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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 9 U 79/06
Rechtsgebiete: BGB, RBerG


Vorschriften:

BGB § 139
BGB § 305 c
BGB § 779
RBerG § 1
Zur Frage, ob ein Vergleich auch mögliche Einwendungen erfassen kann, die von der Rechtsprechung erst später entwickelt werden.
Gründe:

In dem Rechtsstreit

...

weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keine Aussicht auf Erfolg. Sie hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 II ZPO).

Die Kläger begehren Rückabwicklung eines Darlehens, mit dem sie ihren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert haben.

Die Kläger unterschrieben am 2.12.1992 einen Zeichnungsschein, mit dem sie die A mbH beauftragten, für sie den Beitritt zum B-Gewerbefonds, Bürohaus X GbR, mit einer Anteilssumme von 80.000,- DM zu erklären. Gleichzeitig erteilten sie ihr die Vollmacht, für die Gesellschaft und für ihn die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen und über die Mittel zu verfügen. Die Einlage der Kläger nebst einer Durchführungsgebühr sollte u.a. durch eine Eigenkapitalzahlung in Höhe von 12.450,- DM sowie einen Kredit in Höhe von 80.000,- DM finanziert werden.

Am 17.12.1992 gaben die Kläger der A GmbH gegenüber ein notariell beglaubigtes Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrags ab und erteilten ihr eine umfassende Vollmacht.

Nach Fertigstellung des Bauvorhabens schloss die A GmbH mit der Beklagten mehrere Darlehensverträge zur Endfinanzierung ab. Alle Darlehen wurden durch eine zuvor an dem Fondsgrundstück bestellte Grundschuld abgesichert. Die Beklagten sollten aus diesen Darlehensverträge quotal haften.

1998 fiel die B in Konkurs.

Am 3./9.12.1999 vereinbarten die Parteien einen Nachtrag zum Darlehensvertrag, in dem die Beklagte den Klägern wegen des Ausfalls der B günstigere Konditionen einräumte. In der Vereinbarung heißt es u.a.:

"Es besteht zwischen Bank und Kreditnehmer Übereinstimmung darüber, dass keine Meinungsverschiedenheit über die Wirksamkeit des Darlehensvertrages und über die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückzahlung des Darlehens besteht."

Nachdem die Beklagte von einer Vielzahl anderer Anleger gerichtlich in Anspruch genommen worden war und zur Beendigung der Rechtsstreite Vergleiche geschlossen hatte, bot sie auch den Klägern den Abschluss eines solchen Vergleichs an, durch den die Nachtragsvereinbarung "vollumfänglich ersetzt" werden sollte. In diesem Vergleich heißt es u.a.:

"Zwischen den Parteien besteht weiter Einigkeit darüber, dass dem Darlehensnehmer keinerlei Einwendungen und Einreden, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber dessen Darlehensverpflichtung der Darlehensgeberin gegenüber zustehen, die Darlehensgeberin dem Darlehensnehmer gegenüber insbesondere nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist."

Die Kläger nahmen dieses Vergleichsangebot an.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger Zug um Zug gegen Übertragung ihres Fondsanteils Rückzahlung auf das Darlehen erbrachter Leistungen und Rückabtretung einer sicherungshalber hingegebenen Lebensversicherung. Sie sind der Ansicht, der Vergleich erfasse mögliche Einwendungen nicht, die in der Rechtsprechung erst später entwickelt wurden und berufen sich auf die Unwirksamkeit der der A GmbH erteilten Vollmacht nach dem Rechtsberatungsgesetz und das Fehlen von Pflichtangaben nach dem Verbraucherkreditgesetz in den Darlehensverträgen.

Mit Urteil vom 13.6.2006, das den Klägern am 19.6.2006 zugestellt wurde, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 19.7.2006 eingegangene und am 18.8.2006 begründete Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen und an ihren Anträgen festhalten.

Diese Berufung rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht.

Soweit die Kläger mit der Berufung Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.130,48 € verlangen, ist dieser Anspruch "neu" im Sinne des Berufungsrechts und mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 533 ZPO unzulässig, weil dieser Antrag ausweislich des angefochtenen Urteils nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war. Da der Antrag erstinstanzlich angekündigt und nach dem Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung auch gestellt war, hätte es insoweit einer Tatbestandsberichtigung und eines Ergänzungsurteils durch das Landgericht bedurft (§§ 320, 321 ZPO).

Nach Auffassung des Senats hätte dies indes keinen Erfolg gehabt, weil das Landgericht die Klage im Übrigen zu Recht abgewiesen hat und dies auch dem weiteren Anspruch entgegengestanden hätte.

1.Die Kläger können der Beklagten gegenüber Ansprüche aus der Unwirksamkeit der Darlehensverträge aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nicht geltend machen. Dem steht der zwischen den Parteien geschlossene Vergleichsvertrag entgegen.

Insoweit folgt der Senat den Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Urteils und macht sich diese zu Eigen.

Demgegenüber dringen die Berufungsangriffe nicht durch.

Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Vergleich nicht etwa deswegen unwirksam, weil er kein (hinreichendes) gegenseitiges Nachgeben enthielte (§ 779 BGB). Bereits aus der Prämbel des Vergleichs ergibt sich, dass zum damaligen Zeitpunkt zwischen den Anlegern des B-Fonds und der Beklagten die Wirksamkeit der Darlehensverträge und das bestehen von Schadensersatzansprüchen im Streit stand und dass genau dieser Streit durch den Vergleich beseitigt werden sollte. Während die Darlehensnehmer auf ihre insoweit möglichen Einwände verzichteten, verzichtete die Darlehensgeberin auf 10% ihrer Darlehensforderung. Dies genügt den inhaltlichen Anforderungen des § 779 BGB.

Unzutreffend ist die Ansicht der Kläger, ihr Verzicht habe sich allein auf die ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannten Einwände erstrecken können. Interessenlage und Wortlaut der Vereinbarung lassen keinen Zweifel daran, dass nicht bloß einzelne Einwände ausgeschlossen, sondern dass das Bestehen der Darlehensverbindlichkeit dem Grunde nach vollständig außer Streit gestellt werden sollte. Diese Auslegung verbietet nicht nur eine Zulassung rechtlicher Zweifel, die die Kläger wegen ihrer - insoweit nach ihrem Vortrag unterstellten - unzureichenden rechtlichen Belehrung nicht kannten und die in der Rechtsprechung erst nach Abschluss des Vergleichs diskutiert wurden, sondern auch eine Beseitigung oder Anpassung des Vergleichs an veränderte Umstände.

Dieser Auslegung steht das Angebot der Beklagten vom 22.10.2004 auf Abschluss eines gegenseitigen Verjährungsverzichts nicht entgegen. In diesem heißt es ausdrücklich, es sei zur Zeit nicht möglich, die Frage des Bestehens von Ansprüchen zu klären, mit dem Verjährungsverzicht solle allein die fristwahrende Klageerhebung vermieden werden. Daraus ist deutlich, dass die Beklagte nicht vom Bestehen von Ansprüchen ausging oder diese auch nur für möglich hielt. Vielmehr sollte die Vereinbarung lediglich ausreichend Zeit schaffen, die Angelegenheit rechtlich zu prüfen. Ein Prüfungsergebnis dahin, Ansprüche seien bereits durch den Vergleich ausgeschlossen, ist damit nicht ausgeschlossen.

Der Vergleich zwischen den Parteien ist auch in vollem Umfang wirksam. Ihm steht weder § 305c BGB noch § 307 Abs. 1 S. 2 BGB entgegen. Auch wenn man mit den Klägern davon ausgeht, dass einzelne Klauseln des Vergleichs vorformuliert waren und in einer Vielzahl von Fällen Verwendung fanden, so dass auf sie die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen anzuwenden sind, ist der den Klägern abverlangte Verzicht auf rechtliche Einwände gegen den Grund des Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten weder überraschend noch unklar oder unverständlich. Überraschend i.S.d. § 305c BGB ist eine Klausel, wenn sie objektiv ungewöhnlich ist und der Verbraucher mit einer entsprechenden Regelung nicht zu rechnen braucht. Im vorliegenden Fall war Zweck des Vergleichs allein die Beseitigung der rechtlichen Ungewissheit über das Bestehen von Einwänden. Diese konnte nur durch einen Verzicht der Anleger erreicht werden, so dass der Vertragsinhalt dem Vertragszweck voll entspricht. Dieser Verzicht ist klar und unmissverständlich formuliert, über Inhalt und Reichweite kann bei verständiger Würdigung kein Zweifel bestehen, so dass auch dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB in vollem Umfang genügt ist.

Bedenken an der Wirksamkeit des Vergleichs ergeben sich auch nicht aus den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff. BGB bzw. dem vor dem 1.1.2002 geltenden Verbraucherkreditgesetz). Der Vergleich unterfällt diesen Vorschriften nicht, weil es sich bei ihm nicht um einen Darlehensvertrag handelt. Auch ein Umgehungsgeschäft i.S.d. § 506 S.2, 18 VerbrKrG liegt nicht vor, weil objektiver Zweck des Vergleichs nicht die Einräumung eines Kapitalnutzungsrechts war, sondern die Beseitigung rechtlicher Unsicherheiten.

2. Nur hilfsweise und ohne dass es hierauf für die anstehende Entscheidung ankäme weist der Senat darüber hinaus darauf hin, dass die Klage nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann keinen Erfolg hätte, wenn die Kläger den Vergleich nicht geschlossen hätten.

a) Der Darlehensvertrag ist wirksam zustande gekommen, die Kläger wurden dabei von der Dr. A GmbH wirksam vertreten.

Zwar ist die im Treuhandvertrag erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG . Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende Befugnisse wie der hier vorliegende enthält, ist einschließlich der darin enthaltenen umfassenden Vollmacht nichtig (st. Rspr., siehe BGH Urteil vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03; Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04 , m.w.Nachw.; Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04; Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04).

Eine wirksame Vertretungsmacht ergab sich für die GmbH aber aus dem Zeichnungsschein vom 2.12.1992. Dieser enthält eine ausdrückliche Vollmacht der Treuhänderin zum Abschluss der Finanzierungsdarlehen, die nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt (BGH Urteile vom 25.4.2006 - XI ZR 219/04 und XI ZR 29/05).

Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BVerfGE 97, 12 , 27 f.; BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94, vom 25. Juni 1998 - I ZR 62/96, und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97, m.w.Nachw. sowie vom 11. November 2004 - I ZR 213/01). Die in dem Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht hat aber nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegenstand, sondern beschränkt sich auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen, mithin auf die Wahrnehmung von im Wesentlichen wirtschaftlichen Belangen. Hiergegen wendet sich auch die Berufung nicht.

Soweit der Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen vom 25.4.2006 ausdrücklich noch offen gelassen hat, ob die in dem Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht von der Nichtigkeit des Treuhandvertrags erfasst wird und daher ihrerseits unwirksam ist, hat er diese Frage mit Urteil vom 24.10.2006 (XI ZR 216/05) nunmehr ausdrücklich verneint. Damit kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob eine Vertretungsmacht aus Rechtsscheingesichtspunkten hergeleitet werden kann, ob also der Zeichnungsschein der Beklagten vorgelegen hat.

Die Nichtigkeit der notariell beurkundeten Vollmacht und des Treuhandvertrages erfasst die in dem Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht nicht gemäß § 139 BGB. Der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes im Sinne dieser Vorschrift erforderliche Einheitlichkeitswille liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen (BGHZ 50, 8 , 13; BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 139 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang, nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an (BGHZ 76, 43, 49 sowie BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88 , aaO). Ob es sich insoweit aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (vgl. BGHZ 76, 43 , 49; 78, 346, 349 sowie Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05, m.w.Nachw.).

Dass sowohl die Vollmacht im Zeichnungsschein als auch die im notariellen Geschäftsbesorgungsvertrag letztlich der Verwirklichung der Fondsbeteiligung der Kläger dienen, macht beide Vollmachten noch nicht zu Teilen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts. Beide Vollmachten stehen rechtlich selbstständig nebeneinander, sie ergänzen sich nicht, sind weder rechtlich noch wirtschaftlich voneinander abhängig, sondern überschneiden sich vielmehr. Mangels jeglichem anderweitigen Anhaltspunkt kann nur davon ausgegangen werden, dass die erste Vollmacht durch die zweite Vollmacht nicht etwa ersetzt werden, sondern neben dieser fortbestehen sollte. Bei getrennt abzuschließenden Rechtsgeschäften streitet bereits eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der jeweiligen Vereinbarungen (vgl. BGHZ 78, 346, 349). Diese ist vorliegend durch nichts in Frage gestellt. Dass eine der Vollmachten ohne die andere nicht erteilt worden wäre, ist genauso wenig anzunehmen, wie, dass die Fondsbeteiligung insgesamt ohne eine der beiden Vollmachten nicht erfolgt wäre. Den Klägern ging es um eine darlehensfinanzierte Kapitalanlage, die an sich völlig ohne Vollmachten möglich gewesen wäre. Die Erteilung der Vollmachten sollte ihnen die Beteiligung praktisch erleichtern, essentieller Bestandteil der Gesamtentscheidung waren sie erkennbar nicht.

b) Die Frage einer Formnichtigkeit des Darlehensvertrages wegen des Fehlens von Pflichtangaben (§§ 4 Abs. 1 S. 4, 6 Abs. 1 VerbrKrG) dahinstehen kann, weil ein entsprechender Mangel, sollte er vorgelegen haben, jedenfalls durch Auszahlung der Darlehensvaluta geheilt worden ist (§ 6 Abs. 2 VerbrKrG). Auch dies entspricht der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.4.2006 - XI ZR 106/05).

Ein Empfang des Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ist ebenso wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 Abs. 1 BGB a.F. zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96). Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als empfangen im Sinne des § 7 VerbrKrG , wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 BGB ; Amtliche Begründung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 22; BGHZ 152, 331 , 337 m.w.Nachw.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch: EuGH WM 2005, 2079 , 2085).

Dass die A GmbH aufgrund der ihr im Zeichnungsschein erteilten - nach den Ausführungen unter 1. wirksamen - Vollmacht berechtigt war, über die Darlehensvaluta zu verfügen und damit auch berechtigt war, der Beklagten Weisungen zur Auszahlung zu erteilen, ist unstreitig.

c) Schadensersatzansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten stehen den Klägern entgegen ihrer Ansicht nicht bereits dann zu, wenn die Beklagte mit Fondsverantwortlichen oder Vermittlern "institutionalisiert zusammengewirkt" hat.

Mit diesem Schlagwort wird eine Ergänzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank bezeichnet, die der BGH mit Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04) im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (C 350/03 - Schulte und C 229/04 - Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, vorgenommen hat. Nach dieser neuen Rechtsprechung können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

Selbst wenn man mit den Klägern von einem institutionalisierten Zusammenwirken ausgehen wollte, ist Rechtsfolge also nur die Vermutung der Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung oder sittenwidrigen Überteuerung, nicht etwa eine eigenständige Haftung unabhängig davon. Vorliegend fehlt es indes an einer substantiierten Darlegung einer solchen arglistigen Täuschung.

3. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Sie werden darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in erheblicher Höhe erspart werden können.

Ende der Entscheidung

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