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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.05.2004
Aktenzeichen: 8 U 84/04
Rechtsgebiete: HGB, AGBG, ZPO, BGB, VerbrKrG, InsO, Verbraucherschutzrichtlinie 93/13


Vorschriften:

HGB § 1
HGB § 343
HGB § 354 a
HGB § 354 a S. 1
AGBG § 9
AGBG § 24 a
AGBG § 24 a Nr. 3
ZPO § 325
ZPO § 325 I
BGB § 242
BGB § 399
BGB § 402
BGB § 1004 I
VerbrKrG § 7
InsO § 60
InsO § 159
Verbraucherschutzrichtlinie 93/13 Art. 3 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 84/04

Verkündet laut Protokoll am 25. Mai 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht die Richterin am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 25.3.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2/23 O 78/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Verfügungsbeklagten zur Last.

Die Kosten der Streithilfe trägt der Streithelfer selbst.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Wert des Verfahrens beträgt 1.000.000,00 €.

Gründe:

I.

Die Verfügungskläger begehren, der Verfügengsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verwertung eines Pfandes zu untersagen, das aus Aktien der ... besteht.

Die Aktien wurden im Rahmen von Darlehensverträgen der Verfügungskläger mit der inzwischen in Insolvenz befindlichen ... als Sicherheit geleistet. Über die Wirksamkeit der Darlehensverträge besteht Streit. Zwischen dem Streithelfer und den Klägern schwebt diesbezüglich ein Rechtsstreit am Landgericht Frankfurt a. M. (Az.: 2/21 O 96/02).

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 25.3.2004 (Bl. 297-302 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat am 16.3.2004 eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach der Verfügungsbeklagten untersagt wird, Aktien der ..., die sich in den bei der ... geführten Aktiendepots der Verfügungskläger befinden oder befunden haben, in jeder Weise börslich oder außerbörslich, insbesondere durch einen Gerichtsvollzieher verkaufen oder versteigern zu lassen, zu veräußern oder auf Dritte zu übertragen.

Gegen den betreffenden Beschluss hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.

Daraufhin hat das Landgericht durch ein am 25.3.2004 verkündetes Urteil die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. Seiner Auffassung nach steht den Verfügungsklägern sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die Abtretung der Forderungen auf Darlehensrückzahlung von der ... an die Verfügungsbeklagte sei unwirksam. Damit habe die Bank gegen die Verschwiegenheitspflicht gegenüber ihren Kunden verstoßen. Diese Pflicht ergebe sich sowohl aus den ... als auch aus den ... der .... Hieraus wiederum folge ein stillschweigend vereinbarter Abtretungsausschluss. Demnach sei auch das Pfandrecht an den als Sicherheit geleisteten Aktien nicht auf die Verfügungsbeklagte übergegangen. Eine Ausnahme aufgrund vertragswidrigen Verhaltens der Darlehensnehmer könne der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, weil die Verfügungskläger das Bestehen der Darlehensrückzahlungsansprüche bestritten hätten und diesbezüglich ein Rechtsstreit am Landgericht Frankfurt am Main anhängig sei (Az.: 2/21 O 96/02). Die Verwertung der Forderungen durch die Darlehensgeberin müsse nicht durch deren Verkauf bzw. Abtretung erfolgen, denn der Insolvenzverwalter könne diese auch selbst versteigern. § 354 a HGB sei nicht anwendbar, da es sich für die Verfügungskläger um kein gewerbliches Geschäft handele. Die Verfügungskläger hätten ihre Einwendungen auch nicht durch das Führen von Vergleichsverhandlungen verloren, da diese gescheitert und nicht mit der Aufgabe von Rechten verbunden gewesen seien. Der Verfügungsgrund werde dadurch nicht hinfällig.

Die Insolvenzgefahr für die ... und der damit verbundene mögliche Eintritt eines großen Schadens berechtige die ... nicht zu einem rechtswidrigen Handeln. Auch die Versteigerung der hier betroffenen Aktien würde ein weiteres Absinken ihres Kurses zur Folge haben. Das Interesse der Verfügungskläger sei demjenigen der Verfügungsbeklagten vorzuziehen, denn dieser blieben, falls die Verwertung der Aktien zulässig sei, sie diese aber zeitweilig nicht vornehmen dürfe, immer noch die Darlehensforderungen selbst, die sie durchsetzen könne.

Gegen diese Entscheidung hat die Verfügungsbeklagte in zulässiger Weise Berufung eingelegt.

Ihrer Auffassung nach ist sie zur Verwertung der verpfändeten Aktiendepots ohne weiteres berechtigt. Ein vertragliches Abtretungsverbot sei weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden. Die zugrunde liegenden AGB enthielten detaillierte Rechtsfolgenregelungen einer Abtretung, so dass andere Rechtsfolgen, die die Parteien angeblich vereinbaren wollten, nicht konstruiert werden könnten.

In Rechtsprechung und Literatur finde sich keine Grundlage für ein Abtretungsverbot, das auf dem Bankgeheimnis beruhe.

Hier sei auch zu berücksichtigen, dass bei der Abtretung der Forderungen mit ihr, der Verfügungsbeklagten, Geheimhaltung vereinbart worden sei.

Der Streitverkündete habe sie zudem hilfsweise zur Verwertung der Aktien in seinem Namen ermächtigt.

Die Verfügungsbeklagte weist auf die gängige Bankpraxis hin, in der die Abtretung von Kreditforderungen üblich sei.

Im Streitfall müsse auch beachtet werden, dass die Abtretungen erst erfolgt seien, als die ... bereits insolvent gewesen sei. In dieser Situation sei der Insolvenzverwalter sogar verpflichtet, die Forderungen im Gläubigerinteresse so effizient wie möglich zu verwerten, d.h. auch zu veräußern. Dies sei besonders dann zu berücksichtigen, wenn die Kreditschuldner - wie hier die Verfügungskläger - die gewährten und fälligen Kredite nicht zurück zahlten und seit Jahren vertragsbrüchig seien. Die Darlehnsverträge seien wirksam zustande gekommen. Sie verstießen weder gegen §§ 9, 24 a AGBG noch seien sie sittenwidrig. Bei den Verfügungsklägern handle es sich nicht um unkundige Verbraucher im Sinne der Europäischen Verbraucherschutzrichtlinie 93/13.

Die Darlehnsvaluta sei im Auftrag der Verfügungskläger an die ... geflossen, was die Verfügungsbeklagte im einzelnen ausführt.

Das Bestehen der Darlehnsrückzahlungsansprüche sei zudem vom erkennenden Oberlandesgericht bereits rechtskräftig festgestellt worden. Dabei handle es sich ebenfalls um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, das die Verfügungskläger gegen die ... angestrengt hätten. Der Antrag sei vom 2. Senat letztinstanzlich durch Beschluss vom 26.3.2002 zurückgewiesen worden (Az. 2 W 8/02). Diese Entscheidung entfalte gemäß § 325 ZPO auch für die Verfügungsbeklagte als Rechtsnachfolgerin der ... Rechtskraft.

Es komme hinzu, dass die Parteien des Rechtsstreits mehrere Monate über eine vergleichsweise Regelung verhandelt hätten, wobei es darum gegangen sei, welche Summen an sie, die Verfügungsbeklagte, zu zahlen seien. Dadurch hätten die Verfügungskläger die Abtretung, falls sie überhaupt unwirksam gewesen sein sollte, jedenfalls nachträglich akzeptiert.

Im übrigen sei eine mögliche vertragliche Vereinbarung eines Abtretungsverbotes hier gemäß § 354 a HGB ohnehin unbeachtlich.

Zudem habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen keine Einwendungen gegen den Forderungsverkauf erhoben.

Schließlich müsse bei der Prüfung des Verfügungsgrundes eine Interessenabwägung vorgenommen werden, die zu Gunsten der Verfügungsbeklagten ausfalle, denn sie habe keine andere Möglichkeit, die Forderung zu verwerten, da die Verfügungskläger keinerlei Bestrebungen zeigten, das empfangene Darlehen zurück zu gewähren.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 12.3.2004 zurückzuweisen.

Der Streithelfer tritt den Ausführungen der Verfügungsbeklagten bei und ergänzt ihren Vortrag dahingehend, dass die Abtretung der Darlehnsforderungen auch deshalb zulässig sein müsste, weil derartige Rechtsgeschäfte für die Refinanzierung der Banken erforderlich seien. Dies gelte ebenso für die Fälle der sogenannten Asset Backed Securities und von Bankenfusionen.

Der Streithelfer schließt sich dem Antrag der Verfügungsbeklagten an. Die Verfügungskläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und wiederholen ihren Vortrag erster Instanz.

Sie vertiefen insbesondere ihr Vorbringen zur Unwirksamkeit der Darlehnsverträge, die ihrer Auffassung nach gegen §§ 9, 24 a AGBG und § 242 BGB verstoßen.

Außerdem bestreiten sie die Auszahlung der Darlehnsvaluta an die ...

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Verfügungskläger können von der Verfügungsbeklagten verlangen, die Verwertung der zur Sicherheit verpfändeten Aktien für den Zeitraum von 6 Monaten zu unterlassen.

Darauf steht ihnen ein Verfügungsanspruch zu.

Die Verfügungskläger können die Unterlassung der Verwertung der verpfändeten Aktien durch Versteigerung als Eigentümer derselben gemäß § 1004 I BGB geltend machen.

Die Verfügungsbeklagte hat dadurch, dass sie bereits einen Versteigerungstermin durch den Gerichtsvollzieher anberaumen ließ, gezeigt, dass sie gewillt ist, die Rechtsstellung der Verfügungskläger zu beeinträchtigen. Da sie weiterhin beabsichtigt, die Verwertung der Aktien durchzuführen, besteht auch eine Wiederholungsgefahr.

Die Verfügungsbeklagte ist zu einer derartigen Maßnahme nicht berechtigt. Die Verpfändung der Wertpapiere erfolgte zur Sicherung von Ansprüchen der ... aus den Darlehensverträgen mit den Verfügungsklägern. Die Abtretung der Darlehnsrückzahlungsforderungen durch den Insolvenz-Verwalter der Bank an die Verfügungsbeklagte ist wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis unwirksam, so dass auch die Pfandrechte wegen ihrer Akzessorietät (§ 401 Abs. 1 BGB) nicht auf die Verfügungsbeklagte übergegangen sind.

Alle Banken sind ihren Kunden aufgrund des Bankvertrags auch ohne ausdrückliche individuelle Vereinbarung zur umfassenden Geheimhaltung des Geschäftsverkehrs, besonders von Stand und Bewegung der Konten des Kunden, verpflichtet (Baumbach/Hopt, 31. Aufl., Bankgeschäfte (7) A/9, S. 1483). Das Bankgeheimnis beruht im Übrigen auf dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen Kunden und Bank und der sich daraus ergebenden Treuepflicht. Es gilt auch als Berufs- und Geschäftsgeheimnis im Kreditgewerbe. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass das Bankgeheimnis eine Ausprägung von Art. 2 Abs. 1 GG und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 1. Aufl., Bd. I, § 39, Rn. 5 u. 6 m.w.N.). Aufgrund dessen bedarf die Verpflichtung der Bank zur Verschwiegenheit keiner besonderen Vereinbarung, um Gegenstand des Vertragsverhältnisses mit ihren Kunden zu werden. Die Pflicht gilt vielmehr zumindest als Nebenpflicht stets als vereinbart (a.a.O. Rn. 7).

Hier kommt hinzu, dass in den Darlehensverträgen auf S. 3 am Ende des Textes die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ... (Bl. 75-78 d. A.) als Bestandteil vereinbart sind (Bl. 73 d.A.). In diesen Bedingungen ist unter Nr. 2, 1. Absatz hinsichtlich des Bankgeheimnisses folgendes bestimmt:

"Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist."

Die Allgemeinen Darlehnsbedingungen der ... (Bl. 380-383 d. A.) enthalten keine abweichende Regelung. Insbesondere ist in Ziffer 12 derselben keine entgegenstehende Bestimmung enthalten. Vielmehr werden in Ziffer 17 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in Bezug genommen.

Demnach ist die Vereinbarung einer Verschwiegenheitspflicht der ... mit den Verfügungsklägern im Streitfall nicht zweifelhaft.

In der Vereinbarung einer solchen Vertragspflicht ist in der Regel ein stillschweigender Ausschluss der Abtretung gemäß § 399 BGB enthalten (OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 438; Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 399 Rn. 8).

Da der Zedent dem Zessionar bei der Abtretung regelmäßig die Information über die vertragsgegenständliche Forderung zukommen lässt und zudem gemäß § 402 BGB einer Auskunftspflicht unterliegt, wonach er dem neuen Gläubiger jede zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen hat und die ihm zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern hat, ist damit die Verschwiegenheitspflicht bereits verletzt. Bei Ärzten, Steuerberatern, Rechtsanwälten und Vertretern ähnlicher Berufe, die wegen des Umgangs mit persönlichen und privaten Geheimnissen ihrer Vertragspartner alle der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wird die Abtretung von Forderungen gegen den Mandanten ohne Einwilligung desselben daher für unzulässig gehalten (BGH NJW 1996, 2087 für Steuerberater; BGH NJW 1993, 1638 f. für Rechtsanwalt; neuerdings BGH NJW 2004, 1464 f. für Verfahrenspfleger).

Diese Regelung hat aus den gleichen Gründen auch für Banken zu gelten. Die BGH-Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. Der BGH hat zu der Frage - soweit ersichtlich - noch nicht ausdrückliche Stellung genommen. In der Entscheidung BGH NJW 1982, 2768-2770= WM 1982, 839-841 wird zwar die dort vorliegende Abtretung einer Bank für wirksam gehalten, der BGH geht auf die Problematik des Bankgeheimnisses jedoch in keiner Weise ein. Aus dem Sachverhalt geht auch nicht hervor, ob die Abtretung in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall aus besonderen Gründen - etwa durch Einwilligung des Forderungsschuldners oder gemäß § 354 a S.1 HGB - gerechtfertigt war. Dieses Urteil kann daher nicht zur Begründung einer ohne Einschränkung zulässigen Abtretung von Forderungen aus Privatkrediten einer Bank angeführt werden.

Die von der Verfügungsbeklagten im übrigen für die Zulässigkeit der Abtretung angeführten Quellen sind im Ergebnis ebenfalls nicht überzeugend. Die Entscheidung des OLG Celle vom 10.9.2003 (wiedergegeben Bl. 157 bis 164 dA) befasst sich in erster Linie mit der Frage, ob eine Forderungsabtretung durch eine Bank gegen das Datenschutzgesetz (BDSG) verstößt. Es wird lediglich ein Zitat von Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd. I, § 39, Rn.29 angeführt, in dem auch die Abtretung von Forderungen für zulässig gehalten wird, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sich der Kunde in Verzug befindet oder sich ein sonstiges rechtswidriges Verhalten zuschulde kommen ließ (Bl 1661 d. A.). Letzteres ist aber hier gerade zweifelhaft, weswegen die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht als richtungweisend angesehen werden kann.

Die weiter zitierten Veröffentlichungen von Früh in WM 2000, 497 f., und Toth/ Feher/Schick in ZIP 2004, 491 f. vermögen mangels überzeugender Argumente ebenfalls keine andere Auffassung zu rechtfertigen. Die Praxis und die Bedürfnisse der Banken können eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses nicht ohne weiteres begründen, zumal es sich bei der großen Mehrzahl aller abgetretenen Forderungen um solche aus gegenseitigen Handelsgeschäften gemäß § 354 a S. 1 HBG handeln dürfte, bei welchen die Abtretung trotz gegenteiliger Vereinbarung wirksam ist.

Im Streitfall liegt kein derartiges Geschäft vor. Vielmehr haben die Verfügungskläger bei der Privatdarlehen aufgenommen.

Dies zeigt sich bereits daran, dass den Darlehensverträgen Widerrufsbelehrungen gemäß § 7 Verbraucherkreditgesetz beigegeben waren. Diese Darlehen sind keine Geschäfte von Kaufleuten i. S. von § 343 HGB. Weder als Aktionäre noch als Vorstandsmitglieder der ... sind die Verfügungskläger Kaufleute im Sinne von § 1 HGB, wenn sie nicht für die Gesellschaft, sondern im eigenen Namen handeln. Hier haben sie lediglich zu dem Zweck, ihr privates Vermögen zu erhalten, Kredite aufgenommen. Dass auch Aktien der ... zu ihrem Vermögen gehören, ändert hieran nichts.

Es ist darüber hinaus anzunehmen, dass es sich auch um keine gewerbliche Tätigkeit handelt. Diese setzt eine planmäßige, auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb voraus. Dazu gehört nicht die Verwaltung eigenen Vermögens, die auch dann grundsätzlich dem privaten Bereich zugerechnet wird, wenn es sich um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt (BGHZ 149, 80 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Die Anwendung von § 354 a S. 1 HGB auf den vorliegenden Fall scheidet daher aus.

Auch der Umstand, dass die AGB der ... nach Auffassung der Verfügungsbeklagten detaillierte Rechtsfolgeregelungen (für eine unzulässige Abtretung ?) enthalten, steht der Annahme, die Forderungsabtretungen seien unwirksam, nicht entgegen. Ziff. 3 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt lediglich Haftungsgrundsätze in allgemein gehaltener Form wieder. Von einer Verletzung des Bankgeheimnisses ist ebenso wenig die Rede wie von einer unzulässigen Abtretung. Ziffer 18 betrifft das Kündigungsrecht des Kunden. Auch hier wird ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht und ein Abtretungsverbot nicht angesprochen. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass eine Vertragsverletzung erlaubt ist, wenn ihre Haftungsfolgen geregelt sind.

Auch das Argument der Verfügungsbeklagten, im Streitfall sei besonders zu berücksichtigen, dass die Forderungen der ... gegen die Verfügungskläger ihr erst zu einem Zeitpunkt abgetreten wurden, als sich die Bank bereits in Insolvenz befand und der Insolvenzverwalter verpflichtet sei, die Forderungen im Gläubigerinteresse so effizient wie möglich zu verwerten, also auch zu veräußern, bleibt ohne Erfolg. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbots muss auch der Insolvenzverwalter wie bisher der Konkursverwalter gegen sich gelten lassen. Er tritt nämlich mit der Übernahme seines Amtes lediglich in die Rechte und Pflichten des Insolvenzschuldners ein und kann daher für die Masse grundsätzlich nicht mehr und keine anderen Rechte beanspruchen als dem Insolvenzschuldner zustehen (BGHZ 55, 228-242 m.w.NL = NJW 1971, 1750 ff. für den Konkursverwalter). Dies gilt nur dann nicht, wenn sich aus der InsO etwas anderes ergibt. Das ist allerdings nicht der Fall. Aus § 159 InsO - Verwertungspflicht - und § 60 InsO - Haftung des Insolvenzverwalters - kann entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten eine weitergehende Berechtigung des Verwalters nicht entnommen werden.

Im Übrigen ist der Insolvenzverwalter - wirksame Darlehensverträge und begründete Darlehensrückzahlungsansprüche vorausgesetzt - nicht gehindert, die zur Sicherheit verpfändeten Aktien selbst zu verwerten, etwa an der Börse zu verkaufen. Eine Benachteiligung des Streithelfers bei der Verwertung der Sicherheiten kann daher nicht festgestellt werden.

Der Verfügungsbeklagten ist auch nicht gestattet, die den Verfügungsklägern gehörigen Aktien im Namen des Streithelfers zu verwerten. Sie hat behauptet, dieser habe sie hilfsweise zur Verwertung der Aktien in seinem Namen bevollmächtigt (Bl. 797 d. A.). Eine solche Rechtstellung würde lediglich der Umgehung des Abtretungsverbotes dienen und dem mit der beschränkten Übertragbarkeit der Forderung der Insolvenzschuldnerin von den damaligen Vertragspartnern verfolgten Zweck zuwiderlaufen (BGHZ 56, 228 ff. = NJW 1971, 1750 ff. für den gleichgelagerten Fall einer Ermächtigung zur Prozeßführung).

Die Abtretung ist auch nicht aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt.

Die Berufungskläger haben dem Rechtsgeschäft nicht zugestimmt und es auch nicht genehmigt.

Der Umstand, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen von dem Forderungsverkauf informiert wurde und keine Einwendungen erhoben hat, ist für die Entscheidung des Verfahrens nicht von Belang, da eine Genehmigung der Abtretungen durch die Bundesanstalt gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Auch die Tatsache, dass die Parteien des Rechtsstreits mehrere Monate darüber verhandelt haben, welche Summe die Verfügungskläger im Wege einer vergleichsweisen Regelung an die Verfügungsbeklagte zahlen sollten, bewirkt nicht, dass das Abtretungsverbot entfällt. Das Verhalten der Verfügungskläger stellt keine Genehmigung der Abtretung dar. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Vergleichsbestrebungen voraussetzen, dass jede Partei nachgibt und der anderen Seite entgegenkommt. Dies bedeutet aber kein Anerkenntnis des Rechtsstandpunkts der Gegenseite, zumal wenn die Vergleichsgespräche scheitern. Deswegen kann hier nicht angenommen werden, dass die Verfügungskläger durch solche Verhandlungen den Forderungsübergang auf die Verfügungsbeklagte nachträglich akzeptiert hätten.

Die Abtretung ist auch nicht durch Vertragsbruch der Verfügungskläger gerechtfertigt.

Zwar haben sie die fällig gestellten Kredite bisher nicht zurückgezahlt. Jedoch bestreiten sie den wirksamen Abschluss der Kreditverträge mit schlüssiger Begründung. Ein Verstoß gegen die §§ 9, 24 a Nr. 3 AGBG, Art. 3 Abs. 3 Verbraucherschutzrichtlinie 93/13 erscheint aufgrund ihres Vertrags ebenso möglich wie die Sittenwidrigkeit der Verträge. Die Anwendung des AGBG auf die Kreditverträge kommt in Betracht, da die Verfügungskläger - wie oben dargelegt - bei Abschluss der Verträge nicht gewerblich tätig waren.

Die Verfügungsbeklagte hält die Verträge dagegen für ordnungsgemäß zustande gekommen.

Angesichts der außerordentlich komplizierten Konstruktion dieser Kreditgeschäfte und der umfangreich vorgetragenen, zum größten Teil streitigen Begleitumstände, ist es nicht Sache des Senats, im Rahmen eines auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Eilverfahrens diesen Sachverhalt aufzuklären und eine abschließende Entscheidung über die Wirksamkeit der Kreditverträge zu treffen.

Vielmehr erscheint es angesichts der Tatsache, dass der Streithelfer die (rückabgetretenen ?) Forderungen in einem Verfahren beim Landgericht Frankfurt a. M. gegen die Verfügungskläger geltend macht (Az. 2/21 O 96/02), angemessen, die Verwertung der verpfändeten Aktien für einen begrenzten Zeitraum zu unterbinden, damit zwischenzeitlich eine weitere Klärung der Rechtslage erfolgen kann.

Im Übrigen erscheint die Aktivlegitimation der Verfügungsbeklagten in Anbetracht des genannten Rechtsstreits, der möglicherweise auf einer Rückabtretung der streitigen Forderungen basiert, zusätzlich in Frage gestellt.

Zwar hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 26.3.2002 (Az. 2 W 8/02, Bl. 103 bis 113 d.A.) die Darlehensverträge für wirksam gehalten. Diese Entscheidung ist für den Senat jedoch nicht maßgeblich. Sie entfaltet keine Rechtskraft zugunsten der Verfügungsbeklagten als Rechtsnachfolgerin der ... gemäß § 325 I ZPO, solange die Wirksamkeit der Abtretung nicht feststeht. Dies ist aber im vorliegenden Verfahren gerade nicht der Fall.

Der Verstoß gegen das Abtretungsverbot hat nicht nur die Unwirksamkeit des Forderungskaufs als Verpflichtungsgeschäft, sondern auch diejenige der Abtretung als Verfügung zur Folge (h. M., Palandt-Heinrichs, 63. Aufl., § 399 Rn. 11 m.w.N.; Erman-H. P. Westermann, 11. Aufl. § 399, Rn. 3 m.w.N.). Die Wirkung ist zudem absolut und gilt daher auch für den Insolvenzverwalter, wie oben bereits dargelegt.

Den Verfügungsklägern steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite.

Die Versteigerung der Aktien würde ihnen einen unwiederbringlichen Nachteil zufügen.

Die Verfügungskläger haben nachvollziehbar vorgetragen, dass die Verwertung der zur Sicherheit verpfändeten Aktien der ... ihnen schwere wirtschaftliche und rechtliche Nachteile zufügen würde. Der Aktienkurs würde dadurch, dass ihre "Aktienpakete auf den Markt geworfen" würden, umgehend erheblich sinken. Dies hätte zur Folge, dass sie jeden Einfluss auf die von ihnen gegründete ... verlieren würden. Es sei nach der Verwertung der Aktien nicht mehr möglich, die Wertpapiere wieder zu erlangen. Damit drohe ihnen ein nicht wieder gut zu machender Schaden.

Daraus folgt, dass die Verwirklichung der Individualansprüche der Verfügungskläger durch die Versteigerung ihrer Aktien vereitelt werden kann oder zumindest gefährdet ist. Diese Gefahr ist durch die vorläufige Sicherung ihrer Ansprüche an den Aktien abzuwenden.

Die Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass die Verfügungsbeklagte, nachdem der auf den 22.3.2004 angesetzte Versteigerungstermin verstrichen ist, jederzeit einen neuen Termin ansetzen lassen kann.

Der Verfügungsgrund entfällt auch nicht etwa dadurch, dass die Verfügungskläger mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes zu lange gewartet hätten.

Zwar kann der Verfügungsgrund bei derartigen Sachverhalten nach den Grundsätzen der Selbstwiderlegung entfallen. Ein Verfügungsgrund fehlt nämlich, wenn der Antragsteller trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (Zöller/Vollkommer, 24. Aufl., § 940, Rn. 4 am Ende).

Dieser Grundsatz kommt hier jedoch nicht zur Anwendung, weil die Verfügungskläger sich zunächst in einer Situation befanden, in der keine Dringlichkeit bestand. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sie einen längeren Zeitraum ungenutzt verstreichen ließen, da sie unstreitig mit der Verfügungsbeklagten Verhandlungen über eine gütliche Beilegung des wegen der Darlehensforderung bestehenden Streites führten. Da dies aber keinen Erfolg hatte, ergab sich die Dringlichkeit aus dem zwischenzeitlich herangerückten Versteigerungstermin vom 22.3.2004, so dass die Beantragung der einer einstweiligen Verfügung am 12.3.2004 gerechtfertigt war.

Der schließlich von der Verfügungsbeklagten angeführte Gesichtspunkt, im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung seien ihre Interessen denjenigen der Verfügungskläger vorzuziehen, weil sie keine andere Möglichkeit habe, die Forderungen zu verwerten, da die Verfügungskläger keine Anstalten machten, die aufgenommenen Darlehen zurück zu zahlen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Verfügungsbeklagte kann sich mit dieser Argumentation letztlich nicht über den Ausschluss der Abtretung hinweg setzen. Ein derartiger Forderungskauf, wie ihn die Verfügungsbeklagte getätigt hat, birgt regelmäßig hohe Risiken, und zwar bis hin zum völligen Ausfall der Forderung. Dieses Risiko umfasst auch die Unzulässigkeit der Abtretung. Von einem derartigen Risiko kann die Verfügungsbeklagte durch Interessenabwägung zu ihren Gunsten im Rahmen dieses Verfahrens nicht entlastet werden, da es einem solchen Rechtsgeschäft immanent ist. Es kann nicht angehen, dass das Recht der Verfügungskläger auf Wahrung des Bankgeheimnisses durch solche Überlegungen eingeschränkt wird.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Streithelfer nicht gehindert war, die Sicherheiten selbst zu verwerten. Er ist sogar in der Lage, die Darlehnsforderungen gegen die Verfügungskläger in einem Rechtsstreit geltend zu machen. Daran zeigt sich, dass die Verfügungsbeklagte und ihr Streithelfer den Ansprüchen der Gegenseite keineswegs wehrlos gegenüberstehen.

Nach alledem erweist sich die landgerichtliche Entscheidung, eine einstweiligen Verfügung zugunsten der Verfügungskläger zu erlassen, als zutreffend.

Wie bereits dargelegt, erscheint es auch angebracht, die vom Landgericht für erforderlich erachtete Befristung der Verfügung zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Ende der Entscheidung

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