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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: 9 W 16/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 563
Die richterliche Unabhängigkeit findet ihre Grenze in der Bindung des Richters an das Gesetz. Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hat das erstinstanzliche Gericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO, der bei Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht entsprechende Anwendung findet, die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat, auch seine Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Bindung an die zurückweisende Entscheidung besteht sogar bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts (zuletzt BGH, Urteil vom 21.11.2006 - XI ZR 347/05) und erst recht, wenn keine vom Rechtsmittelgericht nicht bereits berücksichtigten Umstände zur Begründung der Entscheidung herangezogen werden.
Gründe:

Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage. Sie haben zu Steuersparzwecken zwei Eigentumswohnungen erworben und zur Sicherung der Darlehen, mit denen sie den Kaufpreis finanzierten, Grundschulden bestellt. Aus diesen betreibt die Antragsgegnerin zu 3) die Zwangsvollstreckung. Den Beschluss des Landgerichts vom 18.7.2006, mit dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden war, hat der Senat mit Beschluss vom 2.11.2006 abgeändert und das Landgericht angewiesen, bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Mit Beschluss vom 28.12.2006 hat das Landgericht die Prozesskostenhilfe erneut mangels Erfolgsaussicht versagt und zur Begründung ausgeführt, es sehe sich zur Gewährung nicht in der Lage, falls das OLG dies anders sehe, möge es den entsprechenden Beschluss selbst erlassen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller.

Diese ist zulässig, insbesondere an sich statthaft (§§ 567 I Nr. 1, 127 II 2 ZPO) sowie form und fristgerecht eingelegt worden (§§ 569, 127 II 3 ZPO). Sie hat in der Sache indes keinen Erfolg, weil das Landgericht die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.

Die Missachtung der Senatsentscheidung vom 2.11.2006 ist grob rechtswidrig. Die richterliche Unabhängigkeit findet ihre Grenze in der Bindung des Richters an das Gesetz. Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hat das erstinstanzliche Gericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO, der bei Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht entsprechende Anwendung findet, die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Diese Bindung an die zurückweisende Entscheidung besteht sogar bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts (zuletzt BGH, Urt. v. 21.11.2006 - XI ZR 347/05) und erst recht, wenn - wie hier - keine vom Rechtsmittelgericht nicht bereits berücksichtigten Umstände zur Begründung der Entscheidung herangezogen werden.

Dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis dennoch Bestand hat, beruht darauf, dass die Klage aufgrund der - vom Landgericht nicht berücksichtigten - neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats tatsächlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Vortrag der Antragsteller lässt die zwischenzeitlich konkretisierten Voraussetzungen des im Senatsbeschluss vom 2.11.2006 dargelegten Anspruchs auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht ansatzweise erkennen. Weder das für den Anspruch erforderliche Verschulden der Bank noch die Ursächlichkeit der fehlenden Belehrung für den Abschluss des Kaufvertrags sind dargetan.

Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus. Für eine ausnahmsweise verschuldensunabhängige Haftung nach § 276 Abs. 1 BGB a.F. fehlt es daran, dass "ein anderes bestimmt war". Erst recht kommt die Annahme einer Gefährdungshaftung nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 19.9.2006 - XI ZR 204/04; BGH, Urt. v. 24.10.2006 XI ZR 265/03; BGH, Urt. v. 19.12.2006 XI ZR 401/03; BGH, Urt. v. 17.4.2007 XI ZR 130/05; OLG Karlsruhe WM 07, 16, 19).

Das Verschulden der Bank wird zwar nach § 280 Abs. 1 S.2 BGB vermutet, der Bank steht es aber frei, es zu widerlegen, insbesondere durch einen unverschuldeten Verbotsirrtum, der hier - wie in den vergleichbaren Fällen auch - naheliegt, weil zumindest vor Bekanntwerden der Heininger-Entscheidung mit einer Pflicht zur Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz im Darlehensvertrag nicht gerechnet werden musste.

Die Schadensursächlichkeit des Unterlassens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist vorliegend zwar nicht deswegen von vornherein ausgeschlossen, weil der Verbraucher den Wohnungskaufvertrag bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages abgeschlossen oder er eine ihn bindende Kaufvertragserklärung abgegeben hatte und der Verbraucher es auch bei Belehrung nicht hätte vermeiden können, sich den Anlagerisiken auszusetzen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.2.2006 - 9 W 5/06 = BKR 06, 156, 157; BGH, Urt. v. 16.5.2006 - XI ZR 6/04; BGH, Urt. v. 19.9.2006 - XI ZR 204/04; BGH, Urt. v. 19.9.2006 - XI ZR 242/05; BGH, Urt. v. 26.9.2006 - XI ZR 283/03; BGH, Urt. v. 26.9.2006 XI ZR 358/04; BGH, Urt. v. 24.10.2006 XI ZR 265/03; BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 374/04; BGH, Urt. v. 19.12.2006 XI ZR 41/03 und XI ZR 192/04; BGH, Urt. v. 17.4.2007 XI ZR 130/05). Auch bei der hier gegebenen zeitlichen Abfolge der Vertragserklärungen muss der Darlehensnehmer indes konkret darlegen und beweisen, dass der Belehrungsverstoß für den Schaden ursächlich geworden ist, d.h. dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen hätte. Dafür spricht keine tatsächliche Vermutung, denn eine solche Vermutung setzt voraus, dass es für ihn bei Belehrung über das Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gegeben hätte. Davon könnte nur ausgegangen werden, wenn die Risiken der Anlage innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären (BGH, Urt. v. 19.9.2006 - XI ZR 204/04; BGH, Urt. v. 24.10.2006 XI ZR 265/03; BGH, Urt. v. 19.12.2006 XI ZR 401/03; BGH, Urt. v. 17.4.2007 XI ZR 130/05; OLG Karlsruhe WM 07, 16, 19; OLG München ZIP 07, 267, 268). Dass dies bei den Antragstellern der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen, da ihr Rechtsmittel in vollem Umfang ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 I ZPO).

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 574 II ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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