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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 9 U 78/04
Rechtsgebiete: BGB, Haustürwiderrufsrichtlinie, HWiG, VerbrKrG


Vorschriften:

BGB § 242
Haustürwiderrufsrichtlinie Art. 4
HWiG § 3
VerbrKrG § 9
1. Zu den Folgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages nach § 3 HWiG, der zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung abgeschlossen wurde.

2. Zu den Voraussetzungen der Annahme eines verbundenen Geschäfts zwischen einem solchen Darlehensvertrag und dem Immobilienkaufvertrag.

3. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers gegen die Bank wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie.

4. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Anlegers wegen unterlassener Aufklärung in Bezug auf einen Wissensvorsprung der Bank hinsichtlich einer Überteuerung des finanzierten Kaufobjekts.


Gründe:

I.

Die Kläger verlangen von der beklagten Bank Rückabwicklung eines Darlehensgeschäfts, das sie zur Finanzierung einer im Rahmen eines Steuersparmodells erworbenen Eigentumswohnung eingegangen sind.

Wegen des Sachverhalts und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 324 ff. d.A.) verwiesen.

Zu ergänzen ist:

Die Beklagte und die in den Verträgen genannte A-Bank sind identisch; es hat eine Umfirmierung stattgefunden.

Die Kläger unterschrieben eine Auszahlungsanweisung über die Darlehensvaluta unter dem Datum 1.10.1997 (vgl. Anlage BB 4 - Bl. 630 d.A.).

Mit notarieller Urkunde vom 9.10.1997 (Bl. 82 d.A.) bestätigten die Kläger, dass die Vollmacht des für sie bei Abschuss des Kaufvertrages aufgetretenen Bevollmächtigten bereits bei Beurkundung bestanden habe.

Bis zum 31.12.2005 zahlten die Kläger insgesamt 49.685,18 € als Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagte.

Mit Urteil vom 12.3.2004 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 326 ff. d.A.) verwiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Kläger.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15.2.2006 haben die Kläger keinen Antrag gestellt. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat deshalb ein Versäumnisurteil gegen die Kläger erlassen, mit dem die Berufung zurückgewiesen wird. Hiergegen haben die Kläger form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

In der Einspruchsschrift machen die Kläger geltend, durch das Geschäft einen Schaden von insgesamt 65.483,26 € erlitten zu haben. Die von der Beklagten aus ihren bis zum 31.12.2005 geleisteten Zahlungen gezogenen Nutzungen berechnen die Kläger mit insgesamt 56.680,81 € (wird ausgeführt Bl. 746, 807 ff. d.A.).

Höchst vorsorglich haben die Kläger auch die Vollmachtsbestätigung vom 9.10.1997 nach HWiG widerrufen.

Die Kläger tragen vor:

Das Landgericht habe schwerwiegend gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze verstoßen, wesentliche Teile des Vortrags der Kläger übergangen, Beweis unzulässigerweise antizipiert und beantragte Beweis nicht erhoben sowie das einschlägige Recht falsch angewendet.

Das Landgericht habe verkannt, dass eine Haustürsituation vorliege. Es habe keine vorhergehende Bestellung des Vermittlers gegeben - die Kläger wünschten lediglich einen Informations- und Beratungswunsch. Das Handeln des für die Finanzvermittlung tätigen Vermittlers B sei der Beklagten auch zurechenbar, mithin auch die Haustürsituation. Die Haustürsituation sei kausal für die Unterzeichnung der Darlehensverträge etwa am 6.10.1997 gewesen.

Die Widerrufsfrist habe mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung niemals zu laufen begonnen.

Nach den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 sei nunmehr klar, dass eine Haustürsituation bei Abschluss des Darlehensvertrages der Bank in jedem Fall zuzurechnen sei, unabhängig davon, ob diese das Handeln des Vermittlers kannte oder kennen musste.

Die Kläger hätten die Darlehensvaluta nicht empfangen. Sie hätten auch keine wirksame Anweisung zur Auszahlung der Darlehensvaluta auf das Konto der Verkäuferin gegeben. Ein Bereicherungsanspruch der Beklagten, den sie im Wege der Aufrechnung dem Rückzahlungsanspruch der Kläger entgegenhalten könnte, bestehe damit nicht. Sie müsse sich vielmehr an den Zuwendungsempfänger halten.

Höchstvorsorglich erklären die Kläger die Aufrechnung mit der von ihnen auf das Darlehen gezahlten Zinsen gegenüber dem Restdarlehensanspruch der Beklagten.

Der Vermittler B habe den Kaufvertrag vom 9.9.1997 für die Kläger als vollmachtloser Vertreter mit der unwahren Behauptung abgeschlossen, er tue dies aufgrund "mündlich erteilter Vollmacht".

Die Vollmachtsbestätigung vom 9.10.1997 bei dem Notar C sei unwirksam. Es handele es nicht um eine notarielle Beurkundung, sondern nur um die Beglaubigung der Unterschriften. Darüber hinaus seien die Erklärungen in der Vollmachtsbestätigung wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam (wird ausgeführt - Bl. 740 d.A.).

Der Vermittler B habe die von der Beklagten ursprünglich ausgefertigten Darlehensverträge zurückgefordert, weil Änderungen erforderlich gewesen seien. Erst am 3.11.1997 hätten die Kläger dann die "neuen" Darlehensverträge erhalten, die von der Beklagten wiederum mit Datum vom 30.9.1997 ausgefertigt worden seien.

Es sei auch von einem Verbundgeschäft auszugehen.

Die Auffassung des Landgerichts, dass § 3 II 2 VerbrKrG die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG auf Realkreditverträge ausschließe, könne keine Zustimmung finden. Der Wortlaut des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG bedürfe einer teleologischen Reduktion.

Für eine nachträgliche Verbindung reiche es aus, dass - wie hier - die Fremdfinanzierung des Kaufobjekts von vornherein vorgesehen gewesen sei.

Das Landgericht verkenne darüber hinaus die Bedeutung der grundpfandrechtlichen Absicherung im Sinne von § 3 II VerbrKrG. Liege eine grundbuchrechtliche Absicherung gar nicht vor, so könne die Vorschrift nicht zum Zuge kommen.

Im Übrigen verpflichteten die Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 die deutschen Gerichte dazu, ihre Rechtsprechung verbraucherfreundlich zu gestalten und Anleger, die unzureichend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien, nicht zur Rückzahlung des Darlehens zu verpflichten.

Jedenfalls könne den Klägern kein Anspruch der Beklagten auf Verzinsung der Darlehensvaluta im Wege des Wertersatzes nach § 3 III HWiG entgegengehalten werden.

Den Kläger stünden überdies Zahlungsansprüche aus culpa in contrahendo bzw. positiver Forderungsverletzung zu, da die Beklagte ihre Aufklärungspflichten bei der Vergabe des Kredits verletzt habe (wird ausgeführt - Bl. 376 f.; 454 ff.; 475 f.; 482 f.; 495 ff. d.A.).

Die Beklagt habe gewusst bzw. habe wissen können, dass eine sittenwidrige Überteuerung der Immobilie vorgelegen habe (wird ausgeführt - Bl. 540 ff. d.A.). Es müsse insoweit eine Beweisaufnahme stattfinden.

In seinem Hinweisbeschluss verkenne der Senat, dass in Bezug auf die Darlegungen der sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung bereits mit der Klageschrift das Verkehrswertgutachten Sander vom 13.3.2003 vorgelegt worden sei. Ausweislich des Gutachtens sei der damalige Kaufpreis von 169.600,- DM um 140 % - und damit sittenwidrig - überteuert gewesen. Es komme insoweit also nur noch auf die subjektive Kenntnis der Beklagten hiervon an. Insoweit trage jedoch die Beklagte die Beweislast dafür, dass sie keine Kenntnis von der Sittenwidrigkeit hatte.

Insoweit beantragen die Kläger die Vorlage der Finanzierungsakten der Beklagten nach § 421 ZPO.

Die Beklagte habe zudem aufgrund der Gespräche im März 1997 positive Kenntnis von der sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung. In diesen Gesprächen sei nicht nur über die versteckten Innenprovisionen, sondern auch über die Werthaltigkeit der Immobilien gesprochen worden (wird ausgeführt - Bl. 581 d.A.).

Das Finanzierungsbeispiel des Vermittlers B sei grob fehlerhaft gewesen, da kein Tilgungsansatz berücksichtigt worden sei. Wären die Kläger über die Kosten der Finanzierung zutreffend informiert worden, wäre ihre wirkliche monatliche Belastung zutreffend ermittelt worden und sie hätten sich niemals auf das Geschäft eingelassen (wird ausgeführt - Bl. 730 ff. d.A.).

Die Beklagte habe eine ganze Reihe von ähnlichen Geschäften finanziert. Es handele sich offensichtlich nicht um individuelle, isolierte Einzelfinanzierungen, sondern um standardisierte Massenfinanzierungen.

Auch die aktuelle Entscheidung des BGH vom 16.5.2006, XI ZR 6/04, die ein neue Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs statuiere, sei vorliegend relevant. Der Senat müsse den Klägern im Wege des Schriftsatznachlasses oder durch eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz Gelegenheit geben, zu den Voraussetzungen des institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen der Beklagten und den Verkäufern bzw. Vertreibern des finanzierten Objekts vorzutragen. Eine tatsächliche Klärung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt sei im Prozess bisher nicht erfolgt - die genannte Entscheidung sei erst am 13.6.2006 veröffentlich worden. Dazu seien weitere Besprechungen zwischen den Klägern und ihrem Prozessbevollmächtigten zu führen und weitere zeitaufwändige Recherchen anzustellen.

Die Kläger beantragen nunmehr sinngemäß,

das Versäumnisurteil und das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen;

hilfsweise,

das Versäumnisurteil aufzuheben, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

an den Kläger 65.483,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.1.2006 zu zahlen - Zug um Zug gegen Auflassung der streitbefangenen Eigentumswohnung;

hilfsweise:

an die Kläger 56.680,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1.1.2006 zu zahlen - Zug um Zug gegen Auflassung der streitbefangenen Eigentumswohnung.

Die Beklagte beantragt,

den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und die weitergehenden Anträge der Kläger zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor:

Den Klägern habe kein Widerrufsrecht nach HWiG zugestanden, da eine Haustürsituation nicht vorgelegen habe (wird ausgeführt).

Auch nach den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 komme es weiterhin auf die Zurechenbarkeit des Vermittlerhandelns an, denn die Ausführungen des EuGH zur Anwendbarkeit des § 123 II BGB bezögen sich ausschließlich auf die in der Haustürwiderrufsrichtlinie geregelten an der Haustür abgeschlossenen Verträge.

Auch der in den EuGH-Entscheidungen konstruierte Schadensersatzanspruch bei fehlender Widerrufsbelehrung komme nicht in Betracht. Die Kläger hätten auch bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nach HWiG den Darlehensvertrag nicht widerrufen, denn die von ihnen erstrebten Steuerersparnisse wären dann nicht zu erreichen gewesen.

Schließlich genüge die den Klägern nach VerbrKrG erteilte Belehrung den Anforderungen des Art. 4 I der Haustürwiderrufsrichtlinie.

Ebenso habe die Beklagte keine Aufklärungspflicht verletzt. Insbesondere habe sie keine Kenntnis von einem etwaigen sittenwidrigen Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Immobilie (wird ausgeführt).

Der neue Vortrag der Kläger in der Einspruchsschrift - insbesondere zu dem angeblichen falschen Finanzierungsbeispiel des Vermittlers B sowie die Behauptung, dieser habe bei Abschluss des Kaufvertrages ohne Vollmacht gehandelt - sei verspätet. Der an mehreren Stellen angebotenen Parteivernehmung der Kläger werde widersprochen.

Die Beklagte rechnet hilfsweise mit der rückzuerstattenden Darlehensvaluta auf und erhebt hinsichtlich der über den zur Aufrechnung gestellten Teilbetrag hinausgehenden Forderung hilfsweise Widerklage.

II.

Die aufgrund des zulässigen Einspruchs der Kläger durchzuführende erneute mündliche Verhandlung führt gemäß § 343 ZPO zur Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils, da die Berufung zwar zulässig ist, in der Sache aber keinen Erfolg hat.

Die in den Anträgen der Einspruchsschrift bezüglich der begehrten Zahlung enthaltene Klageerweiterung (von 31.684,80 € auf nunmehr 65.483,26 €) ist nach § 533 Nr. 2 ZPO unzulässig, da sie mit neuem Vortrag verbunden ist, der in der Berufung nicht berücksichtigt werden kann.

Die in den neuen Anträgen enthaltene Klageänderung (Fallenlassen der Feststellungsanträge und Kopplung des Zug-um-Zug-Antrags mit dem Leistungsantrag) ist dagegen im Rahmen von § 533 Nr. 1 ZPO zulässig.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückabwicklung der mit der Beklagten unter dem Datum 30.9. / 1.10.1997 eingegangenen Darlehensverträge nicht zu - auch nicht im Rahmen der nach dem Versäumnisurteil geänderten Anträge, soweit diese überhaupt zulässig sind. Aus diesem Grund kommt auch keine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in Betracht.

1. Ein Anspruch auf Rückabwicklung der Darlehensverträge folgt nicht aus § 3 HWiG. Dabei kann dahinstehen, ob die genannten Darlehensverträge oder die damit zusammenhängenden Willenserklärungen der Kläger auf eine Haustürsituation im Sinne von § 1 I Nr. 1 HWiG zurückgehen, ob diese der Beklagten zugerechnet werden kann und ob der von den Klägern erklärte Widerruf rechtzeitig war. Rechtlich ohne Relevanz ist auch, wann die Kläger die Darlehensverträge tatsächlich unterschreiben haben und ob zunächst andere Darlehensverträge von dem Vermittler B zurückgefordert wurden, wie die Kläger in der Einspruchsschrift erstmals vortragen. Selbst wenn man all dies zugunsten der Kläger als wahr unterstellt, folgt daraus kein Rückabwicklungs- bzw. Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten.

Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs nach dem HWiG ist gemäß § 3 HWiG die Pflicht beider Vertragsparteien zur Rückgewähr dessen, was sie aus dem Vertrag erlangt haben. Die Kläger könnten damit Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Raten verlangen. Diesem Zahlungsanspruch stünde jedoch der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Verzinsung gegenüber, den sie dem Zahlungsanspruch der Kläger entgegenhalten könnte, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Aufrechnungserklärung bedarf.

Dass die Kläger das Darlehen erhalten haben, ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegte Zahlungsanweisung vom 1.10.1997. Ausweislich ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2006 bestreiten die Kläger nicht, dass sie diese Zahlungsanweisung unterzeichnet haben. Der nachträglich Widerruf dieser Auszahlungsanordnung verfängt schon deshalb nicht, weil die mit der Unterzeichnung der Anweisung zusammenhängende Willenserklärung nicht auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet war, wie dies § 1 I HWiG voraussetzt.

Die von den Klägern zitierte abweichende Rechtsprechung des II. Zivilsenats (erstmals in den Entscheidungen vom 14.6.2004, II ZR 392/01, 374/02, 385/02, 393/02, 395/02 und 407/02) ist hier nicht einschlägig, da sie sich ausschließlich auf Fälle des kreditfinanzierten Beitritts zu einer Fondsgesellschaft bezieht.

An dieser Rechtslage hat sich durch die EuGH-Entscheidungen vom 25.10.2005 (C 350/03 und C 229/04) nichts geändert. Der EuGH hat sogar ausdrücklich bestätigt, dass die nach § 3 HWiG vorgesehene Rückabwicklung mit der Richtlinie 85/577 (Haustürwiderrufsrichtlinie) vereinbar ist.

2. Eine andere Form der Vertragsrückabwicklung ergibt sich in dem hier zu beurteilenden Fall des kreditfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des verbundenen Geschäfts im Sinne von § 9 VerbrKrG. Danach wären Darlehensverträge und Kaufvertrag als Einheit zu betrachten, so dass die Kläger so zu stellen wären, als hätten sie aus dem Gesamtgeschäft nicht das Darlehen, sondern nur die Wohnung erlangt, was wiederum zu Folge hätte, dass sie auch nur zu deren Rückübereignung verpflichtet wären. § 9 VerbrKrG kann aber auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden, weil es sich bei den zwischen den Parteien geschlossenen Kreditverträgen um Realkreditverträge handelt, für die gemäß § 3 II Nr. 2 VerbrKrG die Vorschrift des § 9 III VerbrKrG nicht gilt.

Entgegen der Ansicht der Kläger liegen auch die Voraussetzungen des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG vor: Mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 7,27 bzw. 7,32 % halten sich die den Klägern gewährten Kredite im Rahmen der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Streubreitengrenze (BGH Urteil vom 18.3.2003, XI ZR 422/01). Unerheblich ist dabei, ob das Darlehen vollständig oder auch nur überwiegend durch den Verkehrswert der belasteten Immobilie gesichert ist, da auch eine bloße Teilabsicherung den Tatbestand dieser Norm erfüllt (BGH Urteil vom 15.7.2003, XI ZR 162/00).

Soweit die Kläger eine teleologische Reduktion des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG für erforderlich halten, ist dem nicht zu folgen. Sie ist weder nach nationalem Recht noch aufgrund europarechtlicher Auslegung angezeigt. National handelt es sich um eine bewusste, abschließende Regelung des Gesetzgebers, die von der Rechtsprechung zu respektieren ist (BGH Urteile vom 23.9.2003, XI ZR 135/02 und 12.11.2002, XI ZR 25/00). Hieran ändern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen des Europarechts nichts (BGH Urteil vom 16.9.2003, XI ZR 447/02). Mit den beiden Entscheidungen vom 25.10.2005 hat der EuGH ausdrücklich anerkannt, dass die Ausgestaltung der Rechtsfolgen eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz dem nationalen Recht überlassen ist und die Haustürwiderrufsrichtlinie nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auch im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre, auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrages beschränken. Insbesondere verbietet es die Haustürwiderrufsrichtlinie nach den genannten Entscheidungen nicht, dass der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machende Verbraucher die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber sofort und mit marktüblichen Zinsen zurückzahlen muss und dass die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an den Verkäufer ausbezahlt wurde.

3. Ein verbundenes Geschäft kann auch nicht nach § 242 BGB angenommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, sind der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer Einheit verbundene Geschäfte anzusehen. Der Widerruf des Realkreditvertrags berührt die Wirksamkeit des Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung daher grundsätzlich nicht (BGH Urteile vom 12.11.2002, XI ZR 25/00; 15.7.2003, XI ZR 162/00; 21.7.2003, II ZR 387/02; 16.9.2003, XI ZR 447/02; 23.9.2003, XI ZR 135/02). Ist die Annahme eines verbundenen Geschäfts nach § 9 VerbrKrG gemäß § 3 II Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, kommt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 1 VerbrKrG ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über das verbundene Geschäft grundsätzlich nicht in Betracht (BGH Urteil vom 27.1.2004, XI ZR 37/03).

4. Soweit der EuGH aus Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie einen Schadensersatzanspruch des Verbrauchers in den Fällen herleitet, in denen dieser bei ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht die mit dem Erwerb der Kapitalanlage verbundenen Risiken hätte vermeiden können, liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahme hier nicht vor.

a) Allerdings ergibt sich dies nicht daraus, dass - wie die Beklagte meint - die vorliegenden Darlehensverträge schon gar nicht der Haustürwiderrufsrichtlinie unterfallen, weshalb auch ein Schadenersatzanspruch wegen fehlender Widerrufsbelehrung nicht in Betracht kommen könne. Zwar ist die Haustürwiderrufsrichtlinie gemäß Art. 1 in ihrem Anwendungsbereich beschränkt auf Verträge, die in einer Haustürsituation geschlossen wurden. Das deutsche HWiG geht aber darüber hinaus und erfasst auch solche Vertragsschlüsse, die überhaupt auf eine Haustürsituation zurückgehen - zum Vertragsschluss selbst muss es dabei nicht in einer Haustürsituation gekommen sein. Vorliegend ist der Darlehensvertrag nach dem Vortrag der Kläger zwar in einer Haustürsituation angebahnt worden, der eigentliche Vertragsschluss erfolgte jedoch später, indem die Kläger die ihnen von der Beklagten zugesandten Verträge unterzeichneten.

Allerdings hat der BGH in einer Entscheidung vom 12.12.2005 (II ZR 327/04) unter Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidungen vom 25.10.2005 festgestellt, dass unbeschadet des unterschiedlichen Anwendungsbereichs der Haustürwiderrufsrichtlinie und des HWiG das Widerrufsrecht nach § 1 HWiG immer dann anwendbar ist, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat.

b) Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts können aber nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss des Darlehensvertrags eingegangen ist. War der Kaufvertrag schon vor Abschluss des Darlehensvertrages zustande gekommen, so hätte er auch durch ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nicht mehr beseitigt werden können.

Die Kläger haben den Kaufvertrag am 9.9.1997 nicht selbst geschlossen. Vor dem Notar ist vielmehr der Vermittler B aufgetreten. Dessen Handeln haben die Kläger dann mit notarieller Bestätigung vom 9.10.1997 - also nach Abschluss der Darlehensverträge - genehmigt. Würde man davon ausgehen, dass der Kaufvertrag bis zur Bestätigung vom 9.9.1997 hinsichtlich der Kläger schwebend unwirksam war, hätten die Kläger sich auch dazu entschließen können, ihn nicht zu genehmigen. In diesem Fall könnte die unterlassene Widerrufsbelehrung nach HWiG bei Abschluss der Darlehensverträge also auch kausal für die Eingehung der kaufvertraglichen Verpflichtungen geworden sein. Bei genauerer Prüfung der Bestätigung vom 9.10.1997 lässt sich aber feststellen, dass die Kläger darin lediglich eine dem Vermittler B bereits zuvor mündlich erteilte Vollmacht bestätigen. Insoweit handelte der Vermittler B also schon am 9.9.1997 in Vollmacht der Kläger und der Kaufvertrag kam zu diesem Zeitpunkt - und damit vor Abschuss der Darlehensverträge - zustande.

§ 313 BGB a.F. (neu § 311 b I BGB) seht dem nicht entgegen, denn die Vollmacht des Vertreters zum Erwerb eines Grundstücks ist gemäß § 167 II BGB grundsätzlich formfrei (Jauernig-Vollkommer BGB, 6. Auflage, § 313 Anm 4 p).

Auch wenn eine ordnungsgemäße Belehrung zu relevanten Zeitpunkt erfolgt wäre, hätte der Abschluss des Kaufvertrages über die Wohnungen damit nicht mehr vermieden werden können. Auch eine Möglichkeit zur nachträglichen Beseitigung dieses Kaufvertrags bestand für die Kläger nicht mehr.

c) Soweit die Kläger in der Einspruchsschrift erstmals die Wirksamkeit des Kaufvertrages selbst infrage stellen, hat dies - weil kein Verbundgeschäft vorliegt - unmittelbar keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Darlehensverträge.

Soweit der Einwand unter dem Blickwinkel der Kausalität der unterbliebenen ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung Bedeutung haben könnte, wenn man forderte, dass nur der wirksame Abschluss eines Kaufvertrages die unterbliebene ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei Abschluss der Darlehensverträge irrelevant macht, ändert auch dies im Ergebnis nichts. Die Kläger begründen nämlich die Unwirksamkeit des Kaufvertrages nachträglich mit Verstößen gegen das AGBG und das BeurkG. Eine wirksame Belehrung über ihr Widerrufsrecht anlässlich des Abschlusses der Darlehensverträge hätte sie danach nicht davon abgehalten, das Geschäft durchzuführen.

d) Soweit die Kläger in der Einspruchsschrift erstmals vortragen, der Vermittler B sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages tatsächlich nicht von ihnen bevollmächtigt gewesen, steht dies im Widerspruch zu ihrer eigenen Erklärung vor dem Notar am 9.9.1997. Schon materiell-rechtlich können sich die Kläger nach § 242 BGB nicht ohne weiteres von ihrer damaligen Erklärung lossagen. Jedenfalls kann dieser neue Vortrag, den die Beklagte bestreitet, aber gemäß § 531 II ZPO in der Berufung nicht mehr berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist der Vortrag auch verspätet im Sinne von § 530 ZPO. Soweit die Kläger dies damit zu entschuldigen versuchen, die entsprechenden Erkenntnisse um den Vermittler B "seien erst nach dem Säumnis-Termin gewonnen" worden, kann dies nicht durchgreifen, zumal völlig unklar bleibt, was dies bedeuten soll.

Soweit die Kläger die Erklärung vom 9.9.1997 schließlich nach HWiG widerrufen wollen, scheitert dies jedenfalls an § 1 II 3 HWiG.

5. Ein Anspruch steht den Klägern auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung oder § 826 BGB zu. Die Beklagte hat keine ihr als Nebenpflicht aus dem Darlehensvertrag obliegenden Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten verletzt. Auch aus einem etwa zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrag können die Kläger keinen Schadensersatz verlangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558; BGH NJW-RR 2000, 1576 - beide mit weiteren Nachweisen). Die Verwendung des Kredits ist allein Sache des Kreditnehmers. Ihm allein obliegt es, sich über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die Entscheidung darüber, ob er sie eingehen will, eigenverantwortlich zu treffen. Das mit der Verwendung des Darlehens verbundene Risiko hat der Darlehensnehmer grundsätzlich allein zu tragen. Bei finanzierten Kapitalanlagen darf die darlehensgebende Bank deshalb regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage hinreichend geprüft hat, gegebenenfalls unter Einschaltung besonderer Fachberater. Dies gilt auch und in besonderem Maß bei geschäftsunerfahrenen Kunden (OLG Stuttgart WM 2000, 292).

Nur ausnahmsweise und in besonderen Fallgruppen kommt eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Bank in Betracht. Dem Vortrag der Kläger lassen sich indes keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Ausnahmefälle - Überschreiten der Kreditgeberrolle, Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes, Bestehen einer Interessenkollision oder Vorliegen eines konkreten Wissensvorsprunges - entnehmen.

a) Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung bestand insbesondere nicht im Hinblick auf die im Kaufpreis enthaltenen Innenprovisionen.

Der entsprechende Vortrag der Kläger kann von vornherein in der Berufung gemäß § 531 II ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Aber selbst, wenn man dies zugunsten der Kläger außer Acht lässt, liegt eine Aufklärungspflichtverletzung nicht vor, auch wenn die Provisionen mindestens 30 % betragen haben sollten, wie die Kläger behaupten. Anders als ein Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten vertraglich Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände schuldet, ist nämlich eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anleger und Darlehensnehmer ungefragt über eine im finanzierten Kaufpreis einer Eigentumswohnung enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Dies gilt auch dann, wenn diese Innenprovision 15 % übersteigt (BGH Urteile vom 12.11.2002, XI ZR 3/01, und vom 23.3.2004, XI ZR 194/02).

b) Soweit die Kläger in der Einspruchsschrift erstmals vortragen, der Vermittler B habe ihnen ein falsches Finanzierungsbeispiel präsentiert, das die tilgungsersetzenden Lebensversicherungsprämien nicht berücksichtigt habe, ist dieser Vortrag neu, von den Beklagten bestritten und kann daher nach § 531 II ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, da er erstinstanzlich nicht gehalten wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre.

c) Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung liegt auch nicht darin, dass die von den Klägern erworbene Wohnung möglicherweise sittenwidrig überteuert war und die Beklagte dies gewusst haben soll. Der erkennende Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH, der eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ausnahmsweise annimmt, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (Urteile vom 20. Mai 2003, XI ZR 248/02 und vom 18.11.2003, XI ZR 322/01).

Erforderlich dazu ist zum einen substantiierter Vortrag zum Wert der Wohnung im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses, der - um als sittenwidrig überteuert angesehen werden zu können - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knapp doppelt so hoch sein muss wie der Wert der Wohnung (BGHZ 146, 298, 302 ff.; Urteil vom 20.5.2003, XI ZR 248/02 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

Lässt man zugunsten der Kläger insoweit die Vorlage des Verkehrswertgutachtens Sander vom 13.3.2003 ausreichen, ist für die Annahme einer Aufklärungspflicht weiterhin aber auch die Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Überteuerung erforderlich.

Auf diese Kenntnis kann nicht im Wege einer tatsächlichen Vermutung allein aus der objektiven Überteuerung geschlossen werden. Eine solche Vermutung hat die Rechtsprechung lediglich aufseiten des am Rechtsgeschäft unmittelbar beteiligten Geschäftspartners bejaht. Dies kann jedoch auf die das Geschäft finanzierende Bank nicht übernommen werden. Anders als der Geschäftspartner selbst, muss sich die Bank über die Rentabilität des Geschäfts keine Gedanken machen und braucht keinen Vergleich des Werts von Leistung und Gegenleistung anzustellen. Wenn sie sich darauf beschränkt, den beantragten Kredit nach Prüfung der Bonitätsvoraussetzungen zu gewähren, begeht sie keine Pflichtverletzung. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn sie trotz positiver Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung von einem Hinweis an den Darlehensnehmer absieht.

Dass dies so war, müssen die Kläger vortragen und beweisen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern angeführten BGH-Entscheidung (BGH Urteil vom 20.1.2004, XI ZR 460/02 = WM 2004, 521). Darin wird nur beiläufig erwähnt, dass im Falle des Bestehens des objektiven Tatbestands der Sittenwidrigkeit - hier krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet werde. Diese Ausführungen beziehen sich auf das zu beurteilende (sittenwidrige) Geschäft selbst und die daran Beteiligten. Die Vermutungsregelung kann aber nicht auf die Kenntnis eines Dritten - hier der Bank - ausgeweitet werden.

Zu einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten von der Sittenwidrigkeit haben die Kläger nicht ausreichend vorgetragen.

Soweit die Kläger unter Beweisantritt behaupten, die Beklagte habe durch Gespräche im März 1997 positive Kenntnis von der sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung gehabt, weil bei diesen Gesprächen nicht nur über die verdeckten Innenprovisionen, sondern auch allgemein über die Werthaltigkeit der Immobilien gesprochen wurde, kann dieser neue Vortrag gemäß § 531 II ZPO nicht mehr berücksichtigt werden können. Darüber hinaus ist er im Hinblick auf die konkrete Wohnung, die die Kläger erwarben, viel zu pauschal und ungenau, als dass sich hierauf eine zulässige Beweisaufnahme gründen ließe, die keiner unzulässigen Ausforschung gleichkäme.

Um ihrer Darlegungspflicht nachzukommen, können die Kläger auch nicht die Vorlage der Finanzierungsakte der Beklagten nach §§ 421 f. ZPO verlangen. Der Urkundsbeweis durch Antrag auf Vorlage einer Urkunde durch den Gegner ist zum einen nur bezüglich einer konkret bezeichneten Urkunde möglich, nicht jedoch bezüglich einer Urkundensammlung mit ungewissem Inhalt, wie sie eine komplette Akte darstellt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, woraus sich der materielle Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Herausgabe der Finanzierungsakte ergeben soll.

d) Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 16.5.2006, XI ZR 6/04, für die Fälle eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts dem Anleger ermöglicht hat, sich unter erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht der Bank auslösenden Wissensvorsprung zu berufen, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Ein derartiger Wissensvorsprung wird nämlich nur dann vermutet, wenn folgende Umstände vorliegen:

- eine arglistige Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des -prospekts über das Anlageobjekt;

- ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Verkäufer oder Fondsinitiatoren, der von ihnen beauftragten Vermittler und der Bank;

- die unrichtigen Angaben sind evident und es drängt sich auf, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

Aus dem bisherigen Vortrag der Kläger ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen - insbesondere die zweite und dritte - vorliegen könnten.

Entgegen der Ansicht der Kläger konnte ihnen zur Nachholung etwaigen diesbezüglichen Vortrags kein Schriftsatznachlass gewährt werden; auch eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts kam nicht in Betracht.

Die Kläger hatten nach der Veröffentlichung der vorgenannten Entscheidung des BGH ausreichend Zeit, ihren Vortrag auf die neuen Voraussetzungen auszurichten. Die Entscheidung des BGH vom 16.5.2006 war jedenfalls Anfang Juni 2006 via Internet von der Homepage des BGH abrufbar. Die danach für die Kläger bzw. ihren Prozessvertreter bis zum Einspruchstermin verbleibende Zeit von über sechs Wochen hätte nach Lage der Dinge für die Vorbereitung entsprechenden Vortrags ausreichen müssen. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es ja nicht um die Beschäftigung mit völlig neuer Materie ging, sondern lediglich um die Neubewertung und -ordnung bereits bekannter Fakten hinsichtlich eines Rechtsstreits, der sich bereits in der Berufung befand, bei dem das Gericht bereits einen Hinweisbeschluss nach § 522 II ZPO erlassen hatte und schon eine mündliche Verhandlung mit ausführlicher Erörterung stattgefunden hat, die mit einem Versäumnisurteil endete.

e) Soweit die Kläger in der Einspruchsschrift erstmals auch geltend machen, die Beklagte habe einen Beratungsvertrag bei der "vorweggenommenen Kreditberatung" im Rahmen ihrer Beteiligung an der Konzeption und Gestaltung der Finanzierung verletzt , sind die Darlegungen nur pauschal. In den umfänglichen "rechtshistorischen" Ausführungen der Kläger in der Einspruchsschrift findet sich kein substantiierter Sachvertrag, der in Bezug zu dem konkreten Sachverhalt steht.

Im Übrigen steht der Berücksichtigung dieses neuen Vortrags wiederum § 531 II ZPO entgegenstehen.

6. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 30.12.2004 hilfsweise erklärte Aufrechnung und vorsorglich hilfsweise angekündigten Widerklage können bei dieser Sachlage dahinstehen.

Der in der mündlichen Verhandlung vom 13.7.2006 von der Beklagten beantragte Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 13.7.2006 war angesichts der bestehenden Sach- und Rechtslage entbehrlich.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 1.8.2006 konnte nach § 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, soweit er neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 108 I ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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