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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.05.2005
Aktenzeichen: 9 U 55/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 II
Dem Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" in § 522 II ZPO kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Es handelt sich um ein vom Gesetzgeber ohne eigenen Inhalt gebrauchtes, das allgemeine Beschleunigungsprinzip in Bezug nehmendes und verstärkendes Adverb, aus dem Fristanforderungen an die Entscheidung nach § 522 II ZPO nicht hergeleitet werden können.
Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 522 II ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 11. April 2005 Bezug genommen. Hieran vermag auch die Stellungnahme des Klägers vom 10. Mai 2005 nichts zu ändern.

Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Zurückweisung das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit aus § 522 Abs.2 ZPO nicht entgegen. Zwar ist die Akte dem Senat im Juni 2004 vorgelegt worden, sie musste indes zur Kostenfestsetzung an das Landgericht zurückgeschickt werden, wo sie sich - mit einer kurzen Unterbrechung - vom 7. September 2004 bis Februar 2005 befanden. Unabhängig hiervon aber ist eine Beschlussentscheidung nicht bloß innerhalb einer bestimmten Zeitspanne möglich. Dem Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" in § 522 Abs. 2 ZPO kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Es soll die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck bringen, das erkennbar erfolglose Berufungsverfahren möglichst rasch und ohne unnötige Zeit- und Arbeitsaufwand zu Ende zu bringen. Es handelt sich um ein vom Gesetzgeber ohne eigenen Inhalt gebrauchtes, das allgemeine Beschleunigungsprinzip in Bezug nehmendes und verstärkendes Adverb, aus dem Fristanforderungen an die Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht hergeleitet werden können (Schneider, NJW-Editorial Heft 51/2004; BVerfG Beschluss vom 27.7.2004, 1 BvR 801/04). Das Beschleunigungsgebot steht dabei nicht nur unter dem Vorbehalt einer prozessordnungsgemäßen Behandlung der Sache, sondern auch unter dem der Arbeitsbelastung des Berufungsgerichts. Der Senat hat aufgrund der 10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Darmstadt und Kassel ab dem 1. Juli 2003 eine Vielzahl von Verfahren, darunter auch das vorliegende, von den überlasteten Darmstädter Senaten übernommen. Die hierdurch entstandenen Rückstände konnten erst Anfang 2005 abgebaut werden.

Auch unter Zugrundelegung der mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 vorgebrachten Argumente hält der Senat an seiner Ansicht fest, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Soweit der Kläger nunmehr Bedenken an der Höhe der Widerklageforderung geltend macht, kann er damit nicht mehr gehört werden (§§ 530, 520 ZPO; § 529 Abs. 1 ZPO). Erstinstanzlich war dieser Betrag unstreitig, mit der Berufungsbegründung sind Einwände gegen die entsprechenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nicht geltend gemacht worden.

Die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, genauso wie der des für den vorliegenden Falls zuständigen XI. Zivilsenats beim BGH (zuletzt Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03 - und 9. November 2004 - XI ZR 315/03 -). Dass die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen, insbesondere der Kredit zu marktüblichen Bedingungen vergeben wurde, folgt aus den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank (BGH Urteil vom 18.3.003 - XI ZR 422/01 -). Auf die vom Kläger darüber hinaus vorgetragenen Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts kommt es danach nicht mehr an.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Haustürgeschäfte-Richtlinie der EU. Diese überlässt die Rechtsfolgen eines Widerrufs ausdrücklich nationalem Recht, gebietet damit im vorliegenden Fall weder eine abweichende rechtliche Beurteilung noch ein Abwarten der Entscheidung über die Vorlagen des LG Bochum und des OLG Bremen an den EuGH (BGH Urteil vom 16.9.2003 - XI ZR 447/02 -). Dass der Senat diesen Vorlagen nur äußerst geringe Erfolgsaussichten beimisst, steht nicht im Widerspruch zu der positiv festgestellten fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung. Von dieser ist der Senat - wie im Hinweisbeschluss ausdrücklich ausgeführt - vollständig und einstimmig überzeugt. Für diese Beurteilung ist die auf den Fall anzuwendende Rechtsgrundlage unter Einbeziehung der gegenwärtigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde zu legen. Prognosen, ob und inwieweit sich hieran in absehbarer Zeit etwas ändern könnte, können einbezogen werden, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine solche Änderung spricht. Dies ist nach den Ausführungen im Hinweisbeschluss nicht der Fall.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegen auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO vor. Die Übereinstimmung der vorliegenden Entscheidung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung macht eine Revision unzulässig.

Das bloße Interesse des Klägers an der Durchführung eines Berufungsverfahrens mit mündlicher Verhandlung vermag eine Entscheidung nach 522 Abs. 2 ZPO nicht zu verhindern. Insoweit besteht ein Ermessensspielraum des Senats nicht. Liegen die Voraussetzungen dieser Norm vor, so hat eine Beschlussentscheidung zu ergehen (OLG Rostock NJW 2003, 711; OLG Köln MDR 2003, 263; OLG Celle NJW 2002, 2800).

Mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels kommt die beantragte Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 ZPO).

Die Entscheidung gegen die Widerbeklagte zu 2) beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger die durch den vorliegenden Beschluss angefallenen Kosten alleine zu tragen hat. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit oder die Zulassung eines weiteren Rechtsmittels bedarf es im Hinblick auf § 522 III ZPO nicht.

Ende der Entscheidung

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