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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.02.2007
Aktenzeichen: 9 W 2/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 33
ZPO § 166
ZPO § 261
ZPO § 271
Die Zustellung der Widerklageschrift kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Klage sei nicht rechtshängig, wenn die Zustellung der Klageschrift verfahrensfehlerhaft unterblieben ist.
Gründe:

Die nach § 567 I ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. dazu Zöller-Greger ZPO, 26. Auflage, § 271 RN 6) ist auch in der Sache begründet. Das Landgericht kann die Zustellung der Widerklageschrift nicht mit der Begründung verweigern, es mangele an der für die Widerklage erforderlichen Prozessvoraussetzung der Rechtshängigkeit der Klage.

Gemäß § 33 I ZPO kann eine Widerklage bei dem Gericht der Klage erhoben werden, wenn die Klage dort - schon und noch - rechtshängig ist.

Zwar ist Rechtshängigkeit der mit Schriftsatz vom 15.5.2006 von den Klägern geltend gemachten Klageansprüche (noch) nicht eingetreten, weil der Schriftsatz bisher nicht förmlich nach § 166 ff. ZPO zugestellt, sondern der Beschwerdeführerin nur zur Kenntnis im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens übermittelt wurde. Dies beruht aber offenbar auf der Ansicht des Landgerichts, dass die Geltendmachung der Klageansprüche von der vorhergehenden Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wurde. Dies ist indes nicht der Fall. Angesichts des Wortlauts der Anträge im Schriftsatz vom 15.5.2006 sowie der Einzahlung des fälligen Gerichtskostenvorschusses - und zwar für den Streitwert der erstmals mit diesem Schriftsatz geltend gemachten Klageansprüche - ist vielmehr davon auszugehen, dass die Prozesskostenhilfe lediglich begleitend beantragt wurde, nicht aber Bedingung für die Klageerhebung bzw. Weiterverfolgung der Ansprüche sein sollte. Eine entsprechende Einschränkung findet sich auch nicht in den weiteren schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 15.5.06.

Hieraus ergibt sich, dass das Landgericht den Schriftsatz vom 15.5.2006 gemäß § 271 I ZPO unverzüglich hätte förmlich an die Beschwerdegegnerin zustellen müssen bzw. dies jetzt nachzuholen hat. Dies hat gemäß § 261 zur Folge, dass die geltend gemachten Klageansprüche dann rechtshängig sind und die Widerklage nach § 33 ZPO zulässig ist, weshalb auch die anschließende Zustellung des die Widerklage enthaltenden Schriftsatzes vom 4.12.2006 nicht mehr verweigert werden kann. Das Beharren auf der formalen Position, dass die Klage derzeit noch nicht rechtshängig ist, wäre verfahrensfehlerhaft.

Alternativ könnte das Landgericht bei den Beschwerdegegnern erfragen, ob die Zustellung angesichts des zurückgewiesenen Prozesskostenhilfeantrags überhaupt noch gewünscht wird. Sollte dies nicht der Fall sein, müssten Klage- und Widerklageschrift nicht mehr zugestellt werden. Allerdings wäre die Widerklageschrift dann vom vorliegenden Verfahren abzutrennen und als eigenständige Klage zu behandeln - es sei denn, die Beschwerdeführerin verzichtet hierauf.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Widerklage jedenfalls deshalb zulässig wäre, weil noch der von den Beschwerdegegnern ursprünglich im Mahnverfahren geltend gemachte Zahlungsanspruch rechtshängig ist, nachdem er von dem Mahngericht an das Landgericht abgegeben wurde. Der Senat neigt insoweit der Ansicht zu, dass dieser Anspruch nicht mehr rechtshängig ist, weil der konkludent zurückgenommen wurde, indem die Beschwerdegegner ihr Klagebegehren mit Schriftsatz vom 15.5.2006 nach Beendigung des Mahnverfahrens in zulässiger Weise geändert haben (vgl. dazu Musielak-Voit ZPO, 5. Auflage, § 697, Rn 3; Baumbach/Lauerbach-Hartmann ZPO, 61. Auflage, § 697 Rn 4).

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 21 GKG; 91 ZPO.

Der Beschwerdewert bemisst sich gemäß § 3 ZPO an dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung und war hier auf - geschätzte - 3.000,- € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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