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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 9 U 94/03
Rechtsgebiete: RBerG, VerbrKrG, WPO


Vorschriften:

RBerG § 1 I
VerbrKrG § 9
WPO § 2
1. Wird eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einem Treuhandauftrag bevollmächtigt, für einen Anleger eine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft herbeizuführen und gleichzeitig zur Finanzierung dieses Beitritts einen Darlehensvertrag im Namen des Anlegers abzuschließen, so verstößt dies gegen Art. 1 § 1 I RBerG und hat zur Folge, dass der Darlehensvertrag gemäß § 134 BGB gegenüber dem Anleger unwirksam ist.

2. Darlehensvertrag und Fondsbeteiligung bilden auch dann ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 I, IV VerbrKrG, wenn die Eingehung des Darlehensgeschäfts einzig und allein der Finanzierung der Fondsbeteiligung des Anleger dienen sollte, beide Verträge von Anfang an als wirtschaftliche Einheit gewollt waren, dies den Beteiligten bekannt war und die Darlehensvaluta dem Anleger nicht zur freien Verfügung gestanden hat, sondern gemäß der Zahlungsanweisung im Darlehensvertrag von der Bank unmittelbar an die Treuhänderin zum Erwerb der Fondsbeteiligung ausgezahlt wurde.

In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisation bedient haben (Weiterführung der BGH-Urteile vom 14.6.04, II ZR 374/02; 395/01 und 392/01).


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 94/03

Verkündet am 22.12.2004

In dem Rechtsstreit

...

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Juni 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.277,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 29. Oktober 2003 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der von der Streitverkündeten gehaltenen Treuhandbeteiligung der Klägerin an der "A KG".

2. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 19./23. Dezember 1997 geschlossene Darlehensvertrag unwirksam ist und dass die Beklagte hieraus keine Ansprüche, insbesondere keine Zins- und Rückzahlungsansprüche, gegenüber der Klägerin hat, die über die Verurteilung in Ziffer 1. hinausgehen.

Im Übrigen wird die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank Rückzahlung von auf ein Darlehen geleisteter Zahlungen, das ihr die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs eines Fondsanteils gewährte.

Aufgrund der Vermittlung des Zeugen Z 1 - die näheren Umstände sind streitig - beauftragte die Klägerin die B ... GmbH (B) im November 1997 durch einen Treuhandauftrag vom 24.10.97 (Bl. 13 d.A.) für sie eine Beteiligung an der "A KG" zu begründen. Die Beteiligung sollte dabei so ausgestaltet sein, dass die Klägerin nicht selbst in die Stellung einer Kommanditistin einrückt, vielmehr sollte die B den Anteil selbst erwerben, diesen jedoch für die Klägerin als Treuhänderin halten. Zur Finanzierung der Einlage beauftragte die Klägerin die B darüber hinaus, in ihrem Namen ein Darlehen in Höhe von 53.300,- DM aufzunehmen und die hierfür erforderlichen banküblichen Sicherheiten zur Verfügung zu stellen.

Mitte Dezember 1997 erhielt die Klägerin von der B ein gegengezeichnetes Exemplar des Treuhandauftrages. Mit Schreiben vom 29.12.97 bestätigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin den geschlossenen Darlehensvertrag (Bl. 48 d.A.) und übersandte eine Fotokopie. Noch im Dezember 1997 erhielt die Klägerin ein Zertifikat (Bl. 49 d.A.), mit dem ihr bescheinigt wurde, an dem Fonds mit einer Gesamteinlage von 50.000,- DM beteiligt zu sein.

Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 235 ff. d.A.) verwiesen. Zu ergänzen ist:

Die ursprüngliche Beklagte (W. ... AG) wurde mit der jetzigen Beklagten als aufnehmender Gesellschaft Ende 2002 verschmolzen.

Entsprechend dem Darlehensvertrag leistete die Klägerin von Januar 1998 bis September 2003 monatlich 221,42 €, insgesamt also 15.277,98 € , an die Beklagte. Die Zahlungen ab Januar 2002 erfolgten unter Vorbehalt.

Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge Z 1 habe als Mitarbeiter der "C (...) GmbH" gehandelt, einem Vertriebsunternehmen, das von der B zum Vertrieb der Kapitalanlage eingeschaltet worden sei. Der Zeuge habe sie um denn 11.11.97 herum besucht und ihr hierbei einen Computerausdruck vorgelegt. Zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses habe der Zeuge sie dahingehend beraten, zur Erlangung von Steuervorteilen eine Beteiligung in Höhe von 50.000,-DM an dem vorgenannten Fonds zu erwerben.

Die Klägerin hat der B schon in der Klageschrift den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit jedoch nicht beigetreten.

In der Berufung hat die Klägerin erneut angeboten, ihre Ansprüche gegen die Streitverkündete an die Beklagte abzutreten.

Mit Schreiben vom 24.9.03 hat die Klägerin ihre Gesellschaftsbeteiligung gegenüber der Streitverkündigten und dem Fonds (nochmals) gekündigt.

Mit Urteil vom 18.6.03 hat das Landgericht die auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen und Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages gerichteten Klage der Klägerin abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 240 ff.) verwiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin trägt vor:

Der Darlehensvertrag sei unwirksam, da er von der Streitverkündeten als Vertreterin der Klägerin ohne wirksame Vollmacht geschlossen wurde. Der Treuhandauftrag sei nach § 134 BGB nichtig. Diese Nichtigkeit erfasse gemäß § 139 BGB auch die Vollmacht zum Abschluss des Darlehensvertrages. Der Treuhandauftrag verstoße gegen Art. 1 § 1 RBerG, denn der Streitverkündeten sei es nicht erlaubt gewesen, rechtsberatend tätig zu werden. Ein unmittelbarer Zusammenhang der Darlehensbeschaffung mit der Treuhandtätigkeit liege nicht vor.

Der Mangel der Vollmacht sei auch nicht durch eine Genehmigung der Klägerin geheilt worden, weil weder die Klägerin noch die Beklagte bis Dezember 2001 Kenntnis davon hatten, dass der Darlehensvertrag möglicherweise nichtig sein könnte. Die nach diesen Zeitpunkt auf das Darlehen geleisteten Zahlungen seien aber - wie es unstreitig ist - gemäß Schreiben vom 21.12.01 unter Vorbehalt geleistet worden.

Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages habe zur Folge, dass die von der Klägerin geleisteten Zahlungen rechtsgrundlos erbracht worden seien. Der Gesamtbetrag in Höhe von 15.277,98 € sei deshalb nach § 812 BGB zurückzuerstatten. Jedenfalls könne die Klägerin Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Streitverkündete die Rückzahlung verlangen (hierfür stehe der Hilfsantrag zu 1.).

Die Klägerin könne jedenfalls nach § 9 III VerbrKrG die Zahlung weiterer Darlehensraten verweigern und analog § 9 IV VerbrKrG die Rückzahlung bereits geleisteter Raten verlangen, da es sich um ein verbundenes Geschäft handele. Im Rahmen des Einwendungsdurchgriffs könne die Klägerin der Beklagten die Schadenersatzansprüche gegen die Streitverkündete entgegenhalten, die aus der Verletzung von Aufklärungspflichten folgten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Vortrag zu den Aufklärungspflichtverletzungen auch nicht unsubstantiiert (wird ausgeführt).

Die Klägerin beantragt - bezüglich des Antrags zu 1) der Höhe nach klageerweiternd - sinngemäß,

1. die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 15.277,98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen.

Hilfsweise zu 1.:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.277,98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der von der Streitverkündeten gehaltenen Treuhandbeteiligung an der A.

2. Es wird festgestellt, dass der streitbefangene Darlehensvertrag unwirksam ist und dass die Beklagte hieraus keine Ansprüche, insbesondere keine Zins- und Rückzahlungsansprüche, gegen die Klägerin hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor:

Die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Begründung nicht fristgerecht eingegangen sei.

Der Klägerin stehe - auch unter Ansehung der neuen Entscheidungen des BGH vom 14.6.04 - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte eine Forderung in Höhe von 15.277,98 € zu. Weder der Darlehensvertrag noch der Treuhandauftrag mit Vollmacht seien nichtig.

Die Streitverkündete sei als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschluss des Treuhandvertrages und zur Wahrnehmung der treuhänderischen Aufgaben berechtigt gewesen. Es habe sich nicht schwerpunktmäßig um Rechtsberatung gehandelt. Eine erlaubnispflichtige rechtsgeschäftliche Beratung im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG habe nicht vorgelegen. Im Übrigen sei der Streitverkündeten die Erlaubnis nach § 2 WPO i.V.m. § 43 VI WPO erteilt worden, was nichts anderes bedeute, als dass sie gemäß dem Ausnahmetatbestand des § 5 Nr. 2 RBerG berechtigt war, für die Klägerin rechtsberatend tätig zu sein. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der neuen Entscheidung des BGH vom 14.6.04 (Az.: II ZR 393/02).

Der Darlehensvertrag sei auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 4 I 4 Nr. 1 a - f VerbrKrG wirksam (wird ausgeführt).

Die angeblich fehlerhafte Aufklärung durch den Zeugen Z 1 werde weiterhin mit Nichtwissen bestritten, insbesondere der angeblich fehlende Hinweis auf die fehlende Veräußerbarkeit des Gesellschaftsanteils und die falsche Prognoseberechnung. Zudem sei der Vortrag der Klägerin hierzu unsubstantiiert. Eine etwaige fehlerhafte Beratung könnte der Beklagten ohnedies nicht zugerechnet werden, weil er nicht ihr Erfüllungsgehilfe gewesen sei.

Ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG liege nicht vor, weil der Fonds und die Bank nicht die selbe Vertriebsorganisation benutzt hätten (wird ausgeführt).

Auch ein Widerruf nach HWiG sei der Klägerin nicht möglich.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, und hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg.

A. Die Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 II ZPO eingehalten. Die Frist lief am 22.9.03 ab, nämlich zwei Monate nach Zustellung des angefochtenen Urteils. Am selben Tag ging jedoch die Berufungsbegründung per Fax ein.

B. Das angefochtene Urteil war abzuändern, weil die Leistungsklage hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1) und die Feststellungsklage begründet sind.

1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten gemäß § 812 I BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen gezahlten Beträge in Höhe von 15.277,98 €, weil der streitbefangene Darlehensvertrag gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam ist. Bei dieser Rechtslage war auch die beantragte Feststellung auszusprechen.

a) Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nach § 134 BGB folgt daraus, dass die Streitverkündete im Treuhandauftrag vom 11.11. / 9.12.97 ermächtigt wurde, für die Klägerin eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft herbeizuführen und zu ihrer Finanzierung einen Darlehensvertrag im Namen der Klägerin abzuschließen. Hierin liegt ein Verstoß gegen das RBerG.

Gemäß Art. 1 § 1 I RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt wurde. Unstreitig verfügte die Streitverkündete nicht über eine solche Erlaubnis. Die Tätigkeit, die sie im Treuhandvertrag vom 11.11. / 9.12.97 übernommen hatte, stellte jedoch eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG dar.

Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird als die unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten verstanden, entweder durch unmittelbare Wahrnehmung Dritten gegenüber, also nach außen als Bevollmächtigter, oder nach innen durch Rechtsberatung oder Entwerfen von Schriftsätzen. (Chemnitz/Johnigk RBerG, 11. Auflage 2003, Rn 61 ff.; Kleine-Cosack, RBerG, 1. Auflage 2004, Art 1 § 1 Rn 2). Hierunter fällt auch die rechtsgestaltende Tätigkeit zur Schaffung eines bestimmten Rechtsverhältnisses, etwa dem Abschluss eines Darlehensvertrages oder die Erlangung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft, wie hier (Chemnitz/Johnigk, a.a.O., Rn 63).

Die Rechtsbesorgung durch die Streitverkündete erfolgte auch geschäftsmäßig, wie das Vorhandensein des entsprechenden Treuhandauftrag-Formulars zeigt, das darauf hindeutet, dass die Streitverkündete in einer Vielzahl weiterer Fälle ähnlich tätig geworden ist oder dies beabsichtigte (zur Definition vgl. Chemnitz/Johnigk, a.a.O., Rn 102 ff.).

Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen einer erlaubnispflichtigen Rechtsbesorgung darüber hinaus, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der Rechtsberatung lag und nicht etwa die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange im Vordergrund stand (BVerfG NJW 2002, 3531; BGH NJW 2004, 841; 2002, 2877; OLG Celle VuR 2004, 261; Kleine-Cosack, a.a.O., Art. 1 § 1, RN 7 ff. - mit weiteren Nachweisen). Der Kern der Auftragstätigkeit der Streitverkündeten lag hier auf der rechtlichen Seite. Zwar standen für die Klägerin selbst die versprochenen wirtschaftlichen Vorteile der Fondsbeteiligung im Vordergrund. Den Treuhandauftrag an die Streitverkündete erteilte sie jedoch, damit diese die dazu notwendigen Schritte rechtlich umsetzte. Die unter Ziffer 1. und 2. des Treuhandauftrages beschrieben Tätigkeiten der Streitverkündeten dienten denn auch im Wesentlichen der Klärung der rechtlichen Verhältnisse, insbesondere was die - eigentlich anwaltstypische - Realisierung der Beteiligung der Klägerin an der Fondsgesellschaft mit ihrer komplizierten rechtlichen Konstruktion betrifft, wie sie in dem Zertifikat vom 9.12.97 zum Ausdruck kommt. Auch bei dem Auftrag, zur Finanzierung der Einlage ein Darlehen für die Klägerin zu den jeweils gültigen Konditionen der finanzierenden Kreditinstitute unter Zur-Verfügung-Stellung der banküblichen Sicherheiten, handelt es sich um eine Tätigkeit mit rechtsbesorgendem Charakter. Die Klägerin hat sich hier ganz in die Hand der Streitverkündeten gegeben und ihr die Auswahl des Kreditinstitutes sowie die Aushandlung der Konditionen überlassen.

Die Tätigkeit der Streitverkündeten fällt auch nicht unter den Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG. Hiernach steht den Vorschriften des RBerG nicht entgegen, "dass öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Beratung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers im unmittelbaren Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können". Die in Ziffer 1. und 2. des streitbefangenen Treuhandauftrages beschriebenen Tätigkeiten stehen jedoch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben der Streitverkündeten als Wirtschaftsprüferin. Der Gesetzgeber hat die originären Aufgaben des Wirtschaftsprüfers in § 2 I WPO erschöpfend festgelegt (vgl. Chemnitz/Johnigk, a.a.O., Art. 1 § 5, Rn 577 ff.). Hiernach haben Wirtschaftsprüfer die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahreabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmer, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. Damit ist klargestellt, dass die Rechtsbesorgung einem Wirtschaftsprüfer nur in unmittelbarem Zusammenhang mit einer betriebswirtschaftlichen Prüfung erlaubt sein kann (Chemnitz/Johnigk, a.a.O., Rn 580 - mit weiteren Nachweisen; Rennen/Caliebe, a.a.O., Art. 1 § 5, Rn 60 f. - mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Beachtung von § 2 III WPO, der die Befugnisse der Wirtschaftsprüfer dahin erweitert, in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren (Nr. 2) sowie treuhänderisch zu verwalten (Nr. 3). Weil hierdurch der Aufgabenbereich der Wirtschaftsprüfer nach § 2 I WPO nicht erweitert wird, können die in § 2 III WPO genannten Tätigkeiten den Anwendungsbereich der erlaubnisfreien Rechtsbesorgung nach Art. 1 § 5 RBerG auch nicht erweitern (in diesem Sinne Chemnitz/Johnigk, a.a.O., Rn 583.1). Wie vorausgehend ausgeführt, beschränken sich die vorliegend von der Streitverkündeten gemäß dem Treuhandauftrag übernommenen Tätigkeiten zudem nicht auf die in § 2 III WPO genannten Befugnisse.

b) Der Verstoß gegen das RBerG bei Erteilung des Treuhandauftrages hat zwar nicht die Nichtigkeit des von dem Treuhänder im Namen der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrages selbst zur Folge, denn die Kreditgewährung durch die finanzierende Bank stellt grundsätzlich keine Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung dar (BGH, Urteil vom 3.6.03, XI ZR 289/02). Die Klägerin muss den Darlehensvertrag aber nicht gegen sich gelten lassen, weil der Treuhandauftrag und die zu seiner Ausführung erteilte Vollmacht nach dem RBerG unwirksam waren, was zur Folge hat, dass die Streitverkündete als Vertreterin ohne Vertretungsmacht nach § 177 I BGB handelte.

c) Der Vertrag wäre nur dann gleichwohl wirksam, wenn zugunsten der Beklagten die Rechtsscheinhaftung des §§ 171 I, 172 I BGB eingriffe oder wenn die Klägerin den Vertragsschluss genehmigt hätte. Hiervon kann man jedoch nicht ausgehen. Dass die Klägerin auf das Schreiben der Beklagtenseite vom 29.12.97, in dem ihr der Abschluss des Darlehensvertrages angezeigt wird, geschwiegen hat, kann keinen Rechtsschein der Wirksamkeit der Vollmacht erzeugen, weil hierfür nur Umstände in Betracht kommen, die bei oder vor Vertragsschluss liegen (BGH vom 14.5.02, XI ZR 155/01). Auch die danach folgenden Zahlungen der Klägerin auf das Darlehen stellen keine Genehmigung dar (BGH vom 16.9.03, XI ZR 74/02).

2. Das Fehlen eines wirksamen Darlehensvertrages hat zur Folge, dass die Beklagte die von der Klägerin erhaltenen Darlehensraten gemäß § 812 I 1, 1. Alternative BGB zurückzuzahlen muss, weil sie diese ohne Rechtsgrund erhalten hat. Die gezahlten Darlehensraten sind zwischen den Parteien unstreitig und betragen insgesamt 15.277.98 €. Die Klägerin schuldet demgegenüber weder die Rückzahlung der Darlehensvaluta nach § 812 BGB noch Ersatz für die Nutzung des Kredits nach § 818 I BGB. Sie ist nämlich nicht um die Darlehensvaluta, sondern nur um ihre wirtschaftliche Beteiligung an dem Fonds bereichert. Dies folgt daraus, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und der Fondsbeteiligung um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG handelt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14.6.04, II ZR 393/02 und 407/02) darf der Anleger bei der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages in diesen Fällen nicht so gestellt werden, als sei die Darlehensvaluta an ihn persönlich ausgezahlt worden. Vielmehr besteht die an ihn erbrachte Leistung in der mit dem Darlehen finanzierten, durch den Treuhänder vermittelten Gesellschaftsbeteiligung. Muss der Darlehensvertrag rückabgewickelt werden, schuldet der Anleger der Bank demnach nur die Abtretung der Fondsbeteiligung. Demgemäß konnte die von der Klägerin geltend gemachte Leistungsklage nur im Hilfsantrag Erfolg haben, in dem eine entsprechende Abtretung angeboten wird.

Auch vorliegend ist davon auszugehen, dass der Darlehensvertrag und die Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 I, IV VerbrKrG bilden. Zwar hat der BGH hierfür in seinen Entscheidungen vom 14.6.04 zur Voraussetzung gemacht, dass sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (II ZR 374/02; 395/01 und 392/01), was hier nicht der Fall ist. Der Fondsbeitritt wurde nämlich durch den Vermittler Z 1, der Abschluss des Darlehensvertrages dagegen durch die Streitverkündete vermittelt. Der BGH hat jedoch offen gelassen, ob auch ohne das Kriterium der gemeinsamen Vertriebsorganisation ein verbundenes Geschäft angenommen werden kann. Einen solcher Fall ist hier gegeben, weil die Eingehung des Darlehensgeschäfts einzig und allein der Finanzierung der Fondsbeteiligung der Klägerin diente. Beide Verträge waren von Anfang an als wirtschaftliche Einheit gewollt. Dies war allen an dem Gesamtgeschäft Beteiligten, insbesondere auch der Beklagten bekannt. Es kommt hinzu, dass die Darlehensvaluta der Klägerin nicht zur freien Verfügung stand, sondern gemäß der Zahlungsanweisung im Darlehensvertrag vom 19./23.12.97 unmittelbar an die Streitverkündete ausgezahlt wurde.

3. Ein Anspruch auf die hinsichtlich des Zahlungsantrags zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 I 2 BGB jedenfalls ab Zustellung der Berufungsbegründungsschrift am 29.10.03.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und kein höheren Kosten verursacht hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 108 ZPO.

Nach § 543 II Nr. 1 ZPO war die Revision zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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