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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 9 U 89/06
Rechtsgebiete: BGB, HWiG


Vorschriften:

BGB pVV
HWiG § 1
HWiG § 3
Keine Rückabwicklung eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensgeschäfts, das zum Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken eingegangen wurde
Gründe:

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den er mit der Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs zweier Eigentumswohnungen zu Steuersparzwecken abgeschlossen hat.

Mit notariellem Vertrag von 8.11.1999 erwarb der Kläger zwei Eigentumswohnungen in ... zum Preis von 293.767,- DM. Am 20.11.1999 schloss er mit der Beklagten zur Finanzierung zwei Darlehensverträge über 190.000,- DM und 120.000,- DM. Beide Darlehen wurden durch eine Grundschuld an den erworbenen Wohnungen abgesichert. Die Darlehensverträge enthalten eine Widerrufsbelehrung.

Nachdem der Kläger die Darlehensverträge zunächst vereinbarungsgemäß erfüllt hatte, widerrief er diese am 29.11.2002 unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Rückzahlung der Erwerbskosten und der auf das Darlehen erbrachten Zahlungen abzüglich der Mieteinnahmen, hilfsweise Zug um Zug gegen Übereignung der Wohnungen, sowie Rückgabe der Grundschulden und negative Feststellung. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 26.5.2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Gegen dieses, ihm am 14.6.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.7.2006 eingelegte und am 14.8.2006 begründete Berufung des Klägers, der an seinen erstinstanzlichen Anträgen festhält.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keinen Erfolg.

I.

Der Kläger kann seine Anträge nicht auf § 3 HWiG stützen. Dabei kann dahinstehen, ob dem Abschluss von Kauf- und Darlehensverträgen - wie der Kläger behauptet - tatsächlich Verhandlungen mit dem Vermittler in seiner Wohnung vorausgingen. Auch wenn man hiervon zu Gunsten des Klägers ausgeht, beruht der Abschluss der Darlehensverträge auf diesen Verhandlungen nicht mehr.

Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG besteht nur, wenn er durch mündliche Verhandlungen in einer Haustürsituation zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGH Urteil vom 20.1.2004 -XI ZR 460/02-; Urteil vom 8.6.2004 -XI ZR 167/02-; Urteil vom 9.5.2006 -XI ZR 119/05-). Die Willenserklärung des Verbrauchers muss im entscheidenden Beweggrund durch die Haustürsituation veranlasst worden sein. Auch wenn dabei eine Mitverursachung genügt, so ist doch erforderlich, dass der Vertrag ohne die Überrumpelung nicht oder zumindest nicht so zustande gekommen wäre.

Ist die Vertragserklärung nicht unmittelbar in der Haustürsituation sondern zeitlich danach abgegeben worden, so muss im Einzelfall geprüft werden, ob das durch die Verhandlungen in der Privatwohnung geschaffene Überraschungsmoment noch fortgewirkt hat. Dazu ist enger zeitlicher Zusammenhang nicht unbedingt erforderlich (BGH Urteil vom 26.10.1993 -XI ZR 42/3-; Urteil vom 16.1.1996 -XI ZR 116/95-; Urteil vom 20.5.2003 -XI ZR 248/02-). Liegt er vor, so kann auf das Fortwirken zwingend geschlossen werden. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand aber nimmt die Indizwirkung ab und entfällt schließlich ganz (BGH Urteil vom 21.1.2003 -XI ZR 125/02-; Urteil vom 20.5.2003 - XI ZR 248/02-; Urteil vom 22.10.2003 -IV ZR 398/02-; Urteil vom 9.5.2006 -XI ZR 119/05-). In diesen Fällen kann auf die Kausalität der Überrumpelung nur noch durch Würdigung aller Umstände im Einzelfall geschlossen werden.

Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die in der Revision nur beschränkt überprüft werden kann (BGH Urteil vom 21.1.2003 -XI ZR 125/02-; Urteil vom 18.3.2003 -XI ZR 188/02-; Urteil vom 20.5.2003 -ZR 248/02-; Urteil vom 22.10.2003 -IV ZR 398/02-; Urteil vom 20.1.2004 -XI ZR 460/02-; Urteil vom 9.5.2006 -XI ZR 119/05-), so dass insoweit den Entscheidungen des BGH nur bedingte Aussagekraft zukommt. In diesen Entscheidungen hat der BGH bislang offen gelassen, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon nach einer Woche entfällt (BGH Urteil vom 9.5.2006 -XI ZR 119/05-), hat aber einen Zeitraum von knapp drei Wochen hierfür jedenfalls dann ausreichen lassen, wenn weitere, den Kausalverlauf in Frage stellende Umstände hinzutreten (BGH Urteil vom 9.5.2006 -XI ZR 119/05-).

Im vorliegenden Fall kann von einer Kausalität der Haustürsituation für den späteren Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags fanden Vertragsverhandlungen in seiner Wohnung Ende Oktober 1999 statt. Die Unterzeichnung der Darlehensverträge durch den Kläger erfolgte erst am 20.11.1989. Damit lagen zwischen dem letzten Hausbesuch und der Vertragserklärung zumindest drei Wochen.

Hinzu kommt, dass der Kläger sich nicht wie ein überrumpelter Verbraucher verhalten hat. Der Erwerb der Wohnungen ist in notarieller Form erfolgt, wobei der Kläger über Inhalt und Tragweite seiner Erklärungen belehrt wurde und er so die Tragweite seiner Entschließung erkennen musste. Über Jahre hat er seine aus dem Steuersparmodell resultierenden Rechte wahrgenommen und seine Pflichten erfüllt ohne dass sich seinem Verhalten irgendein Anzeichen dafür entnehmen lässt, dass er sich bei Eingang der Verpflichtungen überrumpelt und in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gefühlt hätte. Er hat an seiner Absicht, von der angebotenen Möglichkeit einer steuersparenden Kapitalanlage Gebrauch zu machen, uneingeschränkt weit über den Zeitraum hinaus festgehalten, für den eine Überrumpelung angenommen werden kann.

Erst 2002, d. h. rund 3 Jahre nach dem Vertragsschluss, hat er einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt.

Eine Kausalität der Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrags ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen.

Er hat - obwohl er sich nach eigenen Angaben überrumpelt fühlte - in der Folgezeit keinen Versuch gemacht, sich von dem Vertrag zu lösen. Er ist weder selbst an Verkäufer, Vermittler oder Bank heran getreten, noch hat er anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, um Möglichkeiten der Lösung vom Vertrag zu prüfen. Vielmehr hat er seine Pflichten aus dem Darlehensvertrag in vollem Umfang erfüllt und die Vorteile aus dem Erwerb der Immobilie (Steuerabschreibung, Mieteinnahmen) genutzt.

Entscheidendes Gewicht muss auch dem Umstand zukommen, dass der Kläger von dem ihm eingeräumten Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz oder nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgte und ob sie allen formellen und inhaltlichen Anforderungen genügte. Allein das Vorhandensein der Belehrung musste dem Kläger klarmachen, dass er zum Widerruf berechtigt sein könnte, und ihm damit für den Fall, dass er tatsächlich überrumpelt worden sein sollte, eine Möglichkeit zum Loskommen vom Vertrag ins Bewusstsein rücken. Dass er insoweit nicht weiter unternommen hat, macht deutlich dass er bis zum Jahr 2002 an dem Vertrag festhalten wollte und keine Veranlassung sah, sich vom Vertrag zu lösen. Dass ein solches Unterlassen des Widerrufs ein den Kausalzusammenhang ausschließender Umstand sein kann, hat inzwischen auch der Bundesgerichtshof bestätigt (Urteil vom 9.5.2006 -XI ZR 119/05-).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der - jetzt - vom Kläger angestellten Überlegung, der Widerruf wäre wirtschaftlich unsinnig gewesen, weil er mit der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens verbunden gewesen und dieses ihm aufgrund der nicht mehr zu beseitigenden Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nicht möglich gewesen wäre. Es fehlt insoweit jeder Anhaltspunkt, dass der Kläger überhaupt versucht hätte, von den Verträgen wieder loszukommen.

Auch der Umstand, dass der Kläger bereits bei Abschluss des Kauvertrages und der gleichzeitigen Grundschuldbestellung von einer sicheren Darlehenszusage ausging, führt zu keinem anderen Ergebnis. Spätestens mit Vorlage der schriftlichen Darlehensverträge drei Wochen später musste ihm klar werden, dass es zum Wirksamwerden der Darlehensverträge einer weiteren Erklärung durch ihn bedurfte, er durch deren Verweigerung die Entstehung der Darlehensverbindlichkeit noch verhindern konnte. Wenn er die Verträge dennoch unterschrieb, beruhte dies nicht mehr auf einer Überrumpelung in einer Haustürsituation, sondern auf einer besonnen und unbeeinflusst getroffenen freien Entscheidung.

II.

Ein Anspruch steht dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch die Beklagte nicht zu.

1. Dabei kann dahin stehen, ob man eine solche Pflichtverletzung in der von der Beklagten erteilten Belehrung über das Widerrufsrecht sehen kann. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine (wirksame) Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht erteilt wurde, ist dem Kläger kein im Abschluss des Erwerbsvertrags zu sehender Schaden entstanden. Nach gefestigter Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 16.5.2006 - XI ZR 6/04; Urteil vom 19.9.2006 - XI ZR 204/04; Urteil vom 24.10.2006 - XI ZR 265/03) kommt ein Schadensersatzanspruch wegen einer unterbliebenen, dem Haustürwiderrufsgesetz entsprechenden Widerrufsbelehrung nur in solchen Fällen in Betracht, in denen der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages noch nicht an den Kaufvertrag gebunden war. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

2. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger auch nicht deswegen zu, weil die Beklagte ihn nicht vor Vertragsschluss auf eine mögliche sittenwidrige Überteuerung der beiden Wohnungen hingewiesen hat.

Die Beklagte war als Darlehensgeberin grundsätzlich nicht gehalten, die Klägerin über Risiken aus der Verwendung des Kredits zum Erwerb der Eigentumswohnung aufzuklären. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558; BGH NJW-RR 2000, 1576, beide m. w. Nw.). Das Verwendungsrisiko trägt grundsätzlich der Anleger selbst, dem es obliegt, sich über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die Entscheidung hierüber eigenverantwortlich zu treffen. Insbesondere bei finanzierten Kapitalanlagen darf die Bank regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage, ggf. unter Einschaltung besonderer Fachberater, hinreichend geprüft hat. Dies gilt auch bei geschäftsunerfahrenen Kunden (OLG Stuttgart WM 2000, 292).

Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden, so zum Beispiel, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen, zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl gegenüber dem Bauträger als auch gegenüber dem einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann.

Eine dieser Fallgestaltungen liegt hier nicht vor.

Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber einen aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung bezüglich des Werts der beiden Wohnungen gehabt hätte, d. h. dass sie anders als der Kläger wusste, dass die erworbenen Immobilien sittenwidrig überteuert waren.

Der erkennende Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH, der eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ausnahmsweise annimmt, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 m. w. Nw. und vom 18.11.2003 - XI ZR 322/01).

Erforderlich dazu ist zum einen substantiierter Vortrag zum Wert der Immobilie im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses, der - um als sittenwidrig überteuert angesehen werden zu können - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knapp doppelt so hoch sein muss wie der Wert der Wohnung (BGHZ 146, 298, 302 ff. und Urteil vom 20.5.2003 -XI ZR 248/02-, jeweils m. w. Nw.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers, der insoweit Bezug nimmt auf ein vorprozessual privat eingeholtes Sachverständigengutachten, das zu einem Wert von 117.741,- DM zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses und damit einmal gerade 40% des bezahlten Preises kommt.

Allerdings lässt sich eine subjektive Kenntnis der Beklagten von dieser objektiven Überteuerung nicht feststellen.

Konkrete, dem Beweis zugängliche Tatsachen, aus denen auf eine solche Kenntnis geschlossen werden könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit der Kläger sich auf die Vernehmung des Zeugen Z1 beruft, bleibt offen, welche Tatsachen in dessen Wissen gestellt werden sollen. Erkennbar soll hier lediglich ausgeforscht werden, aus welchen Umständen sich eine Kenntnis der Bank ergeben könnte.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann auf die Kenntnis auch nicht im Wege einer tatsächlichen Vermutung allein aus der objektiven Überteuerung geschlossen werden. Eine solche Vermutung hat die Rechtsprechung auf Seiten des am Rechtsgeschäft unmittelbar beteiligten Geschäftspartners bejaht. Dies kann zu Lasten der das Geschäft finanzierenden Bank nicht übernommen werden. Die Bank muss sich - anders als der Geschäftspartner selbst - über die Rentabilität des Geschäfts keine Gedanken machen, braucht keinen Vergleich des Werts von Leistung und Gegenleistung anzustellen. Wenn sie sich darauf beschränkt, den beantragten Kredit nach Prüfung der Bonitätsvoraussetzungen zu gewähren, begeht sie keine Pflichtverletzung. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn sie trotz positiver Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung von einem Hinweis an den Darlehensnehmer absieht. Wollte man zu Lasten der finanzierenden Bank das Vorliegen der subjektiven Wuchervoraussetzungen tatsächlich vermuten, würde dies dazu führen, dass die Bank in jedem Fall die beabsichtigte Mittelverwendung prüfen müsste und das Risiko einer Übervorteilung des Darlehensnehmers durch den Vertragspartner des finanzierten Geschäfts trüge. Eine solche Risikoverteilung kommt außerhalb des verbundenen Geschäfts nach § 9 VerbrKrG nicht in Betracht.

Letztlich kann die Kenntnis der Beklagten kann auch nicht aufgrund eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen ihr und dem Vermittler oder dem Veräußerer vermutet werden. Mit Urteil vom 16.5.2006 (XI ZR 6/04) hat der BGH - um den Bedenken des EuGH an seiner Rechtsprechung Rechnung zu tragen - seine Rechtsprechung zur Haftung der Bank erweitert. In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Vertreiber eines finanzierten Objekts können sich Anleger nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Vermittler nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

Die Kenntnis der sittenwidrigen Überteuerung der Immobilie steht dabei einer arglistige Täuschung gleich (BGH, Urteil vom 17.10.2006 - XI ZR 205/05). Auch kann davon ausgegangen werden, dass dem Kläger durch den Vermittler Immobilienerwerb und Finanzierung gleichermaßen angeboten wurden, einen unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen den Parteien gab es vor dem Darlehensvertrag nicht. Bedenken bestehen, ob der Vortrag des Klägers ausreicht, um von einem institutionalisierten Zusammenwirken von Beklagter und Vermittler auszugehen. Dass weitere drei Erwerber im Objekt finanziert wurden, hat die Beklagte unwidersprochen damit erklärt, dass es sich um Bekannte gehandelt habe, die sich gemeinsam erkundigt und entschieden hätten.

Dies kann letztlich dahinstehen, weil es an der weiteren Voraussetzung für eine Kenntnisvermutung fehlt, dass nämlich die Sittenwidrigkeit des Kaufpreises nach den Umständen des Falles evident ist und sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis geradezu verschlossen. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat im Senatstermin umfassend und nachvollziehbar dargelegt, warum sie von einer Angemessenheit des Preises ausgegangen ist. So hat sie eine Wertermittlung gemäß der banküblichen Beleihungsrundsätze durchgeführt und ist dabei zu einem Wert von rund 200.000,- DM gekommen (Bl. 379 d.A.). Auch wenn dieser immer noch deutlich hinter dem verlangten Preis zurückblieb, reicht er für die Annahme einer Sittenwidrigkeit nicht annähernd aus. Die Beklagte hat sich darüber hinaus am Ort der Immobilie bei der Sparkasse ... nach dem Wert erkundigt und dabei den vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt ... erstellten Grundstücksmarktbericht ... 1998 erhalten, der für die erworbenen (1958 errichteten und modernisierten) Wohnungen einen durchschnittlichen Kaufpreis von 2.500,- DM auswies. Auch danach gab es keinerlei Anlass, eine sittenwidrige Überteuerung der vom Kläger erworbenen Wohnungen zu vermuten.

Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, den Wert der Wohnungen durch einen unabhängigen Sachverständigen exakt feststellen zu lassen. Warum die nicht in ... ansässige Beklagte besser als der Kläger selbst hätte wissen sollen, dass die Wohnungen nicht über eine (Zentral-?)Heizung verfügten es sich bei der Lage der Wohnungen um einen sozialen Brennpunkt handelte, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Ein Indiz dafür, dass die Beklagte den tatsächlich gezahlten Kaufpreis für wirtschaftlich vernünftig hielt, ist auch der Umstand, dass sie die Kredite im Wesentlichen allein über Grundpfandrechte an den Wohnungen absicherte.

Wäre die Beklagte selbst von einem weit unterhalb des Kaufpreises liegenden Wert ausgegangen, so hätte sie im eigenen Interesse nur ein geringeres Darlehens gegeben oder weitere Sicherheiten verlangt.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen, da es ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 I ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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