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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: 9 W 4/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117
Wird der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet und ist zu diesem Zeitpunkt über einen Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegt, kann nachträglich grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, auch wenn zur Vorlage der Erklärung keine Frist gesetzt wurde.
Gründe:

Die nach § 127 II 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch zu Recht zurückgewiesen, weil der Beklagte zu 1) die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Ende der Instanz eingereicht hat.

Grundsätzlich kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Instanz in der Hauptsache beendet ist (Zöller-Philippi ZPO 25. Auflage, § 114 RN 20a und § 117 RN 17). Vorliegend war die Instanz mit der Zustellung des Beschlusses vom 1.12.04 beendet, in dem der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich festgestellt wurde.

Ausnahmsweise kann Prozesskostenhilfe auch noch nach Ende der Instanz bewilligt werden, wenn der Antrag rechtzeitig zuvor gestellt wurde und zumindest vor Instanzende Bewilligungsreife eingetreten ist. Bewilligungsreife setzt hierbei unter anderem voraus, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine Erklärung nach § 117 II ZPO ausreichend dargetan und belegt sind. Dies war hier nicht der Fall, denn der Beklagte zu 1) hat die Erklärung erst mit Schriftsatz vom 29.12.04 zu den Akten gereicht.

Darüber hinausgehende Ausnahmen für die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden nur für den Fall angenommen, dass der Antragsteller aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, nicht zur rechtzeitigen Vorlage der Erklärung in der Lage war (OLG Frankfurt am Main JurBüro 1994, 177).

Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Der Beklagte zu 1) hätte ausreichend Zeit gehabt, rechtzeitig eine formgerechten Antrag unter Beifügung der gemäß § 117 II ZPO erforderlichen Unterlagen zu stellen. Dies gilt gerade auch deshalb, weil er durch den Widerruf des zunächst geschlossenen Vergleichs und den anschließenden Vergleichsschluss nach § 278 IV ZPO unmittelbar Einfluss auf den Zeitpunkt der Prozessbeendigung genommen hat.

Der Beklagte zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm das Landgericht keine Frist zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gesetzt hat, sondern - wie sich aus dem Hinweis im Protokoll der Verhandlung vom 16.11.04 ergibt - darauf vertraute, dass die Beklagtenvertreterin ihrer Ankündigung, die Erklärung nachzureichen, rechtzeitig nachkommen würde.

Eine fehlende Fristsetzung zur Vorlage der Erklärung hindert das Gericht lediglich daran, den Antrag gerade wegen der fehlenden Erklärung zurückzuweisen. Nach Beendigung der Instanz jedoch kommt die Erklärung - auch ohne Fristsetzung - in jedem Fall zu spät (Zöller-Philippi, ZPO, § 117 RN 17).

Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach § 127 IV ZPO entbehrlich (Zöller-Philippi, ZPO, § 127 RN 39).

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