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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: 9 U 112/02
Rechtsgebiete: VerbrKrG, BGB


Vorschriften:

VerbrKrG § 3 II Ziff. 2
VerbrKrG § 9 III
BGB § 177
BGB §§ 182 ff.
BGB § 257
BGB § 812 I
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 112/02

Verkündet am 13.08.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch

den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 8. August 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung aller Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem von dieser finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung entstanden sind, sowie die Freistellung von allen Darlehensverbindlichkeiten gegen Übertragung der Eigentumswohnung.

Im November 1992 vermittelte Herr G. den Klägern die Gelegenheit zum Erwerb einer Eigentumswohnung.

Bei einem Notartermin am 8.12.92 (Urkunde Bl. 59 ff. Anlagenbd. 1) gaben die Kläger ein Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages gegenüber der C... mbH (künftig: C...) ab, der auf den Erwerb einer Wohnung in O. auf Darlehensbasis abzielte. Zugleich bevollmächtigten die Kläger die C... entsprechend und erteilten ihr den Auftrag, die Leistungen der Stammurkunde des Notars Dr. Z. vom 23.9.92 in Anspruch zu nehmen.

Die C... nahm das Angebot der Kläger am 21.12.92 an und schloss für sie in Ausnutzung der ihr erteilten Vollmacht mit einer Bauträgergesellschaft, der M. O. GmbH & Co. KG, einen Kauf- und Werklieferungsvertrag (Bl. 68 ff. Anlagenbd. 1) über die Eigentumswohnung zum Preis von 144.754,- DM.

Am 23.728.12.92 schloss die C... im Namen der Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag (Bl. 148 d.A.) über 43.974,- DM (Unterkonto 02) und 160.838,-DM (Unterkonto 87), der teilweise der Zwischenfinanzierung diente. Als Sicherheit forderte die Beklagte eine Grundschuld sowie die Abtretung einer Lebensversicherung der Kläger.

Am 27./30.9.93 schloss die C... einen weiteren Darlehensvertrag (Bl. 149 d.A.) über 4.208,01 DM (Unterkonto 89) und 27.891,08 DM (Unterkonto 88), wobei der letzte Betrag zur teilweisen Ablösung des Darlehens des Unterkontos 02 diente.

Das Bauvorhaben selbst wurde von der ... bank finanziert. Nach Fertigstellung wurden die Kläger 1995 als Eigentümer der streitbefangenen Wohnung eingetragen und erzielten in den Folgejahren Mieteinnahmen.

Die Kläger erbrachten bis 1998 regelmäßig die ihnen obliegenden Zins- und Tilgungsleistungen. Auf Anraten ihres Prozessbevollmächtigten stellten sie ihre Zahlungen im September 1998 zunächst ein und wiesen die Beklagte hierauf mit Fax vom 16.9.98 (Bl. 405 Anlagenbd. 2) hin.

Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist der alten Verträge unterzeichneten die Kläger sodann am 18.2.99 persönlich einen weiteren Darlehensvertrag (Bl. 404 Anlagenbd. 2) zur Umschuldung der vorausgegangenen Darlehensverträge mit der Beklagten. Der - auf zwei Unterkonten aufgeteilte - Darlehensbetrag beläuft sich auf insgesamt 160.486,90 DM.

Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vertrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Zu ergänzen ist:

Die Kläger nahmen nach Abschluss des neuen Darlehensvertrages die Ratenzahlung wieder auf.

Die Klageforderung in Höhe von 71.675,70 DM setzt sich bezüglich des Zahlungsantrages zu 1) - nach einer Klageerweiterung (vgl. Bl. 207 ff. d.A.) - zusammen aus dem von den Klägern eingesetzten Eigenkapital (18.872,- DM), den bis 1998 gezahlten Zinsraten (49.338,24 + 8.743,80 + 1.295,84 DM), den von 1993- 1998 erbrachten Lebensversicherungsbeiträgen (27.636,- DM), den von 1993 bis 1998 für die streitbefangene Wohnung gezahlten Nebenkosten und von 1994 bis 2001 gezahlten Grundsteuern (3.714,- DM + 1.426,88 DM). Von der sich ergebenden Gesamtsumme ziehen die Kläger die von 1993 bis 2001 erzielten Mieteinnahmen in Höhe von 39.401,06 DM ab.

In der Klageschrift (Bl. 5 d.A.) haben die Kläger "alle Verträge" angefochten und gleichzeitig widerrufen.

Mit Urteil vom 8.8.02 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten keinerlei Schadens- oder Rückabwicklungsansprüche gegen die Beklagte. Wegen der Urteilsbegründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Kläger.

Die Kläger tragen vor:

Das Landgericht habe den Vortrag der Kläger teilweise falsch gewürdigt:

So sei die Initiative für den Abschluss des Geschäfts nicht von den Klägern ausgegangen:

Herr G. habe sowohl den Verkauf der Wohnung als auch den Abschluss des Darlehensvertrages "als Paket" vermittelt.

Das Landgericht habe zudem den Vortrag der Kläger zur Werthaltigkeit der Wohnung missverstanden: Die Kläger behaupteten, dass der Wert der Wohnung allenfalls 50 % des den Klägern auferlegten Gesamtaufwandes betragen habe. Das Landgericht betreibe eine vorweggenommene Beweiswürdigung, wenn es die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung, den Klägern habe der streitgegenständliche Prospekt nicht vorgelegen, als wenig glaubhaft abtue.

Das Landgericht übersehe zudem, dass die Kläger in Abrede gestellt hätten, dass die Treuhänder über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt hätten. Zudem halte es die Kläger insoweit fälschlich für beweisbelastet. Weiterhin seien die rechtlichen Würdigungen des Landgerichts fehlerhaft:

Dies betreffe die Ausführungen des Landgerichts zur Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Vermittlers G. für die Beklagte und die Treuhänder und ebenso seine Ausführungen zum Darlehensempfang durch die Kläger.

Falsch sei ebenfalls die Annahme des Landgerichts, die Kläger hätten den Darlehensvertrag durch ihr Verhalten nach seinem Abschluss genehmigt.

Grob falsch sei schließlich, dass das Landgericht die Behauptung der Beklagten als wahr unterstellt hat, ihr habe vor Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen, obwohl die Kläger dies ausdrücklich bestritten hätten. Die allgemeine und kategorische Behauptung der Beklagten, ihr hätte immer und ausschließlich eine Ausfertigung vorgelegen, bevor sie die Vertragsunterlagen an die Treuhänder versandte, sei unwahr und in Parallelfällen widerlegt worden. Zur Aufklärung des Vorgangs im vorliegenden Fall sei die Beklagte zur Vorlage der gesamten Darlehensakte verpflichtet.

Es liege eine sittenwidrige Überteuerung vor. In die Betrachtung seien sämtliche "weichen Kosten" miteinzubeziehen. Der Ansatz der Finanzierungsvermittlungsprovision sei für sich genommen bereits sittenwidrig.

Die sittenwidrige Überteuerung sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Dies ergebe sich aus einem in einem Parallelverfahren vorgelegten Kreditprotokoll (Anlage BB 8), in dem von einer Überwertfinanzierung von 184,62 % die Rede sei. Ein solches Kreditprotokoll existiere auch im vorliegenden Fall.

Für die Frage, ob sich die Beklagte in gutem Glauben befand, sei auf den Zeitpunkt der Zwischenfinanzierung abzustellen.

Die Beklagte könne keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen, da kein Rechtsschein gesetzt worden sei, auf den die Beklagte hätte berechtigterweise vertrauen dürfen. Die Beklagte habe - wie sie in Parallelverfahren vortragen und wie sich aus einer internen Dienstvorschrift ergebe (Anlage BB 10) - die strikte Anweisung herausgegeben, ausschließlich bei Vorlage einer Ausfertigung tätig zu werden. Hierdurch habe sie zu erkennen gegeben, dass sie auf andere Umstände nicht vertraue. Auch insoweit sei die Beklagte zur Vorlage der den vorliegenden Fall betreffenden Anweisung verpflichtet.

Im Übrigen habe ein Vollmacht niemals wirksam erteilt werden können, weil sie jedenfalls immer wegen eines Verstoßes gegen das RBerG unwirksam gewesen wäre. Für den Vertrauensschutz reiche die Vorlage des Angebots zum Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht in Ausfertigung allein nicht aus, vielmehr müsse auch die notariell beurkundete Annahme in Ausfertigung vorliegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, wie die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen belegten.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1) an sie 71.675,70 DM zu zahlen;

2) sie von allen weiteren zugunsten der Beklagten für die streitbefangenen Darlehen bestehenden Darlehensverpflichtungen freizustellen, Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung aller Rechte der Kläger an der streitbefangenen Eigentumswohnung nebst Stellplatz.

(Die erstinstanzlichen Hilfsanträge stellen die Kläger nicht mehr.)

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen ihres Vertrags im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift (Bl. 494 ff. d.A.) verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht begründet worden, hat jedoch in der Sache keine Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sowohl der Zahlungs- (dazu unter A.) als auch der Freistellungsantrag (dazu unter B.) sind unbegründet.

A. Mit dem Zahlungsantrag machen die Kläger sowohl Rückabwicklungs- bzw. Rückforderungsansprüche hinsichtlich der mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge als auch Schadenersatzansprüche geltend. Diese Ansprüche - gleichviel auf welche Anspruchsgrundlage man sie stützen wollte - würden voraussetzen, dass die Darlehensverträge mit der Beklagten unwirksam wären und / oder die Beklagte sich gegenüber den Klägern schadenersatzpflichtig gemacht hätte. Beides ist jedoch nicht der Fall.

1. Ob die 1992/93 geschlossenen Darlehensverträge aus den von den Klägern in der Berufung vorgebrachten Gründen unwirksam waren, kann dahingestellt bleiben.

a) Die angeblich sittenwidrige Überteuerung der Wohnung kann zunächst nur Auswirkungen auf den Kaufvertrag haben, der nicht mit der Beklagten abgeschlossen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Darlehensvertrag selbst wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich. Das Darlehensgeschäft zwischen den Klägern und der Beklagten wäre deshalb nur dann berührt, wenn die Kläger die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages nach § 9 III VerbrKrG auch dem Darlehensrückzahlungsanspruch entgegenhalten könnten. Da es sich jedoch um Realkreditverträge handelt (beide Darlehen sind durch eine Grundschuld besichert) ist der Einwendungsdurchgriff nach § 3 II Ziff. 2 VerbrKrG ausgeschlossen. Zudem würde der Einwendungsdurchgriff den Klägern lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht geben, das sie dazu berechtigten würde, die Zahlung von Darlehensraten gegenüber der Beklagten zu verweigern. Hieraus entsteht nach herrschender Meinung jedoch kein Rückforderungsrecht, auf das die Kläger einen Zahlungsantrag stützen könnten (vgl. Palandt-Putzo, 58. Auflage, § 9 VerbrKrG RN 14).

b) Unterstellt man zugunsten der Kläger, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag, den sie mit der C... abschlossen, wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksam ist, kann diese Unwirksamkeit auch die Vollmacht (vgl. BGH WM 2000, 2443 und MDR 2002, 23) und dann wiederum auch die Darlehensverträge erfassen, die die C... in Ausnutzung der Vollmacht für die Kläger abgeschlossen hat.

Die Kläger haben jedoch im Februar 1999 einen neuen Darlehensvertrag mit der Beklagten abgeschlossen, der an die Stelle der alten Verträge treten sollte und dessen Wirksamkeit von den Klägern nicht substantiiert infrage gestellt wurde. Zwar könnte man aus der Erklärung in der Klageschrift, es würden "alle Verträge" angefochten und widerrufen, schließen, dass die Kläger auch den neuen Darlehensvertrag für unwirksam halten. Hierzu fehlen jedoch jeglicher substantiierter Vortrag oder andere greifbare Anhaltspunkte.

Auch wenn der neue Darlehensvertrag nur den Saldo der zum Zeitpunkt seines Abschlusses offenen Raten betrifft, ist hierin nach §§ 177, 182 ff. BGB unzweifelhaft eine Genehmigung der ursprünglichen Darlehensverträge zu sehen, die durch die C... für die Kläger geschlossen wurden. Dies umso mehr, als die Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich beraten waren und zunächst die Zahlungen an die Beklagte eingestellt hatten, weil sie die ursprünglichen Darlehensverträge für unwirksam hielten. Die 1992/93 geschlossenen Darlehensverträge sind danach - geht man davon aus, dass sie zunächst wegen des Verstoßes gegen das RBerG schwebend unwirksam waren - spätestens durch den Abschluss des neuen Darlehensvertrages wirksam geworden. An dieser Rechtsfolge würde sich auch dann nichts ändern, wenn man das Rechtsgeschäft aus Februar 1999 lediglich als Prolongation der ursprünglichen Darlehensverträge ansehen wollte, wie dies der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Bedenken gegeben hat.

Die Genehmigung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass - wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung weiter gemeint hat - sich die Kläger bei Abschluss der neuen Darlehensverträge nicht explizit darüber bewusst waren, dass die ursprünglichen Darlehensverträge gerade (auch) wegen eines Verstoßes gegen das RBerG unwirksam gewesen sein können. Die Genehmigung wurde trotz dieses fehlenden Bewusstseins wirksam, weil die Kläger den neuen Darlehensvertrag unterschrieben haben, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt jedenfalls aus anderen Gründen Zweifel an der Wirksamkeit der ursprünglichen Darlehensverträge hatten (vgl. für das Parallelproblem bei § 141 BGB: Münchener-Kommentar/Mayer-Maly/Busche BGB, 4. Auflage, § 141 RN 13; Palandt-Heinrichs, 62. Auflage, § 141 RN 6- jeweils mit weiteren Nachweisen).

c) Auf die Frage, ob die durch den Verstoß gegen das RBerG ausgelösten Folgen zudem durch einen durch die Vollmachtsurkunde oder andere Umstände ausgelösten Rechtsschein abgewandt werden können, kommt es damit nicht mehr an. Keine Rolle spielt insbesondere die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Beklagten vor Abschluss der Darlehensverträge überhaupt eine Vollmacht bzw. notarielle Ausfertigung der Vollmacht (so verlangt dies BGB WM 2002, 1273) vorgelegen hat.

2. Die Kläger können ihren Zahlungsanspruch auch nicht auf einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte stützen.

Die Kläger begnügen sich insoweit im Wesentlichen mit dem Einwand, die rechtlichen Würdigungen des Landgerichts zur Erfüllungsgehilfen-Eigenschaft des Vermittlers G. für die Beklagte und die Treuhänder seien fehlerhaft. Konkrete Anhaltspunkte dafür, woran diese Einschätzung festgemacht wird oder an welcher Stelle das Landgericht den festgestellten Sachverhalt rechtlich falsch würdigt, werden nicht aufgeführt. Dies ist auch nicht der Fall.

So hat das Landgericht mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Beklagte sich eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung, die zu Schadenersatzansprüchen aus culpa in contrahendo führt, nicht vorwerfen lassen muss. Einer der vier Ausnahmefälle, bei denen von der Bank eine Aufklärung über konkrete Einzelumstände erwartet werden kann (Wissensvorsprung, Hinausgehen über die Rolle als Kreditgeberin, Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes, schwerwiegender Interessenskonflikt), liegt nicht vor. Für einen schwerwiegenden Interessenskonflikt sind von vornherein keine Anhaltspunkte vorhanden. Hinsichtlich der übrigen drei Fallgruppen wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung in dem angefochtenen Urteil (S. 14 ff.) verwiesen. Dort ist ebenfalls zutreffend dargestellt, dass der Vermittler G. - sollte er denn überhaupt die Darlehensverträge vermittelt haben, was die Beklagte bestreitet - nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten angesehen werden kann, so dass sie sich dessen Wissen oder Verhalten nicht zurechnen lassen muss (vgl. S. 23 ff. des Urteils). Auch in der Berufung haben die Kläger keinen konkreten Vortrag dazu gehalten, inwieweit der Vermittler G., die Treuhänderin und die Beklagte überhaupt verbunden gewesen sein sollen.

Die Kläger können sich auch nicht auf Schadenersatzansprüche berufen, die auf eine positive Forderungsverletzung durch eine Aufklärungspflichtverletzung zurückgehen. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 27 des Urteils) Bezug genommen.

Schließlich kommen auch deliktische Schadenersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte nicht in Betracht, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat (vgl. S. 28 f. des Urteils).

B. Auch der Freistellungsantrag, für den als Anspruchsgrundlage § 257 BGB oder § 812 I BGB (auf Befreiung von einer Schuld - vgl. Palandt-Thomas, 62. Aufl., RN 101) in Betracht kommen, ist unbegründet.

Insoweit ist bereits unklar, auf welche "Darlehensverpflichtungen" sich die Kläger in ihrem Antrag überhaupt beziehen. Gemeint sein könnten die ursprünglichen Darlehensverträge aus 1992/93 und/oder der neue aus 1999. Da die alten Darlehensverträge durch den Abschluss des neuen "abgelöst" wurden, die Beklagte aktuell also nur noch Verpflichtungen aus dem neuen gegenüber den Klägern geltend machen kann, muss der Antrag entsprechend ausgelegt werden. Nach der oben erläuterten Rechtslage kommt es hierauf aber nicht an, denn es fehlt an der Grundlage für einen Freistellungs- bzw. Befreiungsanspruch. Die alten Darlehensverträge sind durch die Genehmigung wirksam geworden und die Wirksamkeit des neuen Darlehensvertrages greifen auch die Kläger nicht substantiiert an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 108 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Der am 12.8.03 eingegangene Schriftsatz der Kläger vom 11.8.03 konnte nicht mehr berücksichtigt werden, soweit er neuen Sachvortrag enthält (§ 296 a ZPO). Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO bestand keine Veranlassung. Die neuerlichen Rechtsausführungen der Kläger können der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

Ende der Entscheidung

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