Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 9 U 70/04
Rechtsgebiete: BGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 823 II
StGB § 266
Zu der Frage, ob sich der Geschäftsführer eines Reisebüros nach §§ 823 II BGB, 266 StGB schadensersatzpflichtig macht, wenn er es unterlässt, treuhänderisch für Luftfahrtgesellschaften eingenommene Gelder aus Ticketverkäufen auf einem Sonderkonto zu verbuchen.
Gründe:

I.

Der Kläger, ein Verein, der den Verkauf von Flugtickets für Fluggesellschaften betreibt, verlangt von dem Beklagten als ehemaligem Geschäftsführer eines Reisebüros Schadensersatz für nicht abgeführte Gelder, die aus Ticketverkäufen stammen.

Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in seiner berichtigten Fassung (Bl. 352.2 ff. d.A) verwiesen.

Zu ergänzen ist:

Die aktuelle Satzung des Klägers stammt vom 18.11.1999. Wegen ihres Inhalts wird auf Bl. 34 ff. d.A. verwiesen.

Im Juli 2002 verlagerte der Beklagte den Geschäftssitz der A ... GmbH nach O1.

Am 16.7.2002 verweigerte die ...kasse, die Hausbank der A ... GmbH, dem Kläger die Abbuchung bereits auf die Tickets gezahlter Kaufpreise in Höhe von 25.244,76 € vom Konto der GmbH mangels Deckung. Der Kläger erhielt hierüber unter dem 16.7.2002 eine Rücklastschrift (Bl. 408 d.A.).

Durch Beschluss vom 13.1.2003 (Bl. 113 d.A.) lehnte das Amtsgericht Frankfurt am Main die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A ... GmbH mangels Masse ab.

Mit Urteil vom 9.9.2004 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 352.6 ff. d.A.) verwiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Beklagten.

In der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2006 hat der Kläger die Klage in Höhe von 456,84 € zurückgenommen und nur noch 39.012,87 € verlangt. Der Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt.

Der Beklagte trägt vor:

Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben.

Der Kläger sei nicht prozessführungsbefugt. Eine vertragliche Regelung zwischen dem Kläger und der X zur Ermächtigung der Einziehung der Flugticketentgelte sei nicht vorgelegt worden.

Das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass sich der Beklagte nach § 266 StGB strafbar gemacht habe. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Beklagte als Geschäftsführer nicht im Gesellschaftsinteresse, sondern aus eigennützigen Beweggründen eine Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hätte, was nicht der Fall sei. Auf diese Problematik sei das Landgericht nicht eingegangen.

Unrichtig sei auch die Schlussfolgerung des Landgerichts, der Beklagte habe gegen Überwachungspflichten verstoßen. Der Beklagte habe zu keiner Zeit gegen die sich aus dem Passenger Sales Agreement in Verbindung mit dem BSP und dem BSP-Handbuch ergebenden Verpflichtungen verstoßen.

Er sei auch nicht zur Einrichtung eines Sonderkontos verpflichtet gewesen; eine solche Verpflichtung ergebe sich weder aus Gesetz noch aus Vertrag.

Der Beklagte habe auch den genauen Betrag, der an die Klägerin auszukehren war, gar nicht feststellen können.

Ein Standard-Verzugsverfahren nach dem BSP und die dazu erforderlichen Schritte seinen nicht eingeleitet gewesen. Die - erst in der Berufung vorgelegte - Abmahnung vom 16.7.2002 sei zu keiner Zeit an die A ... GmbH übersandt worden. Auch die Standardverkehrsdokumente seien nicht abgeholt worden.

Zum Zeitpunkt der geleisteten Zahlungen habe sich die A ... GmbH auch nicht in finanzieller Bedrängnis befunden. Darüber hinaus habe der Beklagte davon ausgehen können, dass für das Geschäftskonto ein ausreichender Kreditrahmen in Höhe von 50.000,- DM aufgrund einer bei der Geschäftsbank hinterlegten Bürgschaft zur Verfügung stand.

Die finanzielle Krise sei für den Beklagten bis zum 16.7.2002, als die Hausbank die Abbuchung auf die Tickets gezahlter Kaufpreise nicht mehr vorgenommen habe, nicht erkennbar gewesen. Schon im Juni 2002 habe der Beklagte keine weiteren Ticketverkäufe mehr getätigt.

Der Beklagte habe auch nicht bedingt vorsätzlich gehandelt.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen, soweit die Klage nicht zurückgenommen wurde;

hilfsweise,

den Beklagten zur Zahlung des (nach der teilweisen Klagerücknahme verbleibenden) Gesamtbetrages an den Kläger als Zahlstelle für die im Schriftsatz vom 17.7.2006 benannten Fluggesellschaften zu verurteilen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor:

Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergebe sich jedenfalls aus den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft. In einem Parallelverfahren - 8 U 47/97 - habe das OLG bereits entsprechend entschieden. Es könne auch nicht zweifelhaft sein, dass es dem Kläger gestattet sei, auf Zahlung an sich zu klagen.

Das Landgericht habe fehlerfrei festgestellt, dass den Beklagten eine eigene Haftung treffe. Der Beklagte hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die X-Gelder ordnungsgemäß verbucht werden. Die Verbuchung dieser Gelder auf ein Firmenkonto der A ... GmbH reiche allenfalls dann aus, wenn deren Abführung an die X zum vorgesehenen Zeitpunkt unbedingt gewährleistet gewesen sei. Hier jedoch sei das Reisebüro in eine finanzielle Krise geraten und in diesem Fall habe der Treuhandverpflichtung nur dann entsprochen werden können, wenn diese Gelder unverzüglich auf ein Sonderkonto genommen worden wären. Ähnlich habe das OLG bereits im Verfahren 3 U 57/97 entschieden.

Die finanzielle Krise seines Geschäfts sei dem Beklagten nicht verborgen geblieben.

Im Übrigen treffe den Beklagten die Haftung schon aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer. Die Erfüllung der Treuhandverpflichtung sei vergleichbar mit der Abführung von Lohn- oder Kirchensteuer. Insoweit habe der BFH entschieden, dass ein Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Abführung hafte.

Das Standard-Verzugsverfahren sei eingeleitet gewesen. Nachdem der Kläger die Rücklastschrift erhalten hatte, habe er noch am selben Tag dem Beklagten eine Abmahnung per Fax übersandt, die Sperrung der Ticketing-Refund-Funktion am 18.7.2002 vorgenommen und die Abholung der Standardverkehrsdokumente ebenfalls am 18.7.2002 veranlasst. Letzteres habe der Beklagte jedoch vereitelt, indem er den beauftragten Inspektor vor verschlossenen Türen habe stehen lassen. Schließlich sei mit Schreiben vom 27.8.2002 die "Termination of X Sales Agency Agreement" erklärt worden.

Im Übrigen sei durch die Abrechnungsunterlagen nachgewiesen, dass der Beklagte auch im Juni und Juli 2002 noch Ticketbestellungen vorgenommen habe. Er habe dies auch selbst an den Kläger gemeldet.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

1. Der Kläger ist aufgrund seiner auch für die angeschlossenen Luftfahrtgesellschaften verbindlichen Satzung unter dem Gesichtspunkt der gewillkürten Prozessstandschaft prozessführungsbefugt. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil sowie die dort zitierten Entscheidungen aus der Rechtsprechung wird verwiesen.

2. Der Kläger ist auch zur Geltendmachung der Klageforderung an sich selbst berechtigt; insoweit hält der Senat nicht an seinen noch in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken fest.

Unstreitig wird der Kläger von den auch hier betroffenen Luftverkehrsgesellschaften zur Durchführung der Abrechnung ihr Ticketverkäufe unterhalten. Ausweislich der Satzung vom 18.11.1999 (Bl. 34 ff. d.A.) haben die Vereinsmitglieder in Art. 04 Ziffern 1 a bis c) vereinbart, dass es Aufgabe des Klägers ist, treuhänderisch für die Mitglieder die mit dem Abrechnungsverfahren verbundenen Zahlungen zu kontrollieren und sie generell gegenüber Dritten zu vertreten. Der Satzung mit ihrer umfassenden Aufgabenbeschreibung und Verleihung der uneingeschränkten Vertretungsbefugnis für den Kläger kann danach auch die Ermächtigung des Klägers zur gerichtlichen Durchsetzung der Einzelansprüche der mitunter selbst gar nicht mit Hauptsitz in Deutschland domizilierenden Luftverkehrsgesellschaften entnommen werden, und zwar im Wege der Leistungsklage an sich selbst, da die Aufteilung der vereinnahmten Beträge an die Vereinsmitglieder wiederum satzungsgemäße Aufgabe des Klägers ist (so auch KG, Urteil vom 11.1.2002, Az. 14 U 7008/00, mit Verweis auf BGH MDR 1976, 652).

3. Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 II BGB, 266 I StGB zusteht.

Der Tatbestand des Schutzgesetzes § 266 I StGB in der hier relevanten Treuebruchsvariante setzt voraus (vgl. Lacker/Kühl StGB, 25. Auflage, § 266):

- der Täter ist ein dem Vermögensträger gegenüber Treuepflichtiger

- das Angriffsobjekt ist fremdes Vermögen

- der Täter hat fremde Vermögensinteressen zu betreuen

- ein Treueverhältnis gehobener Art mit Pflichten von einigem Gewicht, die nicht in allen Einzelheiten vorgegeben sind, dessen wesentlicher Inhalt aber gerade die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen ist

- eine Verletzung gerade der spezifischen Treuepflichten

- einen Nachteil für das Vermögen des Betreuten

- Vorsatz

Die ersten vier Tatbestandsvoraussetzungen sind unproblematisch zu bejahen - auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen.

Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor:

a) So ist von einer Treuepflichtverletzung auszugehen. Wie das Landgericht auch insoweit zutreffend festgestellt hat, ist diese Treuepflichtverletzung darin zu sehen, dass dem Beklagten vorzuwerfen ist, dass er die aus den Ticketverkäufen erzielten Gelder nicht auf einem Sonderkonto verbucht hat, sondern auf das allgemeine Geschäftskonto der GmbH.

Das erkennende Gericht hat bereits in der Parallelsache 3 U 57/97 mit Urteil vom 6.3.2003 - das Gegenstand der Diskussionen in diesem Verfahren war - festgestellt, dass die Verbuchung von treuhänderisch entgegengenommenen Geldern auf die Firmenkonten zur Erfüllung der Treuhandpflichten allenfalls dann ausreicht, wenn deren Abführung zum vorgesehenen Zeitpunkt unbedingt gewährleistet ist. Etwas anderes muss jedoch für den Fall des Auftretens einer krisenhaften Entwicklung bezüglich der finanziellen Situation des Reisebüros gelten. Spätestens in einem solchen Fall kann der Treuhandverpflichtung nur dann ausreichend entsprochen werden, wenn diese Gelder unverzüglich auf ein Sonderkonto genommen werden.

Für den Beklagten bedeutete dies, dass er die Gelder aus den Ticketverkäufen nur dann auf dem Geschäftskonto hätte verbuchen dürfen, wenn von dort aus die Abführung an den Kläger unbedingt gewährleistet war. Hiervon konnte der Beklagte aber - auch nach seinem eigenen Vortrag - jedoch nicht ausgehen.

Es ist schon nur schwer nachvollziehbar, wie dem Beklagten als alleinvertretungsberechtigtem Geschäftsführer die krisenhafte Entwicklung der Finanzen der GmbH, die letztlich durch die Rücklastschrift vom 16.7.02 eindrucksvoll dokumentiert wurde, verborgen bleiben konnte, wenn er doch - wie er selbst behauptet - die Liquidität der GmbH ständig genau beobachtet haben will.

Darüber hinaus aber hat der Beklagte erstinstanzlich selbst vorgetragen:

" (...) kann es aufgrund der langen Vorlaufzeit immer wieder zu akuten finanziellen Engpässen im Reisebüro kommen. Denn das Reisebüro hat neben den X-Verbindlichkeiten aus seinem aktuellen Vermögen immer auch die erst nachträglich erstellten Rechnungen gebuchter Hotels und anderer Reiseangebote, (...), zu begleichen." (Bl. 141 d.A.)

- und später:

"Mit der Rückgabe der Bürgschaft war der X das erhöhte, nie völlig vermeidbare Zahlungsrisiko bekannt." (Bl. 142 d.A. - gemeint ist eine Bürgschaft der GmbH, die der X 1998 zurückgab)

Aus diesem Vortrag ergibt sich, dass der Beklagte durch die Verbuchung der Ticketeinnahmen auf dem Geschäftskonto der GmbH nicht unbedingt gewährleistet hat, dass die Gelder zur gegebenen Zeit an den Kläger abgeführt werden konnten. Wenn es - wie er wusste - immer wieder zu akuten finanziellen Engpässen kommen konnte, war das nichts anderes als eine permanente finanzielle Krisensituation. Angesichts dieser finanziellen Situation der GmbH hätte der Beklagte von Anfang an dafür Sorge tragen müssen, dass die nur treuhänderisch eingenommenen Gelder aus den Ticketverkäufen auf einem separaten Konto verbucht wurden, und zwar auch ohne dass dies die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kläger ausdrücklich vorsahen.

Die Behauptung des Beklagten, die Einrichtung eines Sonderkontos sei ihm nicht möglich gewesen, weil er von der Höhe der abzuführenden Einnahmen keine Kenntnis hatte, ist schlechthin nicht nachvollziehbar.

Soweit sich der Beklagte - in der Berufung erstmals - darauf beruft, für das Geschäftskonto habe ein ausreichender Kreditrahmen in Höhe von 50.000,- DM (rund 25.565,- €) bestanden und es sei unverständlich, warum die Bank dem Abbuchungswunsch des Klägers nicht entsprochen habe, greift auch dies nicht durch.

Wie sich in der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2006 gezeigt hat, handelte es sich nämlich tatsächlich nicht um einen Kredit, der der GmbH von der Bank eingeräumt worden war, sondern lediglich um eine Bürgschaft, die eine Dritte Person zur Sicherung der Ansprüche der Bank gegen die GmbH abgegeben hat. Diese Sicherungsbürgschaft verpflichtete die Bank aber nicht, Kontoüberziehungen von seiten der GmbH zu dulden.

Dahinstehen kann danach, ob der neue Vortrag des Beklagten zum angeblichen Kreditrahmen nach § 531 II ZPO in der Berufung überhaupt noch berücksichtigt werden kann.

Bei dieser Sachlage spielen die - umstrittenen - Vorgänge um das Abmahnverfahren (Standard-Verzugsverfahren) keine Rolle.

b) Für das Vermögen, dessen Interessen der Kläger wahrnimmt, ist auch ein Nachteil entstanden.

Den eingetretenen Schaden, der mit den von dem Beklagten nicht abgeführten Beträgen identisch ist, die die GmbH für Ticketverkäufe im Juni und Juli 2002 eingenommen hat, hat der Kläger jedenfalls mit Schriftsatz vom 7.7.2006 (Bl. 476 ff. d.A.) im Einzelnen dargelegt. Die Einzelbeträge summieren sich auf insgesamt 39.017,87 € (Juni: 25.130,80 € und Juli: 13.887,07 €). Hinsichtlich des erstinstanzlich noch mehr geforderten Betrages hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

Wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, wurden die streitbefangenen Ticketverkäufe im Juni und Juli 2002 erstinstanzlich als unstreitig behandelt. Vor dem Landgericht hatte der Beklagte diesbezüglich vorgetragen, er habe nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Reisebüros keine weiteren Ticketverkäufe getätigt (Bl. 296 d.A.), ohne dies weiter zeitlich einzugrenzen. Soweit er nunmehr von seinem ursprünglichen Vortrag abweicht und in der Berufung erstmals behauptet, in diesem Zeitraum überhaupt noch Ticketverkäufe getätigt hat zu haben, kann dieser neue Vortrag, den der Kläger bestreitet, gemäß § 531 II ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.

c) Schließlich ist auch ein bedingt vorsätzliches Verhalten des Beklagten in Bezug auf den objektiven Tatbestand des § 266 I BGB anzunehmen. Der Beklagte hat es - wie sich aus seinen eigenen Darlegungen ergibt - billigend in Kauf genommen, dass der Kläger die Ticketentnahmen nicht vom Konto würde abbuchen können.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 15.08.2006 konnte für die Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden, soweit er neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält, § 296 a ZPO. Soweit der Schriftsatz eine Stellungnahme zum Vorbringen der Gegenseite im Schriftsatz vom 07.04.2006 enthält, gibt das Vorgebrachte aber auch keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO bestand keine Veranlassung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Nr. 1 ZPO. Dem Beklagten waren trotz der teilweisen Klagerücknahme die gesamten Kosten aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung des Klägers (456,84 €) verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 108 I ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück