gegeben. Die Parteien behaupten selbst nicht, einen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich abgeschlossenen zu haben. Auch eine über die nichteheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende gesellschaftsrechtliche Zielsetzung ist ihrem Vortrag nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen. Der Umstand, dass ein Grundstück als Familienheim angeschafft wurde, was auch langfristig gemeinsam bewohnt werden sollte, begründet nämlich noch keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes, der über die Zeit des Zusammenlebens hinaus Bestand haben soll (OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2002, 45 ff.). Die Parteien haben erkennbar nur deswegen ein Grundstück angeschafft und es mit einem Haus bebaut, weil sie dort gemeinsam wohnen wollten. Dass das bebaute Grundstück darüber hinaus weiteren Zwecken dienen sollte, ist nicht ersichtlich. Dafür reicht es nicht aus, dass ein derartiges Anwesen auch immer eine Vermögensanlage darstellt. Dies ist bei Grundstücken regelmäßig der Fall. Es hindert die Beteiligten nicht daran, das Grundstück zu verkaufen und diesen Vermögensgegenstand aufzuteilen.

Demnach bestimmt sich das Rechtsverhältnis der Parteien im Hinblick auf das gemeinsame Grundstück nach den Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft, §§ 741 ff. BGB. Da die Parteien über die Höhe der Entschädigung streiten, ist diese vom Gericht im Rahmen von § 745 BGB festzusetzen. Die Obergrenze wird in der Regel durch die verkehrsübliche Miete bestimmt (BGH NJW 1994, 1721; Palandt-Sprau, 65. Aufl. 2006, § 745 Rn.5).

Der bereits vom Landgericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Kaufmann SV1 hat in seinem Hauptgutachten vom 16.9.2003 den Mietwert des Grundstücks im wesentlichen zutreffend mit 2.650,00 ? monatlich ermittelt.

Die Angriffe des Beklagten gegen dieses Gutachten sind weitgehend unbegründet.

Es ist nicht richtig, dass der Sachverständige die Lage des streitigen Grundstücks nicht gekannt oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Vielmehr hat er ausweislich seines Hauptgutachtens vom 16.9.2003, S. 5, am 22.7.2003 einen Ortstermin mit Hinzuziehung beider Seiten durchgeführt. Er hat auch unter Ziffer 7, S 10 des Gutachtens, die Lage des Objekts eingehend dargelegt und berücksichtigt. Weiter ist unzutreffend, wenn der Beklagte behauptet, der Sachverständige habe die Wohnfläche nicht überprüft, denn aus Ziffer 8 des Gutachtens geht eindeutig hervor, dass er die Flächen im einzelnen anhand der Baupläne angesetzt hat. Er hat zwar kein eigenes Aufmaß durchgeführt, aber auch nicht die ihm von der Klägerin übergebenen Pläne unkritisch übernommen. Vielmehr hat der Sachverständige jeden einzelnen Raum auf der Grundlage der Baupläne überprüft und Korrekturen vorgenommen, wie aus Ziffern 8.1 bis 8.65 des Gutachtens (S. 12-17) zu ersehen ist.

Der Sachverständige hat auch die Bewertung des Hauses anhand von Mietspiegeln zutreffend vorgenommen. Er ist unter Ziffer 9.02 "Bewertung Mietspiegel" von dem Mietspiegel der Stadt O1 a. M. 2000 ausgegangen, weil dieser die größte verfügbare Datenbasis aufbereitet. Gemäß diesem Maßstab hat er die Eigenschaften des streitigen Objekts im einzelnen eingeordnet. Da der Frankfurter Mietspiegel keine Mietverhältnisse in Einfamilienhäusern aufweist, hat der Sachverständige den Mietspiegel für Darmstadt ergänzend herangezogen, welcher auch Einfamilienhäuser enthält, und hat entsprechende Zuschläge für das Grundstück der Parteien errechnet. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, da die Wertbestimmung aufgrund konkreter, objektiver und damit nachvollziehbarer Kriterien erfolgt. Demgegenüber kann der Kläger nicht einwenden, die dargelegte Wertbestimmung sei durch die Stellungnahme des Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung hinfällig geworden, wonach das Gebäude vor allem für Interessenten geeignet sei, die sich aus beruflichen Gründen für eine begrenzte Zeit in O1 aufhielten und einen gehobenen Wohnstandard suchten. Als Familienheim sei das Haus dagegen weniger geeignet. Es ist nicht ersichtlich, warum die Einordnung des Grundstücks gemäß den Kriterien für bestimmte Mietwerte im Rahmen von Mietspiegeln, die für diese Räume kompatibel sind, unter diesen Umständen fehl am Platze sein soll. Auch für eine Vermietung an Einzelpersonen in gehobener Position, die sich aus beruflichen Gründen begrenzte Zeit in O1 aufhalten, ist eine Mietwertbestimmung auf diese Weise angebracht. Dass solche Personen nicht bereit sind, den vom Sachverständigen SV1 dargelegten Mietpreis zu zahlen, ist vom Beklagten nicht ausreichend dargelegt worden. Das vom Beklagten vorgelegte Wertgutachten der Sachverständigensocietät SV2 führt insofern nicht weiter, da die Sachverständigen auf S. 7 einen Mietwert ohne objektivierbare Kriterien, lediglich "unter Beachtung der derzeitigen Marktlage und dem Angebot" in Höhe von 2.000,00 ? ansetzen. Das gleiche gilt für die undifferenzierte Erklärung der ... A-Bank vom 9.3.2005 (Bl. 935 d. A.) und die sehr allgemein gehaltene Stellungnahme der Maklerfirma ... GmbH vom 18.3.2005 (Bl. 936, 937 d. A.). Das betrifft auch die Ausführungen des Maklers B in der mündlichen Verhandlung vom 9.12.2005, den der Beklagte als Sachverständigen hinzugezogen hatte. Hier fehlen jeweils objektive Kriterien, welche die Einordnung des Objekts in ein konkretes Preisraster erlauben.

Es trifft auch nicht zu, dass der Sachverständige die Schäden des Gebäudes unbeachtet gelassen hätte. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nicht jeder Schaden des Gebäudes wertmindernd wirkt, denn soweit die Mängel darin bestehen, dass reparaturbedürftige Schäden vorhanden sind, kann dies nicht zu einer Minderung des Mietwerts führen, denn es handelt sich nicht um ein Mietverhältnis, das auf einem entsprechenden Vertrag beruht, aufgrund dessen der Vermieter verpflichtet ist, die Mietsache während laufenden Vertrags in einem zum vertragsgemäßem Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 II BGB). Die Parteien sind vielmehr Miteigentümer des Anwesens und stellen als solche eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB dar, bei der jeder Teilhaber gemäß § 744 BGB berechtigt ist, die zur Erhaltung des gemeinsamen Gegenstandes notwendigen Maßnahmen ohne Zustimmung des anderen Teilhabers zu ergreifen. Der Beklagte war demnach nicht gehindert, die erforderlichen Reparaturen durchzuführen. Für die Kosten hat die Klägerin hälftig aufzukommen. Solche Schäden können, wenn sie nicht behoben werden, nicht zu einer Minderung des Mietwerts führen, weil sie dem Nutzungsgegenstand nicht dauerhaft anhaften. Es wäre zudem ein widersprüchliches Verhalten des Beklagten (venire contra factum proprium), wenn sein Unterlassen hier zu einem finanziellen Vorteil für ihn selbst führen würde.

Andererseits mag es Mängel des Grundstücks und des aufstehenden Gebäudes geben, die ihm dauerhaft anhaften und daher bei der Bestimmung des Nutzungswertes zu berücksichtigen sind.

Der Sachverständige hat bereits in seinem Hauptgutachten unter Ziffer 6.0 ff. "Beschaffenheit und Ausstattung" die Schadensanfälligkeit der Boden- und Treppenbeläge angeführt (S. 9).

In seinem Ergänzungsgutachten vom 2.9.2005, Bl. 964-981 d. A., hat er sich mit den einzelnen, vom Beklagten behaupteten Mängeln auseinandergesetzt und den Reparaturaufwand für dieselben ermittelt. Dies war allerdings nicht Zweck des Gutachtens. Vielmehr sollte der Sachverständige sein Hauptgutachten daraufhin überprüfen, ob die vom Beklagten benannten Mängel zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des Mietwerts führen. Bei seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 9.12.2005 stellt der Sachverständige insoweit fest, dass die Mängel, nämlich die fehlende Tropfkante an einem Balkon, der schadhafte Parkettboden und der versiegelungsbedürftige Natursteinboden mit Ausnahme der fehlenden Handläufe im Treppenhaus reparaturfähige Schäden darstellen, die nicht zu einer Minderung des Mietwerts führen. Lediglich die fehlenden Handläufe stellen einen Baumangel dar und sind aus Sicherheitsgründen nachträglich einzubauen. Dies ist bei der Ermittlung des endgültigen Mietwerts des Hauses der Parteien als Minderung zu berücksichtigen.

Dieser Mangel entfällt nicht deshalb, weil die Klägerin dem Beklagten unter dem 9.12.2005 geschrieben hat, dass sie einen Kostenvoranschlag der Fa. C eingeholt habe und um Benennung von Terminen bitte, um die Handläufe von der Fa. C einbauen zu lassen. Darauf musste der Kläger nicht eingehen, weil der Sachverständige die Anfertigung der Geländer durch einen Schlosserbetrieb vorgesehen hatte. Aus dem Schreiben geht auch nicht hervor, dass die Klägerin die Arbeiten auf eigene Kosten ausführen lassen wollte.

Die angeblich fehlenden Jalousien stellen dagegen keinen wertmindernden Mangel dar, weil unstreitig an allen Fenstern des Gebäudes funktionierende Rolläden vorhanden sind. Der Sachverständige hat daher bei seiner mündlichen Anhörung auch festgestellt, dass zusätzliche Jalousien nicht erforderlich sind (Bl. 1031 d. A.).

Der Sachverständige hat in Bezug auf eine fehlende Garage und den knapp bemessenen Stellplatz in seinem Hauptgutachten bereits darauf hingewiesen, dass der Carport nicht in der in den Bauzeichnungen vorgesehenen Form ausgeführt wurde (S. 8 des Gutachtens). Bei seiner mündlichen Anhörung am 9.12.2005 hat er ausgeführt, dass er eine Garage bei seiner Wertbestimmung auch nicht in Ansatz gebracht habe. Die von ihm angewandten Mietspiegel gingen von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern aus, die ohne Garage bewertet würden. Bei diesen Mietspiegeln würden sogar noch Abstellplätze gesondert berechnet. Demnach kann keine Rede davon sein, dass der Sachverständige eine zu große Stellplatzfläche in die Bewertung miteinbezogen hat.

Außerdem hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten festgestellt, dass in Frankfurt a. M. wie in anderen Regionen auch in den letzten ein bis eineinhalb Jahren eine deutlich rückläufige Tendenz bei der Mietpreisentwicklung im gehobenen Segment für Personal auf Leitungsebne festzustellen ist, die sich in den Mietspiegeln aber erst deutlich später niederschlagen werde (S.18 des Gutachtens, Bl. 981 d. A.). Der Rückgang der Mietpreise beziffere sich auf 10 bis 20 %. In sehr guten und guten Lagen sei ein geringerer Rückgang festzustellen. Für das streitgegenständliche Objekt schätzt der Sachverständige den Preisrückgang mit einer Quote von 12,5 %. Diese Einschätzung hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung bestätigt (Bl. 1032 d. A.).

Ein weiteres Gutachten oder Obergutachten eines anderen Sachverständigen war nicht einzuholen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Die Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kaufmann SV1 sind nicht ungenügend i. S. von § 412 I ZPO. Vielmehr erachtet der Senat seine sachverständigen Stellungnahmen als nachvollziehbar und überzeugend. Es ist auch nicht ersichtlich, dass andere Gutachter im Vergleich zu dem gerichtlichen Sachverständigen über eine "überragende Sachkunde" verfügten, so dass sie zur weiteren Aufklärung des Falles hinzugezogen werden müssten.

Demnach berechnet sich die Nutzungsentschädigung, die der Beklagte der Klägerin schuldet, wie folgt:

Auszugehen ist von dem im Hauptgutachten festgestellten Mietwert von 2.650.00 ? monatlich.

Hiervon ist wegen der Wertminderung durch fehlende Handläufe ein Abzug vorzunehmen. Der Sachverständige hat die Kosten für das Herstellen und Anbringen solcher Handläufe an sämtlichen Treppen des Gebäudes durch Einholung eines Kostenvoranschlags eines Schlossermeister ermittelt und mit 6.157,28 ? festgestellt. Das bedeutet, dass bei Annahme eines Wertansatzes von 11 % analog zum Miethöhegesetz eine Minderung des Mietwerts von 677,30 ? p. a. resultiert. Dies ergibt einen Abzug pro Monat von 56,45 ?. Dieser Betrag ist von dem vom Sachverständigen festgestellten Mietwert von 2.650,00 ? abzuziehen, so dass daraus ein Mietwert von 2.593,55 ? resultiert. Dieser Betrag stellt den maßgeblichen Mietwert bis zum Absinken der Mietwerte, die der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 2.9.2005 festgestellt hat, dar. Von diesem Betrag sind die vom Beklagten als Zins- und Tilgungsleistung an die X-BANK erbrachten 613,55 ? abzuziehen, woraus 1.980,00 ? resultieren.

Dieser Betrag ist zu halbieren, da die Klägerin nur Miteigentum zur ideellen Hälfte innehat, so dass sich für den Zeitraum ab März 2002 eine Nutzungsentschädigung von 990,00 ? ergibt.

Ab Juni 2004 ist das vom Sachverständigen angegebene Absinken der Mietwerte in Höhe von 12,5 % zu berücksichtigen. Gemäß seinen oben dargelegten Ausführungen ist dieser Vorgang im Zeitpunkt der Gutachtenerstattung am 2.9.2005 seit ein bis eineinhalb Jahren zu beobachten. Der Senat geht hier von einem mittleren Zeitraum von 15 Monaten aus. Das bedeutet, dass der Mietwert des gemeinsamen Grundstücks der Parteien ab Anfang Juni 2004 um 12,5 %, d. s. 324,20 ? (12,5 % von 2.593,55 ?) abgesunken ist. Das ergibt ab 1.6.2004 einen Mietwert von 2.269,35 ?.

Hiervon sind wieder die Zins- und Tilgungsleistungen des Beklagten von 613,55 ? abzuziehen, was 1.655,80 ? ergibt. Dieser Betrag ist wieder zu halbieren, woraus der Mietwert für die Zeit ab Juni 2004 in Höhe von 827,90 ? resultiert.

Daraus folgt, dass der Beklagte hinsichtlich des Klageantrags zu 2) - Nutzungsentschädigung von März bis Oktober 2002 einschließlich - für acht Monate (acht mal 990,00 ? = 7.920,00 ?) abzüglich der von der Klägerin anerkannten Gegenforderung des Beklagten über 2.789,21 ?, also insgesamt 5.130,79 ?, schuldet. Für den Zeitraum von April 2002 bis Mai 2004 jeweils einschließlich schuldet der Beklagte der Klägerin ebenfalls eine Nutzungsentschädigung von 990,00 ? monatlich, d. s. 26 Monate, woraus sich 25.740,00 ? ergeben.

Für den Zeitraum ab Juni bis Juli 2004 hat der Beklagte an die Klägerin für die alleinige Nutzung des Hauses monatlich 827,90 ? zu zahlen, weswegen der Beklagte für diesen Zeitraum weitere 1.655,80 ? schuldet.

Insgesamt ergeben sich aus diesen Teilbeträgen 27.395,80 ?.

Diese Beträge hat der Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286 I, 288 I BGB) und der Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) zu verzinsen.

Außerdem schuldet der Beklagte auch ab August 2004 jeweils 827.90 ?, weswegen der Feststellungsantrag der Klägerin in dieser Höhe begründet ist.

Gegen diese Ansprüche kann der Beklagte weder aufrechnen, noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Aufrechenbare Ansprüche stehen dem Beklagten gegen die Klägerin nicht zu.

Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Elektriker, Steuerberater, Schornsteinfeger und die Bauüberwachung, die für das gemeinsame Grundstück angefallen sein sollen, hat der Beklagte nicht belegt. Solche Forderungen können daher nicht berücksichtigt werden.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Klägerin auf Erstattung einer Kontoabbuchung in Höhe von 20.000,00 DM zu. Nachdem die Klägerin ein Schreiben der kontoführenden ... A-Bank vom 17.3.2004 vorgelegt hat, wonach der Beklagte die Abbuchung genehmigt hat, hätte der Beklagte im einzelnen vortagen müssen, auf Grund welcher Umstände in der Abbuchung der Klägerin gleichwohl eine unerlaubte Handlung oder eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt. Dies ist nicht geschehen, obwohl der Kläger bereits in erster Instanz darauf hingewiesen worden ist, dass sein Vortrag hinsichtlich dieses Anspruchs unsubstantiiert ist. Der Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, er habe eine Vereinbarung der Parteien über einen Ausbau seiner beiden Eigentumswohnungen in der Bettinastraße bestritten. Die Klägerin habe zudem Rechnungen manipuliert. Daraus erschließt sich nicht, aus welchem Sachverhalt der Beklagte welchen Anspruch ableitet. Eine unerlaubte Handlung ist hierdurch nicht dargetan. Außerdem trägt der Beklagte sowohl bei Ansprüchen aus § 823 BGB als auch bei Bereicherungsansprüchen die Beweislast für die tatsächlichen Grundlagen seiner Forderung (für Bereicherung Palandt-Sprau, 65. Aufl. 2006, § 812, Rn. 103).

Demnach bleibt es bei dem zuvor festgestellten Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentschädigung in der dargelegten Höhe.

Die Berufung der Klägerin bleibt indessen ohne Erfolg, weil ihr der geltend gemachte Ausgleichsanspruch für finanzielle Aufwendungen und Leistungen, die sie bei der Planung und Errichtung des Neubaus erbracht hat, nicht zusteht. Es wurde bereits bei der Begründung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung ausgeführt, dass die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich des gemeinsamen Grundstücks als Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB und nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705 ff BGB zu betrachten sind, weswegen ein Ausgleich i. S. einer Auseinandersetzung gemäß §§ 730 ff. BGB nicht stattfindet. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen, weswegen nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner diesbezüglich nichts besonderes vereinbart haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet (BGHZ 77, 55 ff., 58; BGH NJW 1985, 1841 ff. = MDR 1985, 741 ff.; NJW-RR 1993, 774 ff. = FamRZ 1993, 939 ff.). Zwar besteht auch dann, wenn kein ausdrücklich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag vorliegt, die Möglichkeit, gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden und damit Ausgleichansprüche anzuerkennen. Dies kann auch für den Fall gelten, dass beide Partner durch gemeinsame Leistungen zum Bau eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen haben (BGH NJW-RR 1993, 774 ff. = FamRZ 1993, 939 ff.). So liegen die Dinge hier aber nicht. Vielmehr steht das Grundstück in gemeinschaftlichem Eigentum beider Parteien, so dass kein Bedürfnis für einen Ausgleich besteht. Auch wenn die Klägerin als Architektin für die Finanzierung, Planung und Erstellung des Neubaus ungleich größere Leistungen erbracht haben sollte als der Beklagte, entspricht es nicht der persönlich geprägten Rechtsnatur der eheähnlichen Gemeinschaft, hier eine Auseinandersetzung gemäß § 730 ff BGB vorzunehmen und sämtliche Leistungen beider Partner - zumindest die für das gemeinsame Grundstück erbrachten - gegeneinander aufzurechnen.

Dabei wird nicht verkannt, dass in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Tendenz erkennbar ist, wonach auch bei gemeinschaftlichem Eigentum beider Partner ein Ausgleich für einseitig erbrachte Leistungen eines Partners nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen stattfinden soll. Beispielhaft hierfür sei die Entscheidung des OLG Schleswig vom 12.1.2001, FamRZ 2002, 96 f., zitiert, die bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Auseinandersetzung auch bei gemeinschaftlichem Eigentum der Partner zur ideellen Hälfte für richtig hält. Das gleiche gilt für ein Urteil des OLG Celle vom 2.7.1999, NJWE-FER 2000, 208 f.. Der Senat vermag sich dieser Ansicht aus den oben dargelegten Gründen nicht anzuschließen, zumal - soweit ersichtlich - der Rechtsprechung des BGH in Fällen der vorliegenden Art immer Sachverhalte zugrunde lagen, bei denen einer der Partner Alleineigentümer der betreffenden Immobilie war (so auch der Sachverhalt des Urteils vom 21.7.2003, Az. II ZR 249/01, NJW-RR 2003, 1658 f. = MDR 2003, 1233 f.). Der Senat hält es unter diesen Umständen aber für angebracht, gemäß § 543 II ZPO die Revision zuzulassen. Wegen der Diskrepanz in den Ansichten des erkennenden Gerichts und den beiden genannten Oberlandesgerichten ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich.

Die Zulassung der Revision ist auch durch den Einzelrichter, dem der Rechtsstreit gemäß § 526 ZPO zugewiesen wurde, auszusprechen, da der Gesamtspruchkörper bereits bei der Übertragung der Sache auf den Einzelrichter deren grundsätzliche Bedeutung verneint hat (Zöller-Gummer, 25. Aufl. 2005, § 543 Rn. 18a m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 II S.2, 92 I S. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Ende der Entscheidung

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